fdoell
22.03.2007 at 13:47 Uhr
|
Re: Kleine Bauvorlageberechtigung Sachsen
Gutan Tag Peti,
es sieht so aus, als ob in § 54 SächsBO nur vom sachkundigen Entwurfsverfasser die Rede ist und nicht von einer Bauvorlageberechtigung.
Sofern hier in diesem Forum kein fachkundiger Kollege aus Sachsen Auskunft darüber geben kann, schlage ich vor, Sie rufen einfach mal bei einer Baugenehmigungsbehörde in Sachsen an und fragen sich bis zu der Person durch, die Ihnen da eine verbindliche Auskunft geben kann. Oder Sie schauen mal ein Bauantragsformuilar aus Sachsen an und lesen, welche Art von Kreuzen man oberhalb der Unterschrift des Entwurfsverfassers alles so machen kann.
Aber sie sind ja Akademiker und werden sich schon zurecht finden. Die Frage nach der Bauvorlageberechtigung dürfte angesichts der landesspezifischen Vorschriften zu den Bauwerken da eher untergeordnet ausfallen. Die Frage ist evtl. eher, wie sie sich die alle aneignen...
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|