Matthias Hilka
16.10.2002 at 10:58 Uhr
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Re: Honorarberechnung; Aufteilung in Teilobjekte!?
Meines Erachtens kann hier keine Aufteilung in mehrere Teilobjekte vorgenommen werden.
Ausgangspunkt ist hier der "Objektbegriff" der HOAI. § 52 HOAI bestimmt, daß sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Objekts und nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, bestimmt.
§ 3 Ziff. 1 HOAI bestimmt, daß Objekte Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten sind.
Nach der amtlichen Begründung zu § 51 HOAI sind jeweils die Bauwerke oder Anlagen, "die funktional eine Einheit bilden", als ein Objekt anzusehen. Dabei enthält die amtliche Begründung auch ein Beispiel:
Werden einem Auftragnehmer die Planung einer Abwasserbehandlungsanlage und eines Abwasser-Kanalnetzes in einem Auftrag übertragen, so handelt es sich hier um die Übertragung der Leistungen nach Teil VII für 2 Objekte mit jeweils einer eigenen funktionalen Einheit. Das Abwasser-Kanalsystem erfüllt die Transport-Funktion für das Abwasser, die Abwasserbehandlungsanlage erfüllt die Reinigungsfunktion für das Abwasser.
Nach den vorstehenden Ausführungen dürfte bei einer Brückenanlage meiner Ansicht nach nur eine Gesamtbetrachtung zulässig sein.
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