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strapla
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 04.09.2007
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Anrechenbare Kosten
Hallo,
wir wollen an einer Straße mehrere Kreuzungen verkehrsgerecht ausbauen. Nun habe ich mehrere Angebote eingeholt. Bei der Auswertung ist mir aufgefallen, dass ein Anbieter für jede Kreuzung die anrechenbaren Kosten ermittelt hat und für jede Kreuzung separat das Honorar ermittelt hat.
Ein anderer Anbieter hat auch für jede Kreuzung die anrechenbaren Kosten ermittelt, danach die Summe daraus gebildet und bei der Honorarermittlung diese Gesamtsumme der anrechenbaren Kosten verwendet. Es soll ein Vertrag der alle Leistungen beinhaltet abgeschlossen werden. Welche Methode ist denn nun richtig? Sind bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kosten für eine Lichtsignalanlage zu berücksichtigen oder gehören diese zu "verkehrsregelnde Maßnahmen" und sind nicht anrechenbar?
Danke schon mal im Voraus
Strapla
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25.11.2008 at 12:58 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
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Re: Anrechenbare Kosten
zu den Abrechnungseinheiten freue ich mich schon auf die Antworten. Das wird bestimmt eine recht hitzige Diskussion...
Richtig oder falsch gibt es bei dieser Frage nicht, aber ich bin gespannt, wem die überzeugendsten Argumente einfallen.
Wie gesagt: ich freue mich d´rauf... hi hi
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Miky
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25.11.2008 at 13:25 Uhr |
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paul.t
Level: Sr. Member
Beiträge: 34
Registriert seit: 17.11.2008
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Re: Anrechenbare Kosten
hallo zusammen,
anrechenbare kosten des objektes (der begierde) über alles
signalanlage anrechenbar ja, wenn sie in die planung integriert werden muß
mfg paul
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25.11.2008 at 18:49 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Anrechenbare Kosten
Hallo Straßenplaner/in,
also da wäre erst einmal die Frage nach der Ermittlung der a.K. bei mehreren Kreuzungen.
Hier würde ich sagen: Es kommt darauf an, ob man die Straße, an der die Kreuzungen ausgebaut werden sollen, als ein Objekt ansehen kann oder ob eher die einzelnen Kreuzungen mit den jeweiligen Nebenstraßen im Vordergrund stehen.
Beispiel:
Wenn es darum gehen sollte, eine vorhandene Straße von zwei- auf dreispurig auszubauen und in diesem Zusammenhang müssten auch die Kreuzungen ausgebaut werden, dann wäre es sicher ein Objekt. Wenn es aber nur darum geht, den Verkehrsfluss an einzelnen Kreuzungen, die womöglich noch mehrere Kilometer auseinander liegen, zu verbessern, dann würde jede Kreuzung ein eigenes Objekt darstellen.
Zu der zweiten Frage, ob die Kosten für die Lichtzeichenanlagen zu den a.K. des Teils VII der HOAI (Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen) zählen, würde ich auf den nachfolgenden Link verweisen. Der Autor vertritt in den letzten drei Absätzen auf S.9 die Auffassung, dass dem Planer hierfür ein separates Fachplanungshonorar zusteht. Dies wird zwar nicht näher beschrieben, aber ich denke mal, dass § 68 Nr.3 HOAI hier greifen wird.
[url=http://]http://www.ghv-guetestelle.de/ghv/redmedia/teil_vii.verkehrsanl..pdf[/url]
Was ich mich jedoch gefragt habe, ist, auf welcher Basis ihr die Angebote eingeholt habt?
Wenn ihr weder die a.K. noch die Honorarzone vorgebt, dann werdet ihr - zumindest preislich gesehen - Kraut und Rüben ernten, da jeder so seine Vorstellungen präsentiert.
Wie will man das vergleichen?
Und machen wir uns nichts vor: Die Abfrage von Angeboten hat nichts mit einem Qualitätswettbewerb zu tun, sondern dient allein als Preiswettbewerb (hoffentlich innerhalb der Grenzen der HOAI).
Viele Grüße
bento
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25.11.2008 at 20:24 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
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Re: Anrechenbare Kosten
1. Anrechenbare Kosten als Summe oder je Kreuzung einzeln?
Ich kann keine klare Antwort geben. Ein typisches Abgrenzungsmerkmal bei Gebäuden ist die funktionale Selbständigkeit. Natürlich ist JEDE Kreuzung für sich funktional selbständig. Wenn wir nun aber die gute Argumentation von bento mit heranziehen, kommen wir der Sache vielleicht näher: geht es wirklich nur um die jeweilige Kreuzung und nicht auch um die Straßenabschnitte dazwischen, dürfte es sich wohl um mehrere Anlagen handeln, so daß die anrechenbaren Kosten nicht zu addieren sind. Sind die Kreuzungen "nur" Teil einer Maßnahme an der Straße INSGESAMT, rückt die funktionale Selbständigkeit der einzelnen Kreuzung stark in den Hintergrund, dann Summe der a.K.
Handelt es sich demnach eher um mehrere selbständige Anlagen, bleibt dann eine EVENTUELLE Minderung der Vomhundertsätze gem. §§ 52 Abs. 8, 22 Abs. 2. zu beachten.
2. Signalanlagen
Die Ampeln gehören zum Leistungsbereich Nr. 132 "Lichtzeichenanlagen" des Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau (STLK) und zählen damit zu den "Ausstattungen" gem. § 52 Abs. VII Nr. 6 HOAI. Die Anrechenbarkeit hängt deshalb davon ab, ob die Anlagen mit geplant oder überwacht werden sollen.
Müßte so richtig sein, aber ich lasse mich gern korrigieren und würde meinem Mandanten ohnehin empfehlen, bei solchen Fragen einen Honorarsachverständigen hinzuziehen. Dies auch deshalb, da sich in dem Sachverhalt eine "Tretmine" verbirgt:
Wenn Sie den Aufrag an den Bieter vergeben, der die Summe der a.K. addiert und deshalb aufgrund der Degression das günstigste Angebot abgibt, dies aber falsch ist, weil es sich eben doch um mehrere Anlagen handelt, dann ist die Honorarvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam und er kann hinterher trotzdem das "richtige" Honorar (Abrechnung nach Einzelanlagen) geltend machen - i.d.R. mit dem entsprechenden Ärger für Sie.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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26.11.2008 at 16:33 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Re: Anrechenbare Kosten
...hätte nicht gedacht, dass so schnell eine fundierte - und m. E. in jedem Punkt richtige - Antwort kommt. In der Regel wären Antworten mit "ja" oder "nein", bzw. "so und nicht anders wird es gemacht" wünschenswert. In diesem Fall gibt es aber tatsächlich nur ein "kommt darauf an".
Der Bezug der Abrechnungseinheiten auf den Vertragsgegenstand, wie Herr Dr. Althoff ("dresden") ihn hier betont, ist der einzig richtige Weg. Auf die preisrechtichen Folgen wurde ebenfalls schon hingewiesen.
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Miky
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26.11.2008 at 17:12 Uhr |
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strapla
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 04.09.2007
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Re: Anrechenbare Kosten
Hallo Zusammen,
Zuerst einmal möchte ich mich herzlich für die Antworten bedanken.
An Bento und an alle weiteren Interessierten: Wir haben die anrechenbaren Kosten im Rahmen einer Voruntersuchung ermitteln lassen und vorgegeben. Die Honorarzone wurde ebenso vorgegeben. Deshalb sollte ja eigentlich der gleiche Angebotspreis rauskommen und sich die Angebote lediglich in den Ausführungszeiten, Nebenkosten etc. unterscheiden. Die Knotenpunkt sollen unabhängig von der Straße betrachtet werden. Aus den Antworten schließe ich nun, dass die anrechenbaren Kosten je Knoten anzusetzen sind.
Die Erarbeitung der Lichtsignalanlage wird später separat vergeben. Also schließe ich aus den Antworten, dass diese nicht in den anrechenbaren Kosten enthalten ist.
Nochmal vielen Dank für die hilfreichen Antworten
Gruß Strapla
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27.11.2008 at 08:42 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten
Hallo Strapla,
du sprichst von einer Beauftragung von mehreren Kreuzungsumplanungen.
In diesem Zusammenhang könnte der § 52 Ziff.8 HOAI interessant sein, denn der weist u.a. darauf hin, dass § 22 HOAI sinngemäß gilt. [url=http://]http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#22[/url]
Hier könnte die Ziff. 2 von Bedeutung sein, für den Fall, dass es sich im Wesentlichen um gleiche Kreuzungen handelt. Dann würde das Honorar aufgrund von Wiederholungen gemindert werden.
Ob das aber bei euch der Fall ist, wirst du wohl selbst entscheiden müssen (hätte man dann aber auch besser bei einer Honoraranfrage mit angegeben)
Viele Grüße
bento
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27.11.2008 at 21:29 Uhr |
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paul.t
Level: Sr. Member
Beiträge: 34
Registriert seit: 17.11.2008
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Re: Anrechenbare Kosten
hallo zusammen,
ich halte die anwendungsmöglichkeiten von wiederholungsplanungen in bezug auf kreuzungen für äußerst eng begrenzt.
achse und gradiente und der unterbau unterscheiden sich in der regel derart, daß auch ohne betrachtung der oberbaulichen gegebenheiten wie spuranzahl und -breite, bankette usw. die gleichen baulichen gegebenheiten eher selten gegeben sind.
mfg paul
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28.11.2008 at 07:48 Uhr |
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