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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Bautrocknung und Grundreinigung
Beitrag von Nachricht
seppk
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Beiträge: 15
Registriert seit: 04.11.2003
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icon Bautrocknung und Grundreinigung

Sind bei einer Gebäudeplanung die angesetzten Beträge für künstliche Bautrocknung (6.2.3) und Grundreinigung (6.2.6) als anrechenbare Kosten zu betrachten ?

08.12.2008 at 09:52 Uhr
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paul.t
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Beiträge: 34
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icon Re: Bautrocknung und Grundreinigung

nein

09.12.2008 at 09:59 Uhr
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seppk
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Beiträge: 15
Registriert seit: 04.11.2003
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icon Re: Bautrocknung und Grundreinigung

Haben Sie auch eine Quellenangabe ?

09.12.2008 at 14:08 Uhr
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paul.t
Level: Sr. Member
Beiträge: 34
Registriert seit: 17.11.2008
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icon Re: Bautrocknung und Grundreinigung

HOAI §10 (5) 10

mfg paul

09.12.2008 at 14:55 Uhr
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Miky
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icon Re: Re: Bautrocknung und Grundreinigung

§ 10 Abs. 5 Nr. 10 HOAI umfasst die Kosten sonstiger zusätzlicher Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6 - also die Kosten der Kostengruppen 6.1.9, 6.2.9 und 6.3.9. - Diese Kosten sind nicht anrechenbar.

DIe Kosten der künstlichen Bautrocknung werden aber der Kostengruppe 6.2.3 zugeordnet, die der Baureinigung der Kostengruppe 6.2.6. Dass diese Kosten von § 10 Abs. 5 Nr. 10 HOAI ebenfalls ausgeschlossen werden, lässt sich nicht eindeutig feststellen.

Wie an so vielen Stellen ist der Verordnungstext hier undeutlich formuliert. Aber warum sollte ein Architekt Trocknungen und Reinigungen ausschreiben, bei deren Vergaben helfen, diese Arbeiten überwachen und deren Abrechnung prüfen, wenn er diese Leistungen nicht bezahlt bekommt?

Ich handhabe diese Kosten regelmäßig als "bedingt anrechenbar" - d.h., wenn der Architekt planerisch/überwachend mit Bautrocknung und -reinigung befasst ist, kann er deren Kosten bei den Anrechenbaren Kosten berücksichtigen.

Aber wie gesagt: Die HOAI ist hier sehr undeutlich.


____________________________
Miky

09.12.2008 at 16:23 Uhr
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paul.t
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Beiträge: 34
Registriert seit: 17.11.2008
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icon Re: Bautrocknung und Grundreinigung

hallo zusammen,

mit dem focus auf den ausschluß der anrechenbarkeit nur bei sonstigen zusätzlichen maßnahmen (was immer das sein mag), könnte eine abrechnung gelingen.

da würde mich das ergebnis wirklich interessieren.

mfg paul

10.12.2008 at 08:07 Uhr
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seppk
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Beiträge: 15
Registriert seit: 04.11.2003
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icon Re: Bautrocknung und Grundreinigung

Ich sehe die Regelung des § 10 Abs. 5 Nr. 10 so:

Es ist gesamte Kostengruppe 6 gemeint, die ja auch die Bezeichnung "zusätzliche Maßnahmen" trägt. Ausdrücklich genannt sind die Winterbauschutzvorkehrungen. Alle anderen Kosten der Gruppe 6 sind eben dann die sonstigen zusätzlichen Maßnahmen. Die Winterbauschutzvorkehrungen sind nur deshalb ausdrücklich genannt, weil diesbezüglich der zweite Halbsatz auf § 32 HOAI verweist.

10.12.2008 at 09:54 Uhr
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Miky
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Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
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icon Re: Re: Bautrocknung und Grundreinigung

Ich sehe § 10 Abs. 5 Nr. 10 HOAI etwas anders:

Es gilt, wie immer im Zusammenhang mit Anrechenbaren Kosten DIN 287´81. In der Kostengruppe 6 sind die Untergruppen 6.1.1 - 6.1.5 genannt (entsprechend 6.2.1-6.2.5 und 6.3.1-6.3.5). Alles was dort nicht enthalten ist, gehört in die Kostengruppe 6.1.9 (bzw. 6.2.9 und 6.3.9).

"Sonstige zusätzliche Leistungen" sind also etwas weniger, als gedacht...

____________________________
Miky

10.12.2008 at 11:34 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Bautrocknung und Grundreinigung
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