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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Abrechnung nach HOAI für Kostenvoranschlag
Beitrag von Nachricht
mitteldruck
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 11.12.2008
IP: Logged
icon Abrechnung nach HOAI für Kostenvoranschlag

Hallo, habe mich schon ein wenig im Forum schlau gelesen. Dennoch möchte ich dennoch kurz folgendes Nachfragen. Auf Empfehlung einer Freundin haben wir einen Architekten befragt. Ziel war es ein bezahlbares Anbauprojekt realisieren zu können. Wir trafen uns und es wurden auch Entwürfe erstellt, die uns gefielen. Zwar war nicht alles 100%ig aber die Entwürfe gefielen uns. Danach schätze er schriftlich die erwartete Bausumme. Die Höhe der Bausumme war gewaltig und kam uns zu hoch vor. Wir fragten einen GU, der zum festpreis 20% günstiger bauen würde. Nach Rücksprache mit dem Architekt meinte er, das man die Bausumme nicht auf dieses geringere Maß reduzieren kann. Schade, wir hätten gerne mit dem Mann zusammen gearbeitet. Leider können wir uns das aber finanziell nicht leisten. Vielleicht können wir uns dies mit dem GU schaffen. Die Entwurfspläne, mit den Ideen des Architekten, würden wir gerne verändert für weitere Ausarbeitung für mein BV nutzen. Zur Weiternutzung der Pläne soll ich nun nach HOAI Grundleistung für 1-3 (21%) bezahlen. Dies ist ja rechnerisch eine hohe Summe. Meine Frage ist, ob dies rechtlich i.O. ist? Oder wie könnte ich die Summe reduzieren? In Vorgesprächen wurde geklärt, das Kosten für mich erst entstehen, wenn er das BV ausschreiben würde. Dazu kommt es jetzt nicht. Muss ich wirklich für das Angebot so viel zahlen, obwohl eigentlich was anderes (mündlich) abgesprochen war?

11.12.2008 at 21:17 Uhr
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paul.t
Level: Sr. Member
Beiträge: 34
Registriert seit: 17.11.2008
IP: Logged
icon Re: Abrechnung nach HOAI für Kostenvoranschlag

hallo mitteldruck,

ich habe ihre schilderung nicht ganz verstanden.

ich versuche zu verstehen:

sie haben einen architekten beauftragt einen entwurf zu erstellen und die kosten für den bau anzugeben.

Sie haben GU 1 gefragt, ob er nicht 20 % günstiger bauen kann. der kann nicht günstiger bauen.

Sie haben GU 2 gefragt, der kann mit ihren entwurfsplänen vom Architekten bauen, will aber Lph 1 bis 3 nochmal komplett bezahlt haben? - das wäre nicht ok

oder will der architekt seine leistung erstmals bezahlt haben? - das wäre grundsätzlich ok.

auch wenn sie nicht bauen.

einen planungsvertrag können sie mündlich schließen. wenn sie nachweisen können, daß die absprache getroffen wurde, nur ein honorar zu berechnen, wenn gebaut wird, sollten sie das gegenüber dem architekten nochmals vortragen.

die honorarberechnung des architekten erfolgt auf den Mindestsätzen nach hoai, wenn keine schriftliche Honorarvereinbahrung vorliegt. die leistungsphasen 1-3 HOAI ergeben auch 21%. ich weiß nicht, ob sie da von 21 % der bausumme ausgehen, wenn ja kann ich sie beruhigen, es geht um 21% des möglichen Honorars für Lph 1 bis 9, also bis zum abschluß eines bauvorhabens.

vielleicht könne sie die situation nochmal einfacher schildern

mfg paul



12.12.2008 at 07:37 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Abrechnung nach HOAI für Kostenvoranschlag

Ich habe Ihre Anfrage so verstanden, daß Sie dem Architekten, mit dem Sie nicht weiterarbeiten, für die Pläne das erwähnte Honorar zahlen sollen. Auf dieser Basis meine Antwort:

Das Ansinnen Ihres Architekten ist zunächst einmal, dem Grunde nach, korrekt. Sie hatten abgesprochen, daß nur bei weiterem Auftrag Honorar entstehen sollte. Diese Absprache muß man auslegen. Es war sicher so gemeint, daß Sie nichts zahlen brauchen, wenn überhaupt nichts weiter passiert, oder wenn Sie mit einem anderen Architekten etwas völlig anderes machen. Nun aber wollen Sie zwar schon das Vorhaben realisieren, aber nicht mit der Person des Architekten, wohl aber mit seinen Plänen, wenn auch mit Änderungen. Diese Variante hatten Sie vorher in Ihrer Vereinbarung nicht geregelt. Deshalb gilt: Sie möchten vom Architekten das Nutzungsrecht an seinen Plänen erwerben. Dieses Nutzungsrecht braucht er nicht zu verschenken, sondern kann dafür völlig zurecht Geld verlangen. Sein Anspruch ist also dem Grunde nach rechtmäßig.

Nun die Frage zum Anspruch der Höhe nach:
Schauen Sie sich einmal den Text der HOAI an, dort die Beschreibung der Leistungsphasen 1-3 von § 15. Ist vom Architekten alles erarbeitet worden, was dort steht? Wenn nicht: brauchen Sie den jeweiligen Leistungsabschnitt noch oder eigentlich nicht, so daß doch alles erbracht wurde, was Ihnen wichtig ist? Hier läge jedenfalls ein argumentativer Ansatz, über die Höhe des Preises zu verhandeln. Außerdem: Sie sagten ja, daß Sie die Pläne noch ändern wollen/müssen, also so konkret, wie erbracht, nicht verwenden wollen/können. Damit ist -wahrscheinlich- die volle Leistung gerade nicht erbracht (es sei denn Sie haben sich erst danach was anderes überlegt), so daß Sie ganz zurecht Abstriche am Honorar verlangen können.

Zum Schluß ein anderer Hinweis:
Ihre Beschreibung legt die Vermutung nahe, daß es sich nicht um ein ganz kleines Vorhaben handelt. Sie sollten sich deshalb sehr selbstkritisch und ganz eingehend überlegen, ob Sie wirklich das Vorhaben ohne Begleitung durch einen EIGENEN Architekten/Bauingenieur/Objektüberwacher durchführen wollen. Wenn der Verzicht darauf eine Maßnahme der Finanzierung durch Kosteneinsparung sein soll, dann kann ich Ihnen aus permanenter Erfahrung nur sagen, daß es eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit gibt, daß Sie diese Ersparnis hinterher doppelt und dreifach durch Nachträge und/oder Mängel wieder drauflegen. Mindestens ein von Ihnen (und nicht vom GU) beauftragter Fachmann zur Überwachung der Bauausführung ist ein absolutes MUSS.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

12.12.2008 at 13:07 Uhr
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