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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Kündigung des Architektenvertrages bei Verzug
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ATM77
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Beiträge: 13
Registriert seit: 05.12.2007
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icon Kündigung des Architektenvertrages bei Verzug

Werte Kolleginnen und Kollegen,
ich erbitte eine Einschätzung bzw. um einen Rat in eigener Sache:

Ein Bauherr hat mir ohne vorherige Mahnung / Rüge den Architektenvertrag für LP 1-4 gekündigt, da ihm die Bearbeitung nicht schnell genug ging. Zwischen dem Tag der Bauftragung und dem Tage der Kündigung liegen knapp 3 Wochen. Gibt es einen Zeitraum, der für eine Kündigung angemessen ist?

Vielen Dank vorab!



[Edited by ATM77 on 22.12.2008 at 00:11 Uhr]

21.12.2008 at 19:23 Uhr
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bento
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Beiträge: 902
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icon Re: Kündigung des Architektenvertrages bei Verzug

quote:
Gibt es einen Zeitraum, der für eine Kündigung angemessen ist?
Grundsätzlich kann ein Auftraggeber den Werkvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, denn es gilt § 649 BGB:

"Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt."

Bezüglich des zweiten Halbsatzes meine ich kürzlich gelesen zu haben, dass es ein Urteil gibt, wonach die noch nicht erbrachte Restleistung zumindest mit 5 % zu honorieren sei.

Die Vergütungspflicht entfällt allerdings beispielsweise, wenn der Unternehmer durch sein eigenes vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Besteller provoziert hat. Hierzu dürfte allerdings ein eindeutiger Hinweis des Auftraggebers erforderlich sein, verbunden mit einer Fristeinräumung zur Beseitigung dieses Fehlverhaltens. Und dieses Schreiben existiert ja offensichtlich im vorliegenden Fall nicht, sodass § 649 BGB in seinem vollen Wortlaut greifen dürfte.

Im Detail kann das sicherlich das Forumsmitglied dresden besser erklären. Sollte ich falsch liegen, so lasse ich mich auch gerne eines Besseren belehren.

Viele Grüße
bento



21.12.2008 at 20:48 Uhr
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ATM77
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Beiträge: 13
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icon Re: Kündigung des Architektenvertrages bei Verzug

Danke für die Antwort!
Das ist ja die Geschichte mit "wichtiger" und "kein wichtiger Grund" nach BGB.

Ich bin der Auffassung, es liegt kein wichtiger Grund vor, und dass mir somit das volle Honorar zusteht! Daher ja die Frage: Ab wann befindet man sich tatsächlich in Verzug, wenn es über Termine keine Vereinbarungen (außer mündliche Circa-Angaben) gibt. Zumal mir der Kunde keine Rüge o.ä. ausgestellt hat.

MfG + Danke!

22.12.2008 at 00:08 Uhr
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bento
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Beiträge: 902
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icon Re: Kündigung des Architektenvertrages bei Verzug

Nur mal so aus Interesse:

1) Welche Vereinbarungen zum terminlichen Ablauf gibt es denn?
2) Welche Leistungen sind innerhalb der ersten 3 Wochen erbracht worden?
3) Gibt es einen sachlichen Grund, warum die Bearbeitung nicht unverzüglich durchgeführt wurde/werden konnte?

22.12.2008 at 19:27 Uhr
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ATM77
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Beiträge: 13
Registriert seit: 05.12.2007
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icon Re: Kündigung des Architektenvertrages bei Verzug

1) Keine
2) LP 1 und 2 unvollständig
3) Ich habe begonnen, es ging ihm nur nicht schnell genug!

22.12.2008 at 23:30 Uhr
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bento
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icon Re: Kündigung des Architektenvertrages bei Verzug

quote:
Ich bin der Auffassung, es liegt kein wichtiger Grund vor, und dass mir somit das volle Honorar zusteht!
Also ich sehe bisher folgende Standpunkte:

Sie möchten das volle Honorar für die LP 1-4 abrechnen, was vermutlich wegen des ersparten Aufwandes für die noch nicht erbrachten Leistungen schwierig werden wird.

Ihr Bauherr wird vermutlich gar nichts bezahlen wollen, da er erstens mit ihrer bisherigen Leistung (Schnelligkeit) nicht zufrieden ist und zweitens die bisherigen Ergebnisse nicht weiterverwenden kann, denn es gibt offenbar keinen fertigen Vorentwurf.

Die Wahrheit wird irgendwo dazwischen liegen!
Rein theoretisch sollte es zwischen zwei rational denkenden Vertragspartnern immer die Möglichkeit einer Einigung geben, insbesondere, wenn es sich um ein relativ kleines Objekt (z.B. EFH) handelt. In der Praxis ist das Verhältnis jedoch oftmals bereits so getrübt, dass es für jeden nur noch ums "Recht haben" und "Gewinnen" geht.
Und im letzteren Fall hilft dann nur noch ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Ob der Einigungsweg bei Ihnen noch möglich ist, werden Sie selbst am besten einschätzen können. Würde zumindest besser in die Weihnachtszeit passen als ein beginnender Rechtsstreit.

Grundsätzlich sehe ich die Karten für Sie aber sehr gut gemischt.

Viele Grüße
bento


23.12.2008 at 12:48 Uhr
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ATM77
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Beiträge: 13
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icon Re: Kündigung des Architektenvertrages bei Verzug

Vielen Dank für die Einschätzung!
Nun ja, wenn es "nur" um das Rechthaben ginge - halb so wild, es wollen aber auch zwei Quäker ernährt werden...
Wenn Erwachsene Menschen Verträge unterschreiben, sollten sie wissen, was u.U. an rechtlichen Konsequenzen hervorgerufen wird.

Frohes (restliches) Fest noch!

25.12.2008 at 21:08 Uhr
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dresden
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Registriert seit: 06.05.2005
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icon Re: Kündigung des Architektenvertrages bei Verzug

Die Informationen von bento sind schon richtig. Hier zur Konkretisierung noch folgende Hinweise:

Der Auftraggeber kann kündigen, den Vertrag also für die Zukunft beenden, und er kann zurücktreten, den Vertrag also rückwirkend von Beginn an beseitigen. Im zweiten Fall steht Ihnen nicht einmal Honorar für die bisher erbrachten Leistungen zu. Da Sie bereits Teilleistungen erbracht haben, kann der Auftraggeber allerdings die Rücktrittsvariante nur dann wählen, wenn die bisherigen Leistungen für ihn uninteressant sind, er sie also nicht verwerten kann (§ 323 V 1 BGB). Die Hürde dafür liegt hoch. Sollten die bisherigen Leistungen für ihn tatsächlich unverwertbar sein, dann beurteilt die Rechtsprechung die Situation häufig aus diesem wirtschaftlichen Blickwinkel und legt eine Kündigungs-Erklärung als für den Bauherrn günstigere Rücktrittserklärung aus - und der Architekt geht ganz und gar leer aus.

All das setzt aber voraus, daß Sie mit ihrer Leistung in Verzug geraten sind, daß Sie also die jeweils anstehende Planungsleistung innerhalb einer "angemessenen" Zeitspanne schuldhaft nicht erbracht haben. Außerdem muß der Bauherr gemahnt bzw. Ihnen eine angemessene Nachfrist gesetzt haben.

Liegt nach diesen Maßstäben weder eine gültige Rücktrittserklärung noch eine Kündigung aus wichtigem Grund (Verzug) vor, handelt es sich um eine "freie" Kündigung, die der Bauherr bekanntlich jederzeit ohne Grund aussprechen darf. In diesem Fall steht Ihnen der gesamte Werklohn für die gesamten Leistungen zu, die Inhalt des Vertrages waren. Sie müssen sich die infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen allerdings abziehen lassen. Erfahrungsgemäß belaufen sich diese bei selbständigen Architekten auf einen sehr geringen Anteil, so daß häufig ein Anspruch in Höhe von 80-95% des vertraglichen Honorars darstellbar ist.

Außerdem wäre es anspruchsmindernd anzurechnen, wenn Sie wegen der Kündigung einen anderen Auftrag annehmen können, den Sie sonst hätten ablehnen müssen. Hier ist der Maßstab aber zu Ihren Gunsten sehr großzügig geschnitten, so daß dieser Aspekt nur selten zum Tragen kommt (denn ein selbständiger Unternehmer nimmt i.d.R. ja jeden Auftrag an und arbeitet dann halt 28 Stunden pro Tag...).

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

27.12.2008 at 14:28 Uhr
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ATM77
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Beiträge: 13
Registriert seit: 05.12.2007
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icon Re: Kündigung des Architektenvertrages bei Verzug

Hallo Dresden!

Eine Rüge / Nachfristsetztung gab es nicht!

Danke für die Infos!

MfG

27.01.2009 at 16:10 Uhr
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ATM77
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Beiträge: 13
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icon Re: Kündigung des Architektenvertrages bei Verzug

Ich habe im diesem Zusammenhang folgendes gefunden:

Gericht: KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 19.05.2006
Aktenzeichen: 6 U 97/05
Dokumenttyp: Urteil

Norm: § 323 Abs 5 S 1 BGB

Architektenvertrag: Totalrücktritt wegen nur teilweise Leistungserbringung


Orientierungssatz

1. Wenn ein Architekt die von ihm geschuldeten Planungsleistungen bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin nur teilweise, jedoch mangelfrei, erbringt, kann der Auftraggeber vom Architektenvertrag insgesamt nur dann zurücktreten, sofern die bereits erbrachten Teilleistungen wegen des Rücktritts und der daraus folgenden Teilung des Vertrages von ihm nicht mehr von Interesse sind.

2. Es sind hohe Anforderungen an den Wegfall des Interesses an den erbrachten Teilleistungen zu stellen.

02.02.2009 at 18:49 Uhr
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