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Jochen.Utsch@runkelbau.de
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 07.01.2009
IP: Logged
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Umfang LP 5
Hallo,
immer wieder taucht die Frage auf in welchem Umfang die Planung von Aussenanlagen ( gefälle, befestigung, Oberflächen ) in/an Objekten in dem Honorar der LP 5 enthalten sind?
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07.01.2009 at 11:02 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Umfang LP 5
Guten Tag Herr Utsch,
verstehe ich Ihre Frage richtig: in welchem Umfang die Planung von Außenanlagen in Lph. 5 von Gebäuden oder Ingenieurbauwerken enthalten ist?
In § 18 HOAI ist ausgeführt: "Honorare für Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen für Freianlagen sind getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die getrenne Berechnung weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte..."
Das gilt nicht bei Ingenieurbauwerken; hier ist das Honorar für Freianlagen immer getrennt zu berechnen.
Beantwortet das Ihre Frage?
Übrigens: wenn Freianlagen mit zu planen sind, dann nicht nur in Lph. 5. Der Auftraggeber hat auch einen Anspruch auf eine Vorplanung mit Kostenschätzung dazu, einen Entwurf mit Kostenberechnung, eine Genehmigungsplanung und nach Lph. 5 auf eine Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie eine Objektüberwachung. Oder? Was meinen Sie?
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.01.2009 at 14:48 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Umfang LP 5
Hallo Herr Utsch,
quote: immer wieder taucht die Frage auf in welchem Umfang die Planung von Aussenanlagen ( gefälle, befestigung, Oberflächen ) in/an Objekten in dem Honorar der LP 5 enthalten sind?
Einfache Antwort: Überhaupt nicht, es sei denn, die Ausführungsplanung der Außenanlagen ist vertraglich vereinbart!
Hier wird mal wieder das Pferd falsch herum aufgezäumt. Nicht die HOAI bestimmt, was an Leistung zu erbringen ist, sondern der Vertrag. Die dort beschriebenen und ausgeführten Leistungen werden am Ende "lediglich" nach HOAI abgerechnet.
Und falsch es Wunsch des Bauherrn sein sollte, dass die Außenanlagen mit zu planen sind, dann plant der Architekt- sofern er sich dazu fachlich in der Lage sieht - diese halt mit und rechnet sie nach §17 HOAI ab. Auf den Sonderfall mit den 7.500,- € hatte Herr Doell ja bereits hingewiesen.
So oder so erfolgt eine Honorierung der Außenanlagenplanung durch das Einfließen der anrechenbaren Kosten. Es kann wohl keiner erwarten, dass derartige Leistungen kostenlos miterbracht werden müssen.
Viele Grüße
bento
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07.01.2009 at 20:18 Uhr |
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