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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Angemessenheit Honorar bei Abbruch und mündl. Vereinbarung
Beitrag von Nachricht
HOAI_Laie
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 12.01.2009
IP: Logged
icon Angemessenheit Honorar bei Abbruch und mündl. Vereinbarung

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

könnten Sie mir bitte Ihre Meinung zu folgender "Geschichte" mitteilen:

Im Jahr 2005 beauftragte ich einen Architekten (eigentlich Statiker), um die Genehmigung einer Nutzungsänderung für ein Gebäude zu erreichen. Aufgrund einer Vorgabe des Mietinteressenten musste diese Genehmigung bis zu einem bestimmten Termin vorliegen.

Der Architekt sagte nach der Besichtigung, dass die Genehmigung kein Problem wäre und die Baukosten (80 TEUR) reichen müssten. Der Vertrag wurde damals mündlich geschlossen - ich erhielt vorher jedoch noch eine Berechnung nach HOAI (3.600 Euro für Leistungen nach § 15 Phasen 1-4). Er sagte damals etwas in der Art, dass er "für 3.600 Euro die Genehmigung für den Kindergarten durchsetzt".

In den nächsten Wochen/Monaten fanden ein Gespräch mit dem Mieter sowie zwei Gespräche (eines vor Ort) mit mir statt. Nach einem weiteren Gespräch mit dem Brandschutzamt" stellte sich heraus, dass teure/ungeplante Umbauten erforderlich wären und der Einzugstermin nicht gehalten werden kann. Ich musste daher damals dem Mieter absagen.

Ich bat den Architekten daraufhin per Fax, mir die Arbeitsergebnisse und die Rechnung zuzusenden. Bei meiner telefonischen Erinnerung (2005) sagte er damals noch, dass die Rechnung wohl um die 1000 Euro liege und es daher nicht so pressiere. Kurz vor Weihnachten (2009) rief er mich nun an und sagte, dass noch eine Rechnung offen sei. Pünktlich zum 1.1.09 fand ich dann auch die Rechnung im Briefkasten - Honorar für die Leistungsphasen 1-4 auf Basis von Baukosten die er selbst festgelegt hatte = insgesamt 4.176 Euro.

Vor dem "Abbruch" der Nutzungsänderung habe ich nur 1 Protokoll über das Gespräch mit dem Mieter sowie eine (falsche) Baukostenaufstellung erhalten. Zum Jahreswechsel 2009 erhielt ich per Mail unvollständige Pläne (Geschosse und Ansichten falsch) sowie die Kopie eines Briefes aus 2005, den ich ebenfalls vorher nicht erhalten habe. Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten (u. a. Softwareversion, Planfehler und Protokollen) bin ich mir ziemlich sicher, dass die Pläne nachträglich erstellt wurden.

Da ich damals ziemlich sauer war, dass erst so spät Kontakt mit der Brandschutzdirektion aufgenommen wurde (trotz der Hinweise von mir und dem Kindergarten) habe ich damals den Architekten gewechselt und über den die Genehmigung für eine andere Nutzung erhalten.

Ich habe mir vorgestellt, dass ich die Leistungsphasen 1 und 2 mit einem Aufschlag von 25% bezahle - nicht jedoch die Leistungsphasen 3 und 4. Grund hierfür ist, dass ich ja auch keine Pläne oder Berechnungen erhalten habe und jetzt (einmal aufgrund der Qualität - zum anderen aufgrund der vorliegenden Genehmigung für die andere Nutzung) gar nicht mehr brauche.

Damals hatte ich das Gefühl, dass mich der Architekt sehenden Auges in einen Vertrag laufen hat lassen, bei dem er wusste, dass er ihn nicht erfüllten muss. Da dieser Ärger noch immer nachschwingt stellt sich für mich die Frage, ob ich hier vor lauter Emotion überzogen reagiere und hier Kürzungen vornehmen die unfair bzw. nicht rechtens sind. (Selbstverständlich erwarte ich keine Rechtsberatung - klasse wäre eine objektive unverbindliche Meinung von einem Profi)


[Edited by HOAI_Laie on 12.01.2009 at 21:55 Uhr]

12.01.2009 at 21:54 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Angemessenheit Honorar bei Abbruch und mündl. Vereinbarung

Im Rahmen dieses Forums hier nur ein paar Überlegungen für eine erste Orientierung:

1. Was haben Sie vereinbart?

Wohl einen Architektenvertrag für eine Genehmigungsplanung entsprechend den LPh 1-4.

2. Welche Leistungen aus diesem Vertrag wurden erbracht?

Unklar. Wahrscheinlich nur Teilleistungen aus den LPh 1+2.

3. Kann Ihr Auftragnehmer trotzdem mehr Geld verlangen, als er Leistungen erbracht hat?

Vielleicht ja: nachdem Sie dem potenziellen Nutzer absagten, haben Sie den Architekten gewechselt, also den Vertrag gekündigt. Somit könnte dem Planer evtl. ein Anspruch zustehen selbt für die nicht erbrachten Leistungen der LPh 1-4, lediglich abzüglich ersparter Aufwendungen (die i.d.R. aber selten mehr als 5-20% ausmachen), § 649 Satz 2 BGB.

4. Ist ein - evtl.- Honoraranspruch Ihres Planers fällig?

Wäre zu prüfen. In der Schlußrechnung sind die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen nachvollziehbar abzugrenzen; die Abrechnung insgesamt muß entsprechend den Vorgaben der HOAI prüfbar sein; dazu gehört insbes. auch eine zutreffende Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Kostenschätzung).

5. Mögliche Einwendungen Ihrerseits?

Schwierig. Daß der Termin für den Nutzer nicht eingehalten werden konnte, lag wohl nicht am Planer. Ob der Planer von Beginn an erkennen konnte, daß das nicht funktioniert und Sie darauf hätte hinweisen müssen? Fraglich, insbesondere wohl nur schwer beweisbar.
War die Vorgabe "Termin des Nutzers" dem Architekten bekannt? Könnte Ihre vertragliche Absprache so ausgefallen sein, daß eine termingerechte Umsetzbarkeit auch zu einem Vertragsbestandteil für den Architektenvertrag wurde, etwa im Sinne einer auflösenden Bedingung? Ließe sich das so darstellen, dann würde evlt. zumindest der Anspruch auf Bezahlung nicht erbrachter Leistungen entfallen.

Letztlich bedarf der Sachverhalt einer genauen Prüfung anhand der Unterlagen, insbes. der Rechnung und Pläne, aber auch anhand Ihrer Absprachen, soweit nachvollziehbar. Aber vielleicht finden Sie mit diesen Hinweisen schon einige weitere Argumente, die Ihnen helfen, eine angemessene Einigung zu erzielen.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

13.01.2009 at 17:42 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Angemessenheit Honorar bei Abbruch und mündl. Vereinbarung

Hallo,

quote:
Ich habe mir vorgestellt, dass ich die Leistungsphasen 1 und 2 mit einem Aufschlag von 25% bezahle - nicht jedoch die Leistungsphasen 3 und 4.
Das würde ich nach Ihren Schilderungen gefühlsmäßig für einen fairen Einigungsvorschlag halten!

Was sagt denn der Architekt zu den gestiegenen Bau- und damit auch Honorarkosten?
Haben Sie irgendwelche Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen freigegeben?
Haben Sie den Nuzungsänderungsantrag unterschrieben?

Viele Grüße
bento
13.01.2009 at 18:24 Uhr
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HOAI_Laie
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 12.01.2009
IP: Logged
icon Re: Angemessenheit Honorar bei Abbruch und mündl. Vereinbarung

Vielen Dank an die Forenteilnehmer dresden und bento.

Die Antworten passten perfekt. Die rechtlichen Ueberlegungen von dresden und die moralische Bewertung von bento waren sehr hiflreich im Gespraech mit dem Architekten.

Ich weiss nicht, ob ich jetzt zu viel oder zu wenig gezahlt habe. Mit diesen Infos im Ruecken habe ich jedoch jetzt eine Vereinbarung erreicht, mit der ich und auch der Architekt gut leben kann.

Bei dem Gespraech mit ihm hat sich herausgestellt, dass bei uns der Leiter der Brandschutzdirektion gewechselt hat und sich dadurch niemand mehr an alte Zusagen gebunden gefuehlt hat. Die teilweise ueberzogenen Forderungen waren fuer ihn auch ueberraschend (und ganz wohl fuehlte er sich nach seinen Zusagen bei der Auftragserteilung dadurch auch nicht).

Die gestiegenen Baukosten wurden damit begruendet, dass er der Meinung war, dass wir einen Nettopreis vereinbart haetten und ich ging von einem Bruttopreis aus. Die Bruttopreisvereinbarung konnte ich jedoch noch nachweisen.

Wir haben einen Vorentwurf (Skizzen) von den Betreibern des Kindergarten erhalten. Dieser Entwurf wurde von mir an den Architekten gegeben / sollte dies eine Freigabe sein, dann JA. Vom Architekten habe ich keinerlei Entwuerfe oder Skizzen erhalten bzw. gesehen.

Es gab noch nichts zu unterschreiben ...weder Plaene noch Berechnungen.

13.01.2009 at 19:51 Uhr
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HOAI_Laie
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 12.01.2009
IP: Logged
icon Re: Angemessenheit Honorar bei Abbruch und mündl. Vereinbarung

PS
Der bei Eroeffnung des Threads beschriebene Vergleichsvorschlag wurde auch vereinbart.

13.01.2009 at 19:58 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Angemessenheit Honorar bei Abbruch und mündl. Vereinbarung
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