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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Honorartafel zu § 56 Abs. 1
Beitrag von Nachricht
jugglinhead
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 21.01.2009
IP: Logged
icon Honorartafel zu § 56 Abs. 1

Hallo liebe Mituser.

Ich bin auf der Suche nach der Lösung für mein Problem auf dieses Forum gestoßen. Bis jetzt kam ich zu keiner Lösung, deswegen stell ich meine Frage einfach mal hier.

Mir gehts um die Honorartafel zu § 56 Abs. 1 (Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1). Genauergesagt um die anrechenbaren Kosten und das dazugehörige Honorar.

Wie handhabt man es, wenn die anrechenbaren Kosten über den Maximalwert der Tabelle (>25.000.000) hinausgehen? Gibt es eine Berechnungsvorschrift dazu? Angenommen die anrechenbaren Kosten betragen 35.000.000, wie kann man dann das Honorar der Zone III von berechnen?

Ich hoffe, es kann mir jemand helfen. Schon mal vielen Dank für evtl. Antworten.

21.01.2009 at 16:56 Uhr
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
icon Re: Honorartafel zu § 56 Abs. 1

schau dir mal § 56 Absatz (3) in Verbindung mit § 16, Absatz (3) an. Frei verhandelbar.
Oder auch Heft 14 der Schriftenreihe des AHO, dort gibt es erweiterte Honorartabellen.


____________________________
--
Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur

21.01.2009 at 17:11 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Honorartafel zu § 56 Abs. 1

Also, die Theorie sagt folgendes:

Da die HOAI für anrechenbare Kosten, die oberhalb von 25.564.004,- € liegen, nicht gilt, ist die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu ermitteln. Sofern das übliche Honorar nicht feststellbar ist, muss der Auftragnehmer zunächst das Honorargemäß § 315 ff BGB festlegen. Der Auftraggeber kann das so festgesetzte Honorar dann im Gerichtsverfahren gemäß § 319 BGB auf Billigkeit überprüfen lassen.


Und nun ein praktikabeler Weg:

Es gibt die sogenannten RIFT-Tabellen der staatlichen Bauverwaltung, mit denen die Honorarsätze über die Höchstsätze hinaus fortgeschrieben wurden. Nachfolgender Link soll nur ein Bezugsbeispiel sein: [url=http://]http://www.architekturbuch.de/erfolg-planen-hoai/hoai-honorar-tabellenbuch.html[/url]


Und am Ende die Praxis:

Falls euer Auftraggeber ein öffentlicher Auftraggeber ist (und das dürfte bei den meisten Ingenieurbauwerken der Fall sein), dann unterliegt euer Planungsauftrag dem Vergaberecht.
Das bedeutet, dass euer Bauherr ab einem Auftragswert von z.Zt. 206.000,- € netto ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen hat. Da euer Honorar aufgrund der Höhe der anrechenbaren Kosten weit darüber liegen wird, wird das also auch für die Vergabe der anstehenden Planungsleistungen gelten.
Spätestens hier hört es dann auf mit "verhandeln" bzw. "Angebotserstellung und Überprüfung durch den AG". Ihr werdet stattdessen förmlich aufgefordert, ein Honorarangebot für bestimmte Leistungsvorgaben abzugeben und bestimmte Formulare und Nachweise einzureichen. Der Preis ist danach nicht mehr verhandelbar und geht zu einem bestimmten Prozentsatz in die Wertung der Angebote ein.
Spätestens wenn diese Situation vorliegt, dann macht man sich meistens keine großen Gedanken mehr über den "üblichen Preis", sondern gibt einen Wettbewerbspreis ab, in der Hoffnung hiermit zu punkten.

Ich hoffe allerdings, ihr unterliegt nicht dem Vergaberecht und kommt mit den RIFT-Tabellen klar.

Viel Erfolg
bento

21.01.2009 at 18:00 Uhr
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jugglinhead
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 21.01.2009
IP: Logged
icon Re: Honorartafel zu § 56 Abs. 1

Vielen Dank für die raschen Antworten. Ich werde mir den Link mal zu gute führen. Momentan gehts noch nicht um Aufträge oder des gleichen, sondern nur um einen Weg "auf die schnelle" ein halbwegs stimmiges Honorar für derartige anrechenbare Kosten bestimmen zu können.

Ich als BA - Student im 1. Semester sollte halt eine Möglickeit dafür finden.

21.01.2009 at 18:31 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Honorartafel zu § 56 Abs. 1
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