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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Deutliche Abweichungen Leistungsanfrage zu tatsächlicher zu erbringender Leistung
Beitrag von Nachricht
docpille
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.02.2009
IP: Logged
icon Deutliche Abweichungen Leistungsanfrage zu tatsächlicher zu erbringender Leistung

Hallo liebe Forumsteilnehmer,

ich habe eine sehr dringende Frage bzgl. der deutlichen Abweichung einer tatsächlich zu erbringenden Planungsleistung (erheblicher Mehraufwand) im Vergleich zur Definition in der unserem Angebot zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung des Auftraggebers (AG):
Es handelt sich hierbei um den Auftrag einer Umplanung auf Grundlage einer bereits bestehenden Ausführungsplanung (mit zugehörigem Planfeststellungsbeschluss). Hierbei soll die alte Ausführungsplanung hinsichtlich folgender Punkte überarbeitet werden:
-Anpassung auf aktuell gültigen Normen und Gesetze
- Prüfung der beinhalteten Technik auf Martkverfügbarkeit
-Anpassung bzgl. der einzuhaltenden Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss

Nun hat die erste Prüfung der vom AG übergebenen Unterlagen folgendes ergeben:
-Im Bereich der EMSR-Technik muss aufgrund des Alters der Altplanung und der gänzlichen Nichtverfügbarkeit der darin aufgeführten Technik nahezu 100% umgeplant, sprich neugeplant werden.
-Im Bereich der Maschinentechnik, besonders im Hinblick auf neue Normen und Gesetze ist mit einem Umplanungsaufwand von mindestens 70 % im Vergleich zur Altplanung zu rechnen.

Unsererseits stützten sich die Kostenansätze bei Angebotsabgabe auf eine Umplanung und nicht aufgrund der zuvor genannten Eckdaten auf eine nahezu komplette Neuplanung. Daraus resultierend stellt sich unser Angebot als nicht im Mindesten auskömmlich dar. Daher haben wir den uns zugeschickten Vertrag vorerst einmal noch nicht an den AG zurückgeschickt, um diese wichtigen Punkte mit ihm vorab durchzusprechen.

Hier nun meine Frage:
Existiert eine Definition innerhalb der HOAI für den zu erbringenden Umfang einer Umplanung auf Grundlage einer bereits vorhandenen Ausführungsplanung bzw. sind Ihnen Definitionen mit Quellen bekannt, welche wir hierbei für das erforderliche Verhandlungsgespräch in Ansatz bringen können?

Über eine kurzfristige Beantwortung Ihrerseits würde ich mich sehr freuen und danke Ihnen schon einmal im Voraus!

05.02.2009 at 08:58 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Deutliche Abweichungen Leistungsanfrage zu tatsächlicher zu erbringender Leistung

Guten Tag docpille,

es ist immer schwierig, eine Umplanung aufwands- und honorarmäßig zu kalkulieren, wenn man den Umfang nicht durch erste Untersuchungen genauer abschätzen konnte.

Ich hoffe für Sie, dass Sie in der Verhandlung entsprechend argumentieren können; feste Regeln gibt es m.W. dazu nicht. Wenn man eine Aufwandsschätzung macht,. muss man die Randbedigungen dieser Schätzung im Angebot genau definieren, um sich bei geänderten zu erbringenden Leistungen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen zu können.

In Ihrem Fall scheint der Vertrag noch nicht unterzeichnet zu sein, so dass er noch entsprechend angepasst werden könnte.

Sollte der AG auf der Erfüllung der angebotenen Leistung bestehen, bleibt nur zu hoffen, dass Sie dessen Randbedingungen entsprechend definiert hatten, siehe oben.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

05.02.2009 at 22:09 Uhr
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