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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Hilfe Abrechnung nach HOAI für Fachplaner
Beitrag von Nachricht
litego
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 12.02.2009
IP: Logged
icon Hilfe Abrechnung nach HOAI für Fachplaner

Hallo ich habe eine Frage und hoffe Sie können mir helfen.

Ich betreibe ein Lichttechnisches Planungsbüro, bin kein Ingenieur oder Archtiket sondern nur Fachplaner für Lichttechnik.

Bis dato habe ich meine Abrechnungen nach Aufwand gemacht entweder nach Stunden oder pauschal nach Größe des zu planenden Objektes.

Jetzt mehren sich aber in der letzten Zeit die Anfragen ob ich auch nach HOAI eine Honorarabrechnung erstellen kann.

Nach einigen Stunden im www bin ich ehrlich gesagt noch nicht wirklich viel weiter gekommen. Bis jetzt bin ich für mich zu folgenden Schluß gekommen:

a) meine Berechnungen fallen in den Teil der Technischen Ausrüstung ?!

falls ich damit richtig liegen sollte, stellt sich mir jetzt die Frage inwiefern ich mein Honorar berechnen kann, was genau ist gemeint mit anrechenbaren Kosten ? Ich erstelle die reine Berechnung der Lichtverteilung usw. erstelle allerdings keinerlei Kostenvoranschläge oder so was in der Art was die Beleuchtungsanlage kostet.

Kann ich meine Berechnungen überhaupt als Honorar abrechnen ?

Ich hoffe Sie können mir in irgendeiner Art und Weise weiterhelfen des weiteren hoffe ich ´das meine Ausführungen verständlich sind. mfg Thomas Kaczor

12.02.2009 at 23:52 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Hilfe Abrechnung nach HOAI für Fachplaner

Lieber Herr Kaczor,
ich selbst kann Ihnen jetzt hier spontan ohne vorherige Recherchen zwar keine zuverlässige Antwort geben, denke aber, daß Sie die vielleicht noch von den HOAI-Experten des Forums erhalten. Ich kenne einen Sachverständigen, der öffentlich bestellter und vereidigter SV für Planungsleistungen und Honorar in exakt diesem Fachbereich (Licht) ist. Dort erhalten Sie mit Sicherheit alle notwendigen Auskünfte (allerdings wohl nicht kostenfrei) Wenn Sie daran interessiert sind, kann ich IHnen gern die Adressdaten vermitteln. In diesem Fall rufen Sie mich bitte an oder schicken mir eine Email.
Gruß,
RA

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

13.02.2009 at 09:18 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Hilfe Abrechnung nach HOAI für Fachplaner

Guten Tag Her Kaczor,

auch von mir nur eine Gefühlsbewertung:

Wenn ein Planer die komplette Lichttechnik für ein Gebäude plant, dann erfolgt die Abrechnung nach den §§ 68-76 HOAI.

Wenn er jedoch beispielsweise "nur" die Lichtberechnung für das vorgegebene Modell Trilux für eine Sporthalle macht, dann erinnert es mich mehr an eine Art Werkstattplanung, die üblicherweise von den Firmen erbracht wird.
Ich würde es ähnlich sehen wie die Frage, ob eine Schließanlagenplanung (und hiermit meinen ich die Aufstellung des Schließplanes) eine Leistung ist, die nach HOAI abrechenbar ist.
Beide Fälle würde ich mit nein beantworten, u.a. auch deshalb, weil dann sowohl Leuchten als auch Schließzylinder ansonsten evtl. doppelt in den anrechenbaren Kosten auftauchen könnten.

Viele Grüße
bento

13.02.2009 at 13:52 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Hilfe Abrechnung nach HOAI für Fachplaner

Guten Tag,

Beleuchtungsanlagen gehören nach der Objektliste des § 72 HOAI zu den elektrotechnischen Anlagen, deren Planung grundsätzlich nach HOAI-Tabellen zu vergüten ist.

Ihre Tätigkeit der Leuchtstärken- bzw. -verteilungsberechnung und Visualisierung ist als fachtechnische Berechnung in Leistungsphase 3 Entwurfsplanung anzusehen, die in § 73 (3) in den Grundleistungen "Festlegen aller Systeme und Anlagenteile" und "Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung" enthalten ist.

Nach den Siemon-Tabellen ist das "Festlegen aller Systeme und Anlagenteile" mit 0,7 bis 0,9 v.H. und die "Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung" mit 4,0 bis 5,0 v.H. des jeweiligen Grundhonorars zu bewerten.

Da Sie sich jedoch nach eigenen Angaben ausschließlich mit der Beleuchtungsanlage und nicht mit den übrigen Anlagenteilen der Elektrotechnik befassen, ist das anteilige Honorar

1. nur nach den anteiligen Kosten der Beleuchtungsanlage zu berechnen, wobei die Frage der Abgrenzung nicht unerheblich ist (einschließlich Verkabelung ab der letzten Unterverteilung oder anteilig noch mehr? )

2. abhängig von der Bewertung Ihres Planungsanteils an dem Gesamtinhalt der beiden genannten Grundleistungen, der dann natürlich nur zu einem prozentualen Anteil an Honorar führt.

Bespiel: die Beleuchtungsanlage in einem Gebäude koste 50.000 € (alles netto); die Gesamtkosten der elektrotechnischen Anlagen 350.000 €. Bei Honorarzone III (Beleuchtungsanlgen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode) beträgt das Grundhonorar dafür 61.323 €. Das nach den Siemon-Tabellen für die beiden Grundleistungen ansetzbare Honorar beträgt in Summe 4,7 bis 5,9 % hiervon, mithin 2.882 bis 3.618 €. Der auf die Beleuchtung entfallen Prozentsatz ist 50/350 oder 14,28% davon, also 411 bis 516 €. Ob man damit auskömmlich bezahlt ist (zumal wenn Sie nur Teile der genannten Grundleistungen erbringen und vergütet bekommen), müssten Sie entscheiden...

Die lichttechnischen Berechnungen muss normalerweise der TGA-Planer Elektro liefern. Es wäre also natürlich, wenn Sie solchen Planern zuarbeiten. Dass diese bei Subunternehmerleistungen nach der HOAI fragen, wäre eher selten ... Als "freier Mitarbeiter" könnten Sie denen aber jederzeit Ihre übliche Berechnungsmethode nach Stunden oder pauschaliert anbieten; das dürfte die Bedürfnisse eigentlich immer treffen.

Wenn Ihnen nun ein Bauherr direkt einen solchen Auftrag geben möchte, gibt es m.E. zwei grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten:

a) der Bauherr beauftragt auch noch einen Elektroplaner für alles andere

b) der Bauherr kümmert sich z.B. mit eigenem Personal um die Elektrik und benötigt die lichttechnischen Berechnungen als Einzelleistung.

Im Falle von a) müssten bei Ihnen nur die anrechenbaren Kosten der Beleuchtung und beim Elektroplaner nur die übrigen Kosten als anrechenbar angesehen werden, was nach der Degression der HOAI-Tabellen in Summe zu mehr Honorarverpflichtungen für den Bauhern führt. Darüber hinaus gälten in diesem Fall bei Ihnen auch die unten genannten Mehrhonorare für eine Entwurfsplanung als Einzelleistung und einen Einarbeitungs- und Koordinierungszuschlag wegen nicht vollständiger Übertragung einer Grundleistung. Diese Zuschläge bzw. relativ etwas höheren Honorare wären also der Mehrpreis für den Bauherren, für den er als Gegenleistung eine vom Elektroplaner unabhängige Beleuchtungsberechnung erhält.

Im Fall von b) würde zu dem oben berechneten Honorar nach § 19 HOAI die Gesamtprozentzahl bei der Vergabe einer Entwurfsplanung (oder Teilen davon) als Einzelleistung von 11 auf 18 v.H. des Grundhonorars steigen, was einer Erhöhung der Siemonschen Teilleistungs-Prozentsätze um (18/11-1)*100% = 63,6% gleichkommt. Nach § 5 (2) HOAI ist auch noch ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand zu berücksichtigen, dessen Höhe dort nicht definiert und somit frei verhandelbar ist.

Als Fazit lässt sich somit wohl festhalten: eine Honorarberechnung nach HOAI ist sicher möglich, beinhaltet jedoch so viele zu verhandelnde Variablen, die ein Fachplaner wie Sie wohl immer mit dem eigenen Aufwand und Stundensatz abgleichen wird, dass eine Abrechnung, wie Sie sie bislang vornehmen, sicherlich die für beide Seiten einfachere und nachvollziehbarere Berechnungsmethode darstellt.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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14.02.2009 at 19:00 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Hilfe Abrechnung nach HOAI für Fachplaner

Guten Tag Herr Doell,

eines habe ich noch nicht verstanden:

Bis zum letzten Absatz ihres vorstehenden Beitrags vermitteln Sie die Auffassung, dass die von Herrn Kaczor erbrachten Leistungen als Grundleistungen der LP 3 der HOAI anzusehen sind und demzufolge auch danach zu vergüten sind.

Im letzten Absatz schreiben Sie, dass eine Abrechnung nach HOAI möglich ist und stellen es ins Ermessen des Planers, ob er nach anrechenbaren Kosten oder nach Zeitaufwand abrechnet.

Hat man denn diesen Ermessensspielraum überhaupt?
Bisher dachte ich immer, dass die Leistungen, die in der HOAI beschrieben sind auch nach den Regeln der HOAI abzurechnen sind! Und da in Ihrem Beispiel die aK für die Leuchten über 5.113,- € netto liegen und keine Tätigkeit als freier Mitarbeiter angefragt war, müsste demzufolge die Art und Weise der Honorarabrechnung doch eigentlich eindeutig sein, nämlich nicht nach Zeitaufwand.

Mir ist der Fall aber ehrlich gesagt auch noch nicht untergekommen, dass ein Bauherr für eine Anlagengruppe mehrere Planer beauftragt, es sei denn, es gibt große Anlagen und logisch getrennte Untergruppen innerhalb der Anlagengruppe (z.B. Für Elektrotechnik: MSR, ELA, Nachrichtentechnik, Niederspannung, Mittelspannung.........)
Denn es spricht aus Sicht des Bauherrn eigentlich wenig dafür und viel dagegen (z.B. höhere Kosten, höherer Koordinationsaufwand, Schnittstellenproblematik, mehr Ansprechpartner...)

Ich glaube,man wird es als Planer immer schwer haben, wenn man nicht in der Lage ist, vollständige Planungseinheiten (LP 1-9) auszuführen.

Schönes Restwochenende noch
bento

15.02.2009 at 14:09 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Hilfe Abrechnung nach HOAI für Fachplaner

Natürlich haben Sie mit den anteiligen Grundleistungen und auch der möglichen Erhöhung des Honorars wegen Beauftragung einer Entwurfsplanung als Einzelleistung Recht, die müssten nach Tabellen abgerechnet werden. Dann kommt aber die Einarbeitung dazu und dafür gibt es keine Regeln. Eventuell kann man da auch noch diverse Koordinationsleistungen usw.usw. hinrechnen, also eine weite Spanne am möglichen Aufwendungen und deren Honorierung. In der Summe also eine recht gemischte Betrachtungsweise, die normalerweise keiner so recht nachvollziehen kann.

Ich würde es also als durchaus HOAI-konform ansehen, wenn der Planer in diesem Fall alles nach Zeitaufwand berechnet, solange dieses Honorar nicht unter dem anteiligen Basishonorar für die atomisierte Grundleistung liegt (und auch da könnte man noch über den vollen Ansatz dieser atomisierten Teilleistung oder Bruchteilen davon reden, also im Grunde genommen eine Spanne von fast nichts bis nach oben offen). Alles andere sind Kann-Bestimmungen ohne formale Obergrenze, also ist man mit dem Zeithonorar dann zum einen fast immer HOAI-konform und zum andern überhaupt erst Auftraggeber-kompatibel (weil der das nämlich wesentlich besser nachvollziehen kann als so eine gemischte Honorarberechnung).

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.02.2009 at 21:43 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Hilfe Abrechnung nach HOAI für Fachplaner
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