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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Aussenanlagen und TGA
Beitrag von Nachricht
FGT
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 19.03.2009
IP: Logged
icon Aussenanlagen und TGA

Hallo zusammen,
ich sitze gerade an einer Kostenschätzung und Honorarangebot. Ich biete die TGA- Planung an. Enthalten ist natürlich auch die Ver- und Entsorgung der Aussenanlagen, (Rigolen, Grundleitungen, Gartenwasser etc.) also das was in der DIN 276 in der KG 541 und 542 enthalten ist. Geht diese Summe dann voll in die anrechenbaren Kosten ein?
Im voraus bereits vielen Dank
Grüße

19.03.2009 at 13:54 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Aussenanlagen und TGA

Guten Tag,

Teil IX HOAI Technische Ausrütung befasst sich ausweislich § 68 mit Anlagen in Gebäuden und mit Anlagen von Ingenieurbauwerken. Da der Außenanlagenbereich weder im Gebäude liegt noch zum Ingenieurbauwerk zugehörig ist, handelt es sich bei den von Ihnen genannten technischen Bauteilen um Ingenieurbauwerke nach Teil VII, die jeweils als eigenes Objekt der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in die Honorarermittlung eingehen, dort jeweils mit den gesamten Herstellkosten und den nach § 52 zu berücksichtigenden Randbedingungen..

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HJOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

20.03.2009 at 06:12 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Aussenanlagen und TGA

Genau diese "Bastardstellung" der TGA im Außenbereich führt in der Praxis immer wieder zu Problemen.
Ich habe bisher noch keinen TGA-Planer gesehen, der alle Leistungsphasen für diese Leistungen im Außenbereich (Rigolen, Grundleitungen, Gartenwasser) erbracht hat. Meistens tritt spätestens nach Lph 5 ein Wechsel zum GaLa-Planer oder zum Architekten auf, wenn diese nicht schon vorher damit befasst waren.
Deshalb sollte man sich bereits vorher überlegen, in welchem Umfang man hier Leistungen anbieten möchte (kann).

Weitere Probleme könnten sein:

1) Wo ist die Schnittstelle zum GaLa-Planer? Normalerweise schreibt man Aushub, Leitung und Verfüllung nicht getrennt aus!

2) Des Öfteren (gerade bei kleineren Objekten) wird die Schwelle der a.K. von 25.565,- € nicht erreicht. Dann ermittelt sich das Honorar nicht nach HOAI, sondern müsste vorab schriftlich separat vereinbart werden. Kann schnell mal ins Auge gehen bzw. ist der kompliziertere Weg.

3) Architekten und sonstige Planer wären gezwungen, nach verschiedenen Teilen der HOAI abzurechnen. Das liegt einigen überhaupt nicht.

In der Praxis werden deshalb oft die Kosten den anrechenbaren Kosten zugeschlagen, deren Teil der Planer hauptsächlich beackert.
Also: Teil II beim Architekten und GaLa-Planer oder Teil IX beim TGA-Planer.

Ist formal nicht korrekt, aber praktisch.
Hier gilt oftmals das System: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Viele Grüße
bento



[Edited by bento on 20.03.2009 at 18:57 Uhr]

20.03.2009 at 18:20 Uhr
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