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paul2000
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 15.04.2009
IP: Logged
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Abrechnung von Schnittzeichnung in Lph 3 oder 4?
Unser Büro hat für die Erstellung der Genehmigungsplanung (Umbau eines Bürogeschosses) eine Pauschale mit dem BH schriftlich vereinbart. Hierzu gehört ein von und gezeichneter Grundriss sowie ein Bestandsschnitt als Kopie zur Kennzeichnung der Lage des Geschosses. Die Bauaufsicht verlangte nun einen neu gezeichneten Schnitt, was wir auch erledigten und extra über Stunden abrechnen wollten. Der BH möchte dies aber nicht zahlen mit dem Hinweis, dies gehöre zur Lph 4 dazu. Wir sind der Meinung, dass dies eine Entwurfszeichnung und damit der Lph 3 zuzuordnen ist, die wir bereist über Stundenaufwand abgerechnet haben. Wer hat Recht? Für Antworten wären wir dankbar.
Gruß
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15.04.2009 at 13:07 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Abrechnung von Schnittzeichnung in Lph 3 oder 4?
Hallo,
das klingt etwas verwirrend.
Ist denn tatsächlich nur die Genehmigungsplanung zu einem Pauschalpreis beauftragt worden? Was ist denn mit Vorentwurfs- und Entwurfsplanung?
Mich beschleicht das Gefühl, dass hier wieder einmal nur über den Preis verhandelt wurde, ohne die Leistungen näher zu beschreiben (1 Stck. Baugenehmigung für xxxxx € pauschal).
Wenn ein ordentlicher Vertrag existieren würde, dürfte es nicht schwer sein, den Leistungsumfang herauszulesen. Und falls "Sonderleistungen" erforderlich werden, die nicht im Vertrag beschrieben sind, dann sind diese entweder nach HOAI zu vergüten oder - falls dort nicht aufgeführt - ein separates Honorar zu vereinbaren.
Ein Schnitt gehört m.E. immer zu den zeichnerischen Grundleistungen der HOAI und wäre danach nicht gesondert zu vergüten. So oder so würde die Genehmigungsplanung also auch einen oder mehrere Schnitte enthalten müssen, die sich auf die umgeplante Situation beziehen. Eine Kopie eines Bestandsschnitts halte ich in diesem Zusammenhang für nicht ausreichend. Der gleichen Meinung ist offenbar auch das Bauamt. Und da es hier ja um einen Schnitt der Genehmigungsplanung geht, müssten die Kosten mit der Pauschalen abgedeckt sein.
Viele Grüße
bento
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15.04.2009 at 19:59 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Abrechnung von Schnittzeichnung in Lph 3 oder 4?
Guten Tag,
ich entnehme Ihren Ausführungen, dass Sie die Entwurfszeichnungen in Lph. 3 nach Zeitaufwand abgerechnet haben und die Genehmigungsplanung pauschal. Dann ist auch die Frage nach der Zuordnung der Zeichnungen zu einer Leistungsphase durchaus verständlich und korrekt.
Nach meiner Ansicht haben Ihr Auftraggeber und Sie bei Vertragsabschluss angenommen, dass eine neue Schnittzeichnung nicht erforderlich würde. So weit so gut. Bei der Bearbeitung der Lph. 3 gehört das Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit zu den Grundleistungen, so dass hierbei auch hätte geklärt werden können, welche Unterlagen die Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt haben möchte. Dann wäre bereits damals die Notwendigkeit des neuen Schnittes zu Tage getreten und Sie hätten mit dem Auftraggeber über die Vergütung reden können. Aus meiner Sicht wäre das ohne Zweifel eine Vergütung nach Zeitaufwand wie für den Grundriß auch gewesen.
Nun haben Sie die Abstimmung mit der KVB erst in der Genehmigungsphase (innerhalb Ihrer Pauschalvergütung) durchgeführt, was dem AG ja in der Entwurfsphase (in der das nach Zeitaufwand bezahlt worden wäre) etwas Geld gespart hat. Die Erstellung der Zeichnung selbst gehört aber zur (nachträglichen) Erbringung einer Leistung aus Lph. 3. Das ergibt sich aus der Beschreibung der Grundleistungen in § 15 (2) HOAI: "Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs...", während in Lph. 4 keine eigene Zeichnungserstellung mehr zu erbringen ist.
Im Endergebnis haben Sie aus meiner Sicht daher Recht: die Leistung ist wie die übrigen Entwurfszeichnungen nach Zeitaufwand zu vergüten.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.04.2009 at 08:15 Uhr |
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