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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Grundleistung oder besondere Leistung?
Beitrag von Nachricht
RobK
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 24.04.2009
IP: Logged
icon Grundleistung oder besondere Leistung?

Guten Tag,

ich hoffe ich bin in dieser Kategorie richtig. Ansonsten bitte ich darum verschoben zu werden.

Können Sie mir sagen ob der Planer im Rahmen der von ihm gem. LP 5 des § 73 HOAI zu erbringenden Ausführungsplanung die Stromkreisbezeichnung der einzelnen elektrischen Verbraucher einzuzeichnen bzw. darzustellen hat und wenn ja, ob dies eine Grundleistung oder eine besondere Leistung ist?

Vielen herzlichen Dank.

RobK

24.04.2009 at 08:48 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Grundleistung oder besondere Leistung?

Guten Tag,

da ich kein Elektroplaner bin, hier nur folgende Hinweise:

Wenn das ausführende Unternehmen diese Informationen als Basis für die eigenen Montage- und Werkstattpläne braucht, gehört es zu den Grundleistungen der Ausführungsplanung.

Wenn es zur Sphäre der Stromlaufpläne gehört, so sind diese in der HOAI als Besondere Leistung ausgeweisen (da sie normalerweise vom ausführenden Unternehmen geliefert werden, siehe unten).

Gehört diese Information zu den Montage- und Werkstattplänen oder zur erstellenden Dokumentation nach dem Bau, dann sind es Leistungen des ausführenden Unternehmers.

DIN 18382 Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV:
Nach 3.1.3 hat der Auftragnehmer nach den Planungsunterlagen und Berechnungen des Auftraggebers die für die Ausführung erforderlichen Montage- und Werkstattzeichnungen zu erbringen und, soweit erforderlich, mit dem Auftraggeber abzustimmen. Dazu gehören insbesondere: Stromlaufpläne, Adressierungspläne, Aufbauzeichnungen von Verteilungen, Stücklisten, Klemmenpläne und Belegung, Funktionsbeschreibungen. Zu den für die Ausführung notwendigen Unterlagen des Auftraggebers gehören z.B. Übersichtsschaltpläne, Anlagenschemata, Funktionsfließschemata oder Beschreibungen, Ausführungspläne, Schlitz- und Durchbruchspläne, Leistungsaufnahmelisten der bauseits beigestellten elektrischen Komponenten. (Die DIN gilt nach 1.1 für die Ausführung elektrischer und informationstechnischer Anlagen in Gebäuden. Sie gilt auch für elektrische Kabel- und Leitungsanlagen, die als nicht selbständige Außenanlagen zu den Gebäuden gehören.)

Ich hoffe, das konnte Ihnen ein bißchen weiter helfen.

Friedhelm Doell
Beatender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

25.04.2009 at 13:15 Uhr
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