Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Allgemeines : Gartenschwimmbad nach HOAI
Beitrag von Nachricht
Richard
Level: Sr. Member
Beiträge: 53
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
icon Gartenschwimmbad nach HOAI

Hallo Forum,
wie ist ein einfaches privates Gartenschwimmbad (Stahlbetonbecken mit Folienauskleidung, 14 x 6 x 1,40 m) HOAI-technisch zu behandeln?
Laut älteren Forumsbeiträgen als "Ingenieurbauwerk, wenn Leistungen der Tragwerksplanung erforderlich werden (vgl. § 54.1 Nr. 1 f)" und es sich um ein eigenständiges Objekt handelt.

Wann aber handelt es sich dabei "um ein eigenständiges Objekt" ?

Vielen Dank vorab!

[Edited by Richard on 25.05.2009 at 07:44 Uhr]

25.05.2009 at 07:39 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Gartenschwimmbad nach HOAI

Guten Tag,

frühere Beiträge zu Schwimmbädern waren http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=804&page=0#2596 und http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=926&page=0#3189.

Ein Schwimmbecken aus Stahlbeton ist ein eigenständiges Objekt, d.h. die anrechenbaren Kosten sind für dieses Becken für das Ingenieurbauwerk nach Teil VII HOAI und für die Technische Ausrüstung nach Teil IX HOAI zu ermitteln. Mit eigenständig ist gemeint, dass die anrechenbaren Kosten nicht mit denen anderer Bauwerke oder der Freianlagen zu vermischen sind. Die damalige Antwort war so gemeint, dass ein Ingenieurbauwerk immer ein eigenständiges Objekt ist, nicht dass die Eigenständigkeit eine Art Voraussetzung zur Einordnung als Ingenieurbauwerk sei.

Wenn noch Fragen hierzu bestehen, einfach nochmal posten!

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

25.05.2009 at 08:46 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
Richard
Level: Sr. Member
Beiträge: 53
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
icon Re: Re: Gartenschwimmbad nach HOAI

Lieber Herr Doell,

vielen Dank für die rasche Antwort!

Zwei Fragen sind jetzt noch aufgetaucht:

Findet § 51 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 7 Anwendung? Wenn Satz 3, wie ist die Ausnahme zu werten?

Welche Honorarzone kommt bei einem einfachen Außenbecken in Frage?

Vielen Dank nochmals für Ihre Zeit und Mühe!

quote:
fdoell wrote:
Guten Tag,

frühere Beiträge zu Schwimmbädern waren http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=804&page=0#2596 und http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=926&page=0#3189.

Ein Schwimmbecken aus Stahlbeton ist ein eigenständiges Objekt, d.h. die anrechenbaren Kosten sind für dieses Becken für das Ingenieurbauwerk nach Teil VII HOAI und für die Technische Ausrüstung nach Teil IX HOAI zu ermitteln. Mit eigenständig ist gemeint, dass die anrechenbaren Kosten nicht mit denen anderer Bauwerke oder der Freianlagen zu vermischen sind. Die damalige Antwort war so gemeint, dass ein Ingenieurbauwerk immer ein eigenständiges Objekt ist, nicht dass die Eigenständigkeit eine Art Voraussetzung zur Einordnung als Ingenieurbauwerk sei.

Wenn noch Fragen hierzu bestehen, einfach nochmal posten!

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
25.05.2009 at 09:19 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Gartenschwimmbad nach HOAI

Guten Tag Richard,

die Anlagen des Wasserbaus in § 51 (1) Nr. 3 korrespondieren mit den Objektlisten in § 54 (1) jeweils Buchstabe c); diese Anlagen würde ich als Anlagen des Gewässerausbaus und der Regenwasserbewirtschaftung beschreiben.

Die Anlagen des § 51 (1) Nr. 7 sind beispielhaft in der Objektliste des § 54 (1) jeweils Buchstabe g) angeführt. Das ist ein Sammelsurium von öfter vorkommenden Objekten, die keiner der vorgenannten Buchstaben a) bis f) zugeordnet werden können ("sonstige Ingenieurbauwerke").

Schwimmbecken sind in den Objektlisten nicht explizit aufgeführt. Vergleichbar in der Bauart und Schwierigkeit sind evtl.

- Hz II a) einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser (Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken), Hz II f) Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen

- Hz III a) Speicherbehälter, Anlagen mit mechanischen Vefahren, Hz III c) Regenbecken mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Hz III g) einfache Schacht- und Kavernenbauwerke

Ich würde die genaue Honorarzone über das Bewertungsverfahren nach § 53 ermitteln. Die objektspezifischen Bewertungen müssen Sie dann im Einzelfall ermitteln. Wenn Sie das vermeiden wollen, probieren Sie Hz III mit der Begründung, dass in Hz II Fertigbauweisen angesprochen sind und pysikalische bzw. chemische Verfahren der Wasseraufbereitung (die Sie ja in einem Schwimmbecken i.d.R. anwenden) bereits in Hz IV a) erwähnt sind.

Wenn Sie eine Zuordnung zu § 51 (1) Satz 3 vornehmen, bedeutet die Ausnahme der Freianlagen, dass alles das als Freianlagen zu zählen ist, was explizit in den Objektlisten der Ingenieurbauwerke ausgenommen ist. In der Objektliste zu Hz I c) sind Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen bei den Ingenieurbauwerken ausgenommen, ebenso Teiche ohne Dämme und flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung (nicht jedoch flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien, vgl. Hz II c)); das sind also alles Freianlagen.

M.E. ist jedoch die Zuordnung zu einer der Anlagengruppen nach § 51 (1) nicht so wichtig; wichtig ist, dass ein Schwimmbecken überhaupt ein Ingenieurbauwerk (und kein Gebäude und keine Freianlage) ist.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

[Edited by fdoell on 26.05.2009 at 07:33 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

25.05.2009 at 21:25 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
Richard
Level: Sr. Member
Beiträge: 53
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
icon Re: Re: Gartenschwimmbad nach HOAI

Guten Morgen, Herr Doell!

Vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Darstellung und Hilfestellung!

Wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag!

Viele Grüsse

26.05.2009 at 06:33 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Allgemeines : Gartenschwimmbad nach HOAI
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no