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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
flieger0021
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.06.2009
IP: Logged
icon anrechenbare Kosten

Hallo Kollegen,
bin TGA Planer und habe mit dem Archtitekten bzgl. der anrechenbaren Kosten (Kostenanschlag u. Kostenfeststellung) eine Differenz hinsichtlich Berücksichtigung von Nachlässen wie folgt:
Im Zuge der Ausschreibung wurde abgefragt welcher Nachlaß (%) auf das Angebot bei einer Vorauszahlung von x € gegen Vorausz. -Bürgschaft gewährt wird. x und % waren vom Bieter zu benennen.
Ist dieser Nachlaß bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen?
Ich meine nein, da dieser Nachlaß mit einer Gegenleistung des AG verbunden war, quasi ein Kredit.
Gruß E. Schäpermeier

04.06.2009 at 18:01 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: anrechenbare Kosten

Lieber Herr Schäpermeier,

für die zu ermittelnden anrechenbaren Kosten aus den Angeboten oder Rechnungen der ausführenden Unternehmen ist zu unterscheiden, ob es sich bei einer Preisreduzierung um eine "Vergünstigung" (Nachlaß) oder ein "Skonto" handelt. Skonti sind kaufmännische Zahlungsmodalitäten und keine Nachlässe; sie bleiben deshalb bei den anrb.K. außer Betracht, entscheidend bleibt also der "normale" Preis ohne Skontoabzug.

Vergünstigungen (echte Nachlässe) führen hingegen prinzipiell zu einem anderen Leistungspreis. Sie sind deshalb zu berücksichtigen - aber nur, wenn sie aufgrund ihrer Ausgestaltung bzw. Höhe üblich sind (z.B. ein angebotener bzw. vereinbarter Nachlaß von 3%, unabhängig von den Zahlungsmodalitäten). Unübliche Vergünstigungen bleiben wiederum i.d.R. außer Betracht, hier gelten dann die Preise ohne die unübliche Vergünstigung als Berechnungsgrundlage.

In Ihrem Fall:

Ohne zum Thema des Vorauszahlungs-Rabatts jetzt noch einmal recherchiert zu haben bin ich hier spontan der Auffassung, daß es sich um eine rein kaufmännische Zahlungsmodalität handelt. Der Angebots-/Vertragspreis ist ein anderer und nur bei besonders schneller Zahlung, nämlich im voraus, tritt eine Verringerung ein. Also ein Bonus mit kaufmännischem Anreiz und damit eine Variante des Skonto. Dies ist dann bei der Ermittlung der anrb.K. nicht zu beachten.

Für die Kostenfeststellung könnte es dann aber darauf ankommen, was dazu genau vereinbart wird. So ist es z.B. - falls es sich um eine private Ausschreibung handeln sollte - denkbar, daß die Bieter in die Angebote eine solche Vorauszahlungs-Skonto-Regelung aufnehmen sollen (Folge: beim Kostenanschlag bleibt das Skonto außer Betracht) und dann wird aber im Vertrag der skontierte Preis als der verbindliche Vertragspreis vereinbart (sei es auch mit der verbindlichen Pflicht zur Vorauszahlung, also ohne Wahlrecht). Dann ist bei der Kostenfeststellung - wie üblich - von den verbindlich gewordenen (geringeren)Vertragspreisen auszugehen, wobei ich einräume, daß man darüber ggf. streiten könnte.

Ich hoffe ich habe Ihre Frage richtig verstanden und konnte Ihnen weiterhelfen. In den HOAI-Kommentaren finden Sie das Thema bei § 10 Abs. 3.

Freundliche Grüße!

[Edited by dresden on 05.06.2009 at 14:34 Uhr]

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

05.06.2009 at 14:31 Uhr
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flieger0021
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.06.2009
IP: Logged
icon Re: anrechenbare Kosten

Sehr geehrter Herr Dr. Althoff,
vielen Dank für Ihre Antwort. Es handelte sich um eine öffentliche Ausschreibung im Zuständigkeitsbereich des BLB bzw. der OFD.

Im Bauvertrag wurde hierzu keine zusätzliche Regelung bzw. Vereinbarung getroffen.

Je nach Leistungserbringung wurde die Vorauszahlung mit den Abschlags- rechnungen verrechnet und die Bürgschaft entsprechend reduziert.

Freundliche Grüße
E. Schäpermeier

05.06.2009 at 18:23 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: anrechenbare Kosten

Hallo Herr Schäpermeier,

ich schließe mich der Auffassung von Dr. Althoff an, dass der Nachlass für eine Vorauszahlung bei den anrechenbaren Kosten nicht berücksichtigt wird; weder beim Kostenanschlag, noch bei der Kostenfeststellung.

Grund:
Es handelt sich nicht um einen Nachlass im eigentlichen Sinn, sondern um eine Zahlungsvereinbarung mit Anreiz.

Schönes Wochenende
bento

[Edited by bento on 05.06.2009 at 18:35 Uhr]

05.06.2009 at 18:25 Uhr
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