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santiago
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 23.06.2009
IP: Logged
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Anrechenbare Kosten für Nachträge
Guten Tag,
ich bin Bauherr.
Meine Frage 1:
Kann der Planer folgende Nachträge als anrechenbare Kosten mit in den Kostenanschlag, also auch in sein Honorar für LP 5-7, einrechnen? Hierbei handelt es sich um Teilleistungen welche ursprünglich bei Gewerk A ausgeschrieben waren, dann aber durch Gewerk B erbracht wurden.
Bei Gewerk A ist diese Leistung bereits im Kostenanschlag enthalten und bei Gewerk B dann nochmals als Nachtrag aufgeführt.
Somit habe ich diese Leistung ja doppelt im Kostenanschlag.
Zur Reduzierung des Kostenanschlages bei Gewerk A ist der Architekt nicht bereit, da es nach seiner Meinung keine "Negativ-Nachträge" gibt.
Beispiel: Abbrucharbeiten wurden ursprünglich beim Baumeister ausgeschrieben. Wurden dann per Nachtrag vom Zimmermann erbracht.
Frage 2.
Wie verhält es sich bzgl. Kostenanschlag und anrechenbaren Kosten bei doppelt ausgeschriebenen Leistungen (also bei z.B. zwei Gewerken gleichzeitig)
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Santiago
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23.06.2009 at 21:51 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten für Nachträge
1.
Die anrechenbaren Kosten sind - so in etwa - die Kosten, die für die Herstellung des gewünschten Bauwerks notwendig sind. Im Grundsatz ist jede Leistung nur einmal notwendig und kann deshalb auch nur einmal in den für die Honorarberechnung maßgeblichen Kostenberechnungen auftauchen (etwas vereinfacht ausgedrückt). Anders kann dies nur dann sein, wenn eine bereits ausgeführte Leistung aufgrund einer von Ihnen gewünschten Änderung zurückgebaut und dann wieder aufgebaut würde. Aber um dergleichen geht es hier ja wohl nicht.
Ob eine Leistung ursprünglich für die Ausführung von Gewerk A vorgesehen war und dann später tatsächlich von Gewerk B ausgeführt wurde, spielt dabei "unterm Strich" keine Rolle.
2.
Kosten für Nachtragsleistungen entstehen ja erst während der Ausführung und erscheinen deshalb beim Architekten im Normalfall nur in der Kostenfeststellung, sind also für das Honorar der früheren Leistungsphasen nicht relevant.
Ausnahme: für oder wegen der Nachträge sind Planungsleistungen notwendig. Dann ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsplanung (LPh 5) währen des Baus fortzuschreiben. Evtl. ist auch eine ergänzende oder ganz neue Ausschreibung notwendig. Dann darf er auch den Kostenanschlag und damit das Honorar für die Leistungsphasen 5ff korrigieren und um die Nachtragskosten erhöhen.
3.
Heißt für Ihren Fall:
a) Sind für die oder wegen der Nachträge extra Planungsleistungen (Fortschreibung der Ausführungsplanung, Ausschreibung) notwendig? Wenn nein, ist das Thema zu Ihren Gunsten bereits hier zuende.
b) Wenn ja: der Kostenanschlag darf nur erhöht werden, wenn eben insgesamt wirklich mehr Kosten entstanden sind, aber nicht, wenn eine bestimmte Bauleistung lediglich "das Lager wechselte", ohne daß dies zu Mehrkosten führte.
____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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24.06.2009 at 19:28 Uhr |
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santiago
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 23.06.2009
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten für Nachträge
Sehr geehrter Herr Althoff,
für Ihre Ausführungen bedanke ich mich. Das war sehr hilfreich.
Grüße aus Dresden nach Dresden.
Santiago
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25.06.2009 at 07:54 Uhr |
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