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franz
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 25.06.2009
IP: Logged
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Architektenvertrag durch "NICHTARCHITEKT" - möglich?
Guten Tag und hallo im Forum,
zur Zeit gibt es ein besonderes Problem, zu dem ich einen Rat von fachkompetenter Seite benötige.
Generelle Frage:
Kann ein "NICHTARCHITEKT" einen „Architektenvertrag“ (der auch genauso Betitelt ist )mit einem Bauherren abschließen?
Gemeint ist ein "Ing." z.B. der weder Bauing. noch Architekt ist.
Gruss Franz
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25.06.2009 at 16:04 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Architektenvertrag durch "NICHTARCHITEKT" - möglich?
Guten Tag,
der Abschluss eines Planugsvertrages mit einem Nichtarchitekten ist möglich. Ob er sinnvoll ist, richtet sich nach der Qualifikation des Planers.
Der Begriff Architekt ist gesetzlich geschützt. Den Titel darf nur führen, wer in der Architektenrolle einer Landeskammer eingetragen ist.
Einen Vertrag mit einem Nichtarchitekten als Architektenvertrag zu betiteln, könnte standesrechtlliche Schwierigkeiten hervorrufen. Ich würde daher empehlen, das Wort Architektenvertrag durch das Wort Planungsvertrag oder Ingenieurvertrag (wenn der Planer ein Ingenieur ist bzw. sich so nennen darf) zu ersetzen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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25.06.2009 at 20:58 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Architektenvertrag durch "NICHTARCHITEKT" - möglich?
Hallo Franz,
ich frage mich die ganze Zeit, was wohl der Hintergrund für eine derartige Frage ist?
Meine Meinung dazu:
Ich habe einmal gehört, in Deutschland gibt es so etwas wie Vertragsfreiheit. Also kann ich Verträge über alles Mögliche abschließen, solange ich nicht gegen geltendes Recht verstoße.
Solange sich der Vertragspartner des Bauherren aus bereits genannten Gründen nicht als "Architekt" bezeichnet, dürfte erst einmal nichts gegen einen derartigen Vertrag sprechen, denn dessen Leistungen sind nicht geschützt und können daher theoretisch auch von anderen Personen erbracht werden. Um einen Bauantrag einreichen zu können, muss man zwar bauvorlageberechtigt sein, aber selbst dazu muss man nicht zwangsläufig Architekt sein, denn eine Bauvorlageberechtigung könnten z.B. auch Meister, Techniker oder Ingenieure erlangen.
Ich will's vielleicht mal an einem Beispiel verdeutlichen:
Ich kenne ein Architekturbüro, dessen Chef ist gar kein Architekt. Er hat aber angestellte Architekten und schließt natürlich auch Planungsverträge. Ob diese als "Architektenverträge" bezeichnet sind, kann ich nicht sagen, aber ich würde es auch nicht ausschließen.
Bei größeren Planungsgesellschaften kann es durchaus vorkommen, dass der Geschäftsführer Notar oder Kaufmann ist. Darf die Gesellschaft deshalb keine "Architektenverträge" schließen?
Viele Grüße
bento
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25.06.2009 at 21:27 Uhr |
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