|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
ieebus
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 06.07.2009
IP: Logged
|
Abrechnung Bauphysik ??
Ein Statikbüro wurde u.a. mit der Statik als auch Bauphyik beauftragt. Im Vertrag wurde § 77,78 vereinbart. Von der Kommune wurde der Nachweis gem. ENEV 2007 für ein NIchtwohngebäude verlangt. Daraufhin hat uns der Statiker mit der Baupyhsikt als "Subunternehmer" beauftragt. Wir hatten damlas schon darauf hingewiesen das eine Abrechnung nach HOAI nicht ausreicht da zur Berechnung die DIN V 18599 herangezogen werden muss und es hierfür von der AHO das Heft 23 gibt indem steht wie die Berechnungen gem. ENEV 2007 anzurechnen sind. DIe Kommune behaart aber auf dem Vertrag. Für den öfferntlcih rechtlichen Nachweis ist aber deutlich mehr erforderlich. Gibt es heirzu Erfahrungen?Besten Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüssen
A. Zeiher
____________________________
ieebus
|
06.07.2009 at 18:51 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Abrechnung Bauphysik ??
Guten Tag,
Der "Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten" hat im Mai 2008 dazu veröffentlicht "Die EnEV verlangt für Neubauten ein Nachweisverfahren, bei dem gegenüber der alten Wärmeschutzverordnung deutlich mehr Planungsleistungen notwendig sind. Der "Wirtschaftsdienst" weist deshalb darauf hin, dass Planungsleistungen im Neubau nicht auf Grundlage von § 78 HOAI abgerechnet werden können. Das Honorar für diese Leistung ist vielmehr frei vereinbar. In Frage kommen ... entweder ein Zeithonorar auf Grundlage einer Zeiteinschätzung in Verbindung mit der Vereinbarung eines angemessenen Stundensatzes
oder eine Pauschale. "
In "Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" ist dazu ausgeführt:
Die Nachweise nach der WSVO und der EnEV sind weder qualitativ noch quantitativ vergleichbar. Die Anwendung des § 78 auf die Nachweise nach der EnEV scheidet damit aus.
Wenn man den Anwendungsbereich des § 78 verneint, stellt sich die weitere Frage, ob die Nachweise nach der EnEV durch §§ 79, 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 erfasst sind oder überhaupt keine Preisbindung durch die HOAI besteht.
Die Zuordnung zu § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 und § 79 ist jedoch zwanglos möglich. Die nach der EnEV zu erbringenden Leistungen verfolgen das in § 77 Abs. 1 formulierte Schutzziel "...werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen." Abs. 2 bringt darüber hinaus durch die Formulierung "insbesondere" zum Ausdruck, dass die Auflistung nur beispielhaft, also keineswegs abschließend ist. Die dort genannten Beispiele benennen auch Aspekte, die durch die EnEV abzudecken sind. Das bedeutet, dass das Honorar für Leistungen nach der EnEV nach Maßgabe des § 79 bei Auftragserteilung grundsätzlich frei vereinbar ist, vgl. i. e. bei § 79.
Ausgenommen hiervon sind allerdings alle Leistungen, die mit der Dimensionierung der Heizung und der Lüftung zu tun haben wie etwa die Ermittlung der Anlagenaufwandszahl, die als hinzu tretende Besondere Leistung zum Leistungsbild des Fachingenieurs für Technische Gebäudeausrüstung zu zählen sind.
Bei der Leistungsbeschreibung von Verträgen, die sich mit der Abwicklung von nach der EnEV und der jeweiligen Bauordnung zu erbringenden Leistungen befasst, sollten folgende Aspekte bedacht werden und im Vertrag erfasst werden:
Erarbeiten des Energieeinsparkonzeptes: Das hat unter Beachtung der EnEV und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechend den Anforderungen des Auftraggebers (Bauherrn) auf der Grundlage der Objektplanung (in der Regel Leistungsphase 1 und 2) in ständiger Abstimmung sowohl mit dem Objektplaner als auch mit dem Auftraggeber zu erfolgen. Die Verantwortung für die reibungslose Koordinierung einschließlich der Integration in die Gesamtplanung bis zum Abschluss der 4. Teilleistung obliegt dem Objektplaner.
Wesentliche nach der EnEV heute zu erbringende Leistungen sind beispielsweise:
* Klären der Anforderungen des Auftraggebers oder Nutzers in wärmeschutztechnischer Hinsicht.
* Beratung im Hinblick auf nach der EnEV eventuell erforderliche zusätzliche Leistungen wie z. B. Nachweis der Luftdichtheit durch einen Blower-Door-Test, explizite Wärmebrückenberechnungen für Einzelbauteile und -konstruktionen, Abstimmen der Anlagenaufwandszahl
Erarbeiten des Entwurfs für den baulichen Wärmeschutz, Abstimmen der Kennzahlen für die Technische Gebäudeausrüstung: Hier liegt, wie die bisherige Bewertung mit einem Honoraranteil von 40 v. H. erkennen lässt, der eigentliche Schwerpunkt des Wärmeschutznachweises bzw. heute des Energieeinsparnachweises. Dazu gehört die überschlägige Bemessung des Wärmeschutzes durch Ermittlung seiner rechnerischen Grundlagen, insbesondere der Wärmedurchlasswiderstände (Transmissionsverluste) und der Wärmedurchgangskoeffizienten sowie das Durcharbeiten der konstruktiven Details unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit der vorzusehenden Maßnahmen.
Wesentliche nach der EnEV heute zu erbringende Leistungen sind beispielsweise:
* Entwurf des baulichen Wärmeschutzes und Mitwirken beim Entwurf des anlagentechnischen Teils in Abstimmung mit dem Objektplaner und dem Fachplaner Techn. Gebäudeausrüstung parallel zu deren Leistungsphase 3
* überschlägige Bemessungen von Einzelbauteilen, Mitwirken beim Ausarbeiten von wärmeschutztechnisch relevanten Details
* Erstellen eines Bauteilkatalogs, Festlegen des Aufbaus von Einzelbauteilen, Beratung bei der Glasauswahl, Mitwirken bei den Flächenermittlungen
* Beraten zum sommerlichen Wärmeschutz, Sonnenschutzmaßnahmen
* Beschreibung des Objekts mit den Maßnahmen zum erforderlichen Wärmeschutz
* Ermittlung der U - Werte der Einzelbauteile
* Taupunktberechnungen von Einzelbauteilen
* Beschreibung des Querschnittsaufbaus der Einzelelemente hinsichtlich Materialdefinitionen, ggf. auch Beratung zu Produkten, Rohdichte, Schichtdicke, Wärmeleitzahl
* Erstellen der Baustoffliste
* Abstimmen der Anlagenaufwandszahl mit Fachingenieur TGA
* Beraten zur Vermeidung von Wärmebrücken, ggf. Berechnung des Wärmedurchgangs bei kritischen Konstruktionsdetails
* ggf. Beratung zur Durchführung eines Blower-Door-Tests
Aufstellen des prüffähigen Nachweises: Das hat auf der Grundlage des nach Nr. 2 erstellten Entwurfs i.V.m. mit dem inzwischen vom Objektplaner erstellten Entwurf gem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 zu erfolgen. Der Energieeinsparnachweis verlangt gegenüber dem Wärmeschutznachweis wesentlich erweiterte Angaben z. B. zum sommerlichen Wärmeschutz, zur Anlagenaufwandszahl, zur Luftdichtheit, etc. Die im Baugenehmigungsverfahren vorzulegenden Nachweise einschließlich der Baustofflisten dienen regelmäßig zugleich dem Fachplaner für die Technische Ausrüstung als Grundlage für die Dimensionierung der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Gemäß der EnEV ist der Energieeinsparnachweis in Abstimmung mit der Objektplanung und der zuvor erstellten Bauteillisten, sowie der Einarbeitung der Angaben des Fachplaners TGA (Anlagenaufwandszahl) zu erstellen. Weiterhin wird der bisher erforderliche Wärmebedarfsausweis durch den jetzt zu erstellenden Energiebedarfsausweis (§ 13 EnEV) ersetzt.
Abstimmen der geplanten Maßnahmen mit der Ausführungsplanung (i. S. v. § 15 Abs. 2 Nr. 5) und der Vergabe, Mitwirken bei der Objektüberwachung: Die Abstimmung ist kein einmaliger punktueller Vorgang, sondern ein kontinuierliches Verfahren. Das Einarbeiten der Einzelangaben des Nachweises in die Ausführungsunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung ist im Wesentlichen Sache des Objektplaners. Die Angaben müssen eindeutige Anweisungen für die Ausführungsbeteiligten ergeben. Etwaige nachträgliche Änderungswünsche des Bauherrn sind, soweit zulässig, zu berücksichtigen. Die Länder haben teilweise eigene Nachweis- und Überwachungsverordnungen erlassen, z.B. in Hessen die Nachweisberechtigtenverordnung (NBVO), die die Aufstellung des Nachweises von einer Nachweisberechtigung des Aufstellers abhängig macht und die Überwachung der Übereinstimmung des Nachweises mit der Bauausführung durch den aufstellenden Nachweisberechtigten verlangt.
Ich hoffe, das kann Ihnen argumentativ ein wenig weiterhelfen ...
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
06.07.2009 at 19:43 Uhr |
|
|
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
|
Re: Abrechnung Bauphysik ??
Hallo,
die Nachweise nach der WSVO und der EnEV sind weder qualiativ noch quantitativ vergleichbar. Jeder, der die Enwicklung der letzten Jahre in diesem Bereich mitverfolgt hat, weiß, dass Umfang und Schwierigkeitsgrad der Nachweise drastisch zugenommen haben und die HOAI bzgl. der Paragraphen 77 und 78 als völlig überholt und nicht mehr zwangsläufig anwendbar gilt.
Den vorläufigen Höhepunkt stellt sicherlich die DIN V 18599 dar, die einige Planer schier zur Verzweiflung bringt, aufgrund von:
- mangelhafter und teurer Software
- realistische Nachweisführung ist eigentlich erst nach Fertigstellung der Ausführungsplanung möglich
- realistische Nachweisführung ist ohne Mithilfe des TGA-Planers fast nicht möglich (zusätzliche Kosten)
- hoher Abstrahierungsgrad
Gerade, wenn man sich in diesem Bereich tummelt, sollte man wissen, welcher Aufwand mit der Nachweisführung verbunden ist und dies entsprechend bei der Honorarvereinbarung berücksichtigen.
Wie oben bereits erwähnt gilt die HOAI für die heutigen Nachweise der "thermischen Bauphysik" nicht mehr als Preisrecht, da die dort beschriebenen Leistungen die heutige Realität nicht mehr abbilden.
Die AHO hat sich im Heft 23 schon wesentlich intensiver mit der Problematik auseinandergesetzt; das Problem ist jedoch, dass die AHO kein gesetzlich vorgeschriebenes Preisrecht ist und somit vereinbart werden kann, aber nicht muss. Letztendlich können die Honorare in diesem Bereich weitgehend frei zwischen AG und AN ausgehandelt werden.
Dein Problem verstehe ich nicht ganz.
Hast du einen Vertrag mit dem Statiker, in dem die Honorierung nicht geregelt ist?
Was hast du mit der Kommune zu tun?
Jeder Vertrag hat eigentlich die Eigenart, dass dort die zu erbringenden Leistungen aufgeführt sind und danach die entsprechende Vergütung geregelt ist. Die Gedanken, ob ein Vertrag auskömmlich ist, sollte man sich machen, bevor man sein Autogramm darunter setzt.
Eines dürfte unstrittig sein: Die Kommune verlangt von dem Statiker den Nachweis gem. ENEV 2007 für ein Nichtwohngebäude. Es kommt wohl nur darauf an, wie die Honorierung hierfür geregelt ist. Eine Pauschale wäre schlecht für den Statiker, sofern sie sich im Bereich der Sätze des § 78 HOAI bewegt. Ein reiner Verweis auf § 77, 78 HOAI könnte m.E. Spielraum für Verhandlungen geben.
Da du dich über deinen Vertrag mit dem Statiker nicht weiter äußerst, erübrigen sich Spekulationen an dieser Stelle.
Viele Grüße
bento
[Edited by bento on 06.07.2009 at 20:28 Uhr]
|
06.07.2009 at 20:25 Uhr |
|
|
ieebus
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 06.07.2009
IP: Logged
|
Re: Abrechnung Bauphysik ??
Hallo,
Danke für Eure Antworten. Der Statiker kam im Juli 2008 auf uns zu da er selbst nur die Statik jedoch nicht die wärmeschutztechnischen Berechnungen durchführen konnte. Damals bereits hatte ich ihm darauf hingewiesen das der § 78 nicht die geforderte Leistung abdeckt und ihm die AHO Nr. 23 gegeben damit er darüber mir der Kommune spricht. Leider tat es dies nie. Hatte ein paar mal nachgehackt. Leider nicht penetrant genug. Nachdem wir nun eine Rechnung stellen wollte hatten wir gemeinsam bei der Stadt einen Termin. Dort habe ich versucht zu erklären weshalb man diese viel komplexeren Berechnungen nicht nach § 78 abrechnen kann. Ich wurde leider nicht verstanden. Daher wurde ich gebeten das ganze als Brief an die Vertragsabteilung zu schicken. Nochmals besten Dank für Eure Hilfe.
Viele Grüsse
Alexander
____________________________
ieebus
|
07.07.2009 at 16:02 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|