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Derek
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 16.07.2009
IP: Logged
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Beispielrechnung zum Verständnis
Guten Tag,
da ich mich erst seit einigen Tagen mit der HOAI auseinandersetze habe ich auch gleich eine Frage bzw. eine Beispielberechnung:
Aufgabenstellung lautet:
Für den Bau einer vierspurigen Straße (gemeinsame Entwurfsachse und Gradiente) wurden folgende Kosten ermittelt:
Erdbau: 4 Mio €
Strassenbau: 10 Mio. €
Honorarzone 2, Leistungsphasen 1-5.
Das Honorar soll berechnet werden.
Ich stelle zuerst meine Berechnung dar und die Fragen dazu stelle ich am Ende.
Strassenbau (vierspurig): 7. Mio. € anrechenbare Kosten laut HOAI §52
Erdbau: 4 Mio. € - komplett anrechenbar da dies nicht 40% vom anrechenbaren Strassenbau übersteigt.
aus Honoratafel §56 Abs. 2 (Mindestsatz)
Erdbau: 148.007€
Strassenbau über linieare Interpolation:
Strasse: 229.942,80€
Anrechenbare Kosten Gesamt: 377.949,80€
Leistungsphasen nach §55 (1-5)
ergibt: 253.226,36€ = Honorar
So nun meine Fragen:
- Ist das Ergebnis richtig?
- wenn die Kosten für den Erdbau 40% der sonst anrechenbaren Kosten übersteigen würden, werden diese dann in der Berechnung garnicht berücksichtigt?
- wenn die 4spurige Strasse keine gemeinsame Entwurfsachse und Gradienten haben - würde diese dann auch nicht berücksichtigt?
- In Bezug auf die letzten 2 Fragen - wenn dies so eintreffen würde - gäne es dann keine anzurechnebaren Kosten?
Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen und mich korrigieren, falls etwas nicht stimmen sollte.
VIelen lieben Dank schonmal
[Edited by Derek on 16.07.2009 at 11:27 Uhr]
[Edited by Derek on 16.07.2009 at 11:29 Uhr]
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16.07.2009 at 11:26 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Beispielrechnung zum Verständnis
Guten Tag
Ihre relevanten Fragen habe ich hier noch einmal zitiert und durchnummeriert. Antworten siehe unten.
quote: Derek wrote:
Für den Bau einer vierspurigen Straße (gemeinsame Entwurfsachse und Gradiente) wurden folgende Kosten ermittelt:
Erdbau: 4 Mio €
Strassenbau: 10 Mio. €
Honorarzone 2, Leistungsphasen 1-5.
Das Honorar soll berechnet werden.
So nun meine Fragen:
1. Ist das Ergebnis richtig?
2. wenn die Kosten für den Erdbau 40% der sonst anrechenbaren Kosten übersteigen würden, werden diese dann in der Berechnung garnicht berücksichtigt?
3. wenn die 4spurige Strasse keine gemeinsame Entwurfsachse und Gradienten haben - würde diese dann auch nicht berücksichtigt?
4. In Bezug auf die letzten 2 Fragen - wenn dies so eintreffen würde - gäbe es dann keine anzurechnebaren Kosten?
zu 1:
Ich gehe einmal davon aus, dass die Gesamtmaßnahme für 14 Mio. € netto gebaut wurde (nach Abzug der nicht anrechenbaren Kosten), so dass die Kostenaufschlüsselung als "4 Mio € für Erdbau und 10 Mio. € für sonstigen Straßenbau" zu verstehen ist. Denn die Erdbauarbeiten gehören ja zur Straße; ohne die wären sie ja nicht durchgeführt worden.
Es handelt sich somit um ein Objekt und nicht um zwei! Insofern ist eine Honorarberechnung für zwei Objekte falsch.
zu 2:
Erdarbeiten werden bis zu maximal 40% der sonstigen anrechenbaren Kosten berücksichtigt, das wird in der Verordnung durch das Wörtchen "soweit" ausgedrückt. Ein höherer Anteil an Erd- und Felsarbeiten würde nicht weiter berücksichtigt, auch nicht anteilig (also ab hier Flatrate).
zu 3.
Die gemeinsame Entwurfsachse und Gradiente wird in der Honorarberechnung über die Abminderung der anrechenbaren Kosten nach § 52 (5) Nr. 2 berücksichtigt. Wenn die Frage lauten würde "Wie werden anrechenbare Kosten berücksichtigt, wenn die 4spurige Strasse keine gemeinsame Entwurfsachse und Gradienten hätte?", wäre die Antwort: "Es erfolgt keine Abminderung der anrechenbaren Kosten nach § 52 (5) Nr. 2".
zu 4:
Die Frage ist nicht verständlich. Wenn was eintreffen würde soll es gar keine anrechenbaren Kosten geben?
Hier einmal eine Berechnung nach HOAI:
Herstellungskosten 14 Mio € netto, nicht anrechenbare Kosten nach § 52 (6) und (7) sowie zusätzlich anrechenbare Kosten nach § 52 (4) Nr. 2 seien bereits berücksichtigt. Dabei sagt die Aufgabenstellung nichts darüber aus, welche Art von Kostenermittlung vorliegt. Diese ist nach § 52 (2) relevant, da die Honorare für verschiedene Leistungsphasen nach unterschiedlichen Kostenermittlungsarten berechnet werden.
Die Kosten der Erdarbeiten betragen 4 Mio €, d.h. nicht mehr als 40% der sonstigen anrechenbaren Kosten (10 Mio €), d.h. es gibt keine Abminderung für einen hohen Anteil an Erd- und Felsarbeiten.
4spurige Straße mit gemeinsamer Entwurfsachse und Gradiente führt nach § 52 (5) Nr. 2 für Lph. 1-7 und 9 HOAI zu einer Abminderung der anrechenbaren Kosten auf 70%. Die anrechenbaren Kosten betragen somit für Lph. 1-7 und 9 HOAI 14 Mio € * 70 % = 9,8 Mio €.
Das Grundhonorar für Hz II min kann mangels Angabe des Honorarsatzes nicht eindeutig bestimmt werden. Da keine anderen Angaben gemacht wurden, gehe ich davon aus, dass auch keine diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen wurden, so dass nach § 4 (4) die Mindestsätze als vereinbart gelten.
Zudem wird hier die vereinfachende Annahme getroffen, dass
- die Kostenberechnung und die Kostenfeststellung die og. Kostensummen zum Ergebnis hatten oder
- die Kostenberechnung als Basis der Honorarermittlung für die Lph. 5-9 dient (wenn dies nach § 52 (2) Nr. 2 bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wurde).
Ansonsten fehlt hier eine entsprechende Angabe in der Aufgabenstellung.
Das Grundhonorar für 9,8 Mio aK für Hz II min beträgt nach § 56 (2) interpoliert 300.576,76 €.
Erbracht wurden Lph. 1-5. Diese werden nach § 55 (1) mit insgesamt 67 %-Punkten des Grundhonorars bewertet. 300.576,76 * 0,67 = 201.386,64 €.
Hierzu kommen bei einer über die reine Nettohonorarberechnung hinausgehenden Rechnungserstellung noch evtl. vereinbarte Nebenkosten, Besondere Leistungen und die gesetzl. Umsatzsteuer, zur Zeit 19%.
In der Aufgabenstellung haben also gefehlt:
- Genauere Angaben zu den 4+10 Mio € (was beinhalten sie, was nicht, was ist mit "Straßenbau" genau gemeint, da die Erdarbeiten ebenfalls zum Straßenbau gehören?)
- Welche Kostenermittlung liegt den aK zugrunde / welche Vereinbarungen wurden zur Honorarberechnung auf Basis verschiedener Kostenermittlungen getroffen?
- Honorarsatz oder Info dass nichts weiter vereinbart wurde (s.o.)
Wenn noch Fragen sind: fragen!
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.07.2009 at 13:42 Uhr |
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Siggi
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 17.07.2009
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Re: Beispielrechnung zum Verständnis
Hallo Forummitglieder,
Ich habe eine Frage zu den anrechenabaren Kosten:
Laut HOAI: Abminderung Erbau, nur anrechenbar bis 40% der sonstigen anrechenbaren Kosten.
Bedeutet das hier in diesem BSP. , dass Straßenbau diese sonstigen anrechenbaren Kosten sind? Muss ich demzufolge die 40% von den 10Mio Straßenbau oder aus der Summe von beiden berechnen?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Viele Grüße
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17.07.2009 at 15:51 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Beispielrechnung zum Verständnis
Hallo Siggi,
das steht eigentlich schon oben. Die Herstellkosten sind im Beispiel 14 Mio €, davon 4 Mio € Erdbau und 10 Mio € der Rest, die sonstigen anrechenbaren Kosten.
Wären es 15 Mio € Herstellkosten und davon 5 Mio € Erdbau und 10 Mio € sonstige aK, würden die Erdbaukosten auf 40% der sonstigen Kosten (10 Mio), d.h. auf 4 Mio € gekürzt, so dass insgesamt 14 Mio anrechenbar wären. Würden die Erdbaukosten noch mehr steigen und alles andere bleiben , wäre es genauso.
Jetzt klar?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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17.07.2009 at 17:38 Uhr |
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Siggi
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 17.07.2009
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Re: Beispielrechnung zum Verständnis
Ok Danke. Also bei Aufgaben dieser Art muss man immer so vor gehen.
BSP:
Bau einer zweigleisigen Bahnstrecke:
Erdbau 8MIO
Bahnstrecke 15MIO
Honorarzone I , Leistungsphase 2-6
Anrechenbare Kosten:
15MIO * 40% = 6MIO, d.h. es dürfen maximal 6MIO angerechnet werden.
--> 15+6=21MIO * 0,9 = 18.900.000
Richtig?
Kann mir bitte noch jemand diesen Satz erläutern:
§52
2.10 von Hundert der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach §55 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
Viele Grüße
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18.07.2009 at 08:17 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Beispielrechnung zum Verständnis
Die Berechnung ist - in aller Kürze - rechnerisch richtig. Bei realen Berechnungen bitte immer etwas Erläuterungstext dazu; das erhöht die Chancen, dass der Bauherr (oder ein Gericht) die Rechnung als prüffähig ansieht.
Der Passus meint folgendes: Wenn in Ihrem Büro gleichzeitig sowohl die Verkehrsanlage als auch das Ingenieurbauwerk (z.B. die Brücke, welche die Verkehrsanlage quert oder auch die Brücke in Längsrichtung der Verkehrsanlage, z.B. über einen kleinen Fluss) geplant werden und Sie für beides das entsprechende Honorar für die jeweiligen anrechenbaren Kosten erhalten, gilt das nach der Verordnung als angemessen.
Wenn Sie jedoch nur die Verkehrsanlage planen und das Ingenierbauwerk ist jetzt nur skizzenhaft (Lichtraumprofile usw.) zu konzipieren oder es wird zwar zeitlich gleichzeitig, aber durch jemand anderes geplant, soll Ihre Leistung, für das Ingenieurbauwerk planerische Grundüberlegungen anzustellen bzw. dem Ingenieurbauwerksplaner entsprechende Randbedingungen zur Geometrie des Ingenieurbauwerks zu liefern, dadurch honoriert werden, dass 10% der anrechenbaren Kosten des Ingenieurbauwerks auch bei Ihnen mit zu den anrechenbaren Kosten zählen.
Wenn also Ihre Verkehrsanlage 2 Mio € anrechenbare Kosten hat und eine Brücke für 500.000 € darüber geplant wird, wird das Honorar für die Verkehrsanlage aus 2 MIo + 10% von 500.000 € = 2,05 Mio € gebildet, wenn Sie das Ingenieurbauwerk nicht gleichzeitig planen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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18.07.2009 at 16:22 Uhr |
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Siggi
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Registriert seit: 17.07.2009
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Re: Beispielrechnung zum Verständnis
Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort
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18.07.2009 at 17:03 Uhr |
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