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jof
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 03.11.2004
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Anrechenbare Kosten: Technische Ausrüstung "doppelt ansetzen"?
Guten Tag,
wir planen ein Ingenieurbauwerk (Rückhaltebecken) und sind auch mit der Technischen Ausrüstung beauftragt. Die Ausschreibung des Bauwerks und der Technischen Ausrüstung erfolgte separat. Für die Technische Ausrüstung (Planung und Bauüberwachung) wird VON UNS ein eigenständiges Büro als Subunternehmer beauftragt (der Gesamtauftrag ist bei uns).
Laut einem Urteil vom OLG Saarbrücken (28.11.2000, 4 U 90/00-24; OLGR 2001,73) - siehe unten - können unter bestimmten Voraussetzungen AK "doppelt" angesetzt werden.
Gemäß §52 (3) HOAI gilt bei Ingenieurbauwerken §10 (3) + (4) sinngemäß:
Da die Technische Ausrüstung fachlich geplant und überwacht wird, KANN für diese Leistungen ein Honorar NEBEN dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.
Dies ist erfolgt - für die Technische Ausrüstung wurde ein Honorar gemäß §73 vereinbart.
Wenn ich den HOAI-Text und das OLG-Urteil richtig interpretiere, können die Kosten für die Technische Ausrüstung in den AK des Bauwerks ebenfalls berücksichtigt werden.
Was meinen Sie dazu?
Viele Grüße
jof
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Quelle: http://www.baunetz.de/recht/Doppelte_Anrechenbarkeit_der_Kosten_Technischer_Anlagen_44394.html
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 28.11.2000 - 4 U 90/00-24; OLGR 2001,73)
Ein Architekt, der sowohl mit Leistungen zur Objektplanung des Gebäudes als auch mit Leistungen zur Technischen Ausrüstung (Teil I HOAI) beauftragt wurde, setzt die anrechenbaren Kosten für die Technischen Anlagen sowohl bei der Berechnung des Honorars Technischer Ausrüstung als auch bei der Berechnung des Honorars Gebäudeplanung an. Der Bauherr meint, hiermit lege eine unzulässige Doppelhonorierung vor.
Das Gericht bezieht sich auf den relativ klaren Wortslaut des § 10 Abs. 4 HOAI und folgt der hier zu vertretenen allgemeinen Ansicht: danach kann ein Architekt der mit Leistungen sowohl aus dem Leistungsbild Gebäudeplanung als aus dem Leistungsbild Technische Ausrüstung beauftragt ist, die Kosten von Technischen Anlagen bei beiden Leistungsbildern als anrechenbare Kosten berücksichtigen (im Rahmen des Leistungsbildes Objektplanung allerdings nur anteilig nach § 10 Abs. 4.1 (die Minderung ist nach wohl herrschender Ansicht – und entgegen des unscharfen Wortlautes – im Rahmen der Objektplanung auch dann anzusetzen, wenn der Architekt die endsprechenden Installationen/Anlagen/Einbauten fachlich plant oder deren Ausführung überwacht).
Hinweis
Seitens von Bauherrn wird zur Minderung des Architektenhonorar oftmals argumentiert, es käme zu einer "Doppelhonorierung" und diese sei nach HOAI unzulässig. Dass dieses Argument nicht ganz zutrifft zeigt obiges Urteil. Insb. bei den anrechenbaren Kosten kann es durchaus einmal zu einer mehrfachen Berücksichtigung der "gleichen" anrechenbaren Kosten kommen.
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27.07.2009 at 13:42 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Anrechenbare Kosten: Technische Ausrüstung "doppelt ansetzen"?
Die Vorgehensweise ist korrekt. Es handelt sich auch nicht um eine Doppelberechnung, da verschiedene Planungen sich mit der Technischen Ausrüstung befassen müssen:
1. Jeder Fachplaner für Technische Ausrüstung erhält sein Honorar nach Teil IX
2. Beim Objektplaner nach Teil II oder (wie bei Ihnen) Teil VII sind die Kosten der Technischen Ausrüstung ebenfalls anrechenbar, allerdings nicht unbegrenzt linear, sondern ab 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten nur noch hälftig, entsprechend dem dann nicht mehr linear steigenden Integrationsaufwand.
Damit ist eine angemessene Honorierung auch beim Objektplaner gesichert, der sich mit zu integrierenden Objekten und Leitungen, Aussparungen, Befestigungen, der angemessenen Bemessung der Technischen Ausrüstung usw. ja ebenfalls auseinandersetzen muss.
Sind verschiedene Planungen für Technische Ausrüstungen vergeben, obliegt es auch dem Objektplaner, Diskrepanzen (nicht zusammenpassene Annahmen oder Bemessungsansätze, räumliche Durchdringung von Objekten und Leitungen usw.) aufzuzeigen und eine Einigung in Abstimmung mit den Fachplanern sowie der eigenen Objektplanung herbeizuführen, bis das Objekt als solches funktionsfähig duchgeplant ist.
Dafür ist das manchmal gar nicht mehr viel Geld, was der Objektplaner da anteilig mit den anrechenbaren Kosten der Technischen Ausrüstung erhält...
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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27.07.2009 at 16:03 Uhr |
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jof
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 03.11.2004
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Ergänzungsfrage: Örtl. Bauüberwachung §57 und LPh. 8 Objektüberwachung §73
Guten Tag,
ich möchte das Thema nochmals aufgreifen (Achtung, HOAI 1996/2002):
Es wurde uns neben der Planung auch die örtliche Bauüberwachung nach §57 HOAI für das Ingenieurbauwerk übertragen (jedoch nicht die Bauoberleitung Lph. 8 gemäß §55 HOAI).
Des weiteren wurde die Objektüberwachung Technische Ausrüstung Lph. 8 nach §73 vertraglich vereinbart.
Es liegt eine Schlussrechnung der Baufirma vor, in der die Kosten der Technischen Ausrüstung separat erkennbar sind (eigenes Los).
Wie verhält sich nun die Abrechnung nach HOAI? Für die Objektüberwachung Technische Ausrüstung Lph. 8 nach §73 scheint mir die Abrechnung klar, ich nehme (nur) die im separaten Los ausgewiesenen Kosten der Technischen Ausrüstung.
Was mache ich aber mit der örtlichen Bauüberwachung nach §57 HOAI ? Setze ich (analog zur Planung) die Gesamtkosten an, oder muss ich in diesem Fall die Kosten der Technischen Ausrüstung herausrechnen?
Anmerkung: für die jeweiligen Leistungen wurden zwei unterschiedliche Subunternehmer bzw. freie Mitarbeiter eingesetzt, falls das von Belang ist. Der Auftrag wurde aber an unser Büro als ganzes vergeben.
Vielen Dank nochmals für die Hilfe und viele Grüße
jof
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03.12.2010 at 11:19 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Anrechenbare Kosten: Technische Ausrüstung "doppelt ansetzen"?
Nach § 57 (2) HOAI a.F. kann das Honorar für die Örtliche Bauüberwachung mit 2,1 bis 3,2 v.H. der anrechenbaren Kosten nach § 52 (2), (3), (6) und (7) vereinbart werden.
Nach § 52 (2) sind die Herstellkosten des Objekts für die Leistungsphasen 5-9 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln.
Nach § 52 (3) gilt § 10 (3) bis (4) sinngemäß. § 10 (3) definiert ortsübliche, anzusetzende Preise in bestimmten Fällen und § 10 (3a) die Anrechenbarkeit von vorhandener Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. Nach § 10 (4) sind die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4 nach DIN 276 in der Fassung von 1981 (gem. § 10 (2)) vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten und zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag anzusetzen.
Nach $ 52 (6) sind gewisse Kosten nicht anrechenbar.
Nach § 52 (7) sind gewisse Kosten nur anrechenbar, wenn der Auftragnehmer sie plant oder ihre Ausführung überwacht.
Auch nach der alten HOAI sind also die Kosten Technischer Anlagen mit der og. Abminderungsformel anrechenbar. Die Kgr. 3.1 Baukonstruktionen und 3.5.1 Besondere Baukonstruktionen aus Kgr. 3 Bauwerk sind voll anrechenbar. Zu den Kgr. 1-2 und 4-7 lesen Sie bitte genau § 10 (4) und (5) HOAI a.F.
Bei der Abrechnung der Technischen Ausrüstungen gelten - wie in der HOAI 2009 - Anlagengruppen (allerdings etwas verschiedene), für die jeweils das Honorar getrennt zu ermitteln ist. In § 68 ff. HOAI a.F. ist dies näher erläutert. Sie sollten also nicht einfach alles was Technische Ausrüstung ist addieren und davon das Honorar nach Teil IX ermitteln, sondern die einzelnen Kostengruppen unter 3.2 und 3.3 sowie 3.5.2 und 3.5.3 jeweils für die in § 68 HOAI a.F. genannten Anlagengruppen aufaddieren und das Honorar für jede Anlagengruppe getrennt ermitteln. Das bringt durch die Honorartafeldegression (prozentual weniger Honorar bei höheren anrechenbaren Kosten) bares Geld.
Beachten Sie dabei, dass die Kostenermittlungen nach DIN 276-1981 gegliedert sein müssen, sonst ist die Rechnung nicht prüffähig.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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03.12.2010 at 21:54 Uhr |
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