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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Überwachung Rückbau Verbau
Beitrag von Nachricht
Richard
Level: Sr. Member
Beiträge: 53
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
icon Überwachung Rückbau Verbau

Hallo,

es stellt sich hier gerade die Frage, wer den ordnungsgemäßen Rückbau eines Verbaus bei einem Neubau zu überwachen und zu verantworten hat?

Fällt das in den Aufgabenbereich des Objektüberwachers und ist dieser haftbar zu machen, wenn sich herausstellt, dass der Verbau nur zugeschüttet wurde?

Vielen Dank vorab für eine kurze Rückmeldung und Hilfestellung!

29.07.2009 at 14:08 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Überwachung Rückbau Verbau

Nun, was sagen denn die Ausführungsplanung, der Zeitplan der Bauoberleitung / Bauüberwachung und der Bauablaufplan der ausführenden Firma, die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis dazu? Erschien das Thema nicht in den regelmäßigen Baubesprechungen, an denen über die anstehenden Arbeiten der kommenden Zeit gesprochen wurde? War es eindeutiger Bestandteil des Bauvertrages, dass der Verbau gezogen bzw. rückgebaut werden sollte (je nach Art des Verbaus)?

Ich glaube, hier kommt es wie meistens sehr auf die Umstände an. Wenn alles eindeutig dafür spricht, dass der Verbau nicht bleiben sollte - was sagt denn dann die Baufirma dazu, dass sie nicht rückgebaut hat? Je nach Art des Verbaus sind das ja evtl. auch nicht unerhebliche materielle Werte, derer sie verlustig geht, oder?

Falls die Aufgabe eindeutig definiert war und wenn letztendlich sowohl der Bauleiter als auch der Polier/Schachtmeister des ausführenden Unternehmens den Verbau "vergessen haben" und auch sonst keiner der Mannschaft darauf hingewiesen hat, dass da noch etwas zu tun wäre, ist sicherlich die ausführende Firma zunächst einmal Schuld an der Misere.

Gehört die Überwachung des Verbaurückbaus dagegen zu den wesentlichen Aufgaben der Bauüberwachung, dürfte ein Mitverschulden dieser ebenfalls in Betracht kommen. Auch hier ist jedoch die Frage zu stellen, was genau für Leistungen vertraglich im Rahmen der Bauüberwachung zu erbringen waren, welche Sorgfaltspflichten die Bauüberwachung angesichts der Erfahrung und Fachunde des ausführenden Unternehmens an den Tag legen musste usw. Konnte die Bauüberwachung davon ausgehen, dass die Firma den Verbau ganz selbstverständlich rückbauen würde oder war das etwas, was man bei dieser Firma tatsächlich überwachen musste? Sicher eine Einzelfallbetrachtung, bei denen es so einfache Antworten wie gewünscht mit den vorliegenden Infomationen nicht geben kann. Da müsste man viel mehr wissen von diesem Bauvorhaben...

In der ersten Vorlesungsstunde "Baukonstruktion" habe ich vor über 30 Jahren einmal die "ewige Wahrheit" des Professors gehört, die sich tatsächlich ständig zu wiederholen scheint: "Es gbt nichts, was es auf dem Bau nicht gibt". Will heißen: wenn man auf eine Baustelle kommt und denkt "so blöd kann doch eigentlich keiner sein", war es meistens doch so.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

30.07.2009 at 00:13 Uhr
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Richard
Level: Sr. Member
Beiträge: 53
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
icon Re: Überwachung Rückbau Verbau

Guten Morgen Herr Doell,

vielen Dank für Ihre Ausführungen und die Ansatzpunkte zum Nachhaken im Projekt.

Ihrem Schlussabsatz kann ich auch nur zustimmen. Ich bin zwar noch relativ jung in diesem Geschäft, aber wenn man sich manche "alte Hasen" anschaut, die schon lange im Geschäft sind, bin ich auch immer wieder überrascht, wie manche Projekte abgewickelt werden.

Viele Grüße!


30.07.2009 at 06:34 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Überwachung Rückbau Verbau

Hallo Richard,

also, ich kann mir hierbei eigentlich nur drei verschiedene Konstellationen vorstellen:

1) Dem Bauherrn wurde ein günstiges Angebot für den Verbau in der Form unterbreitet, dass er im Boden verbleiben soll und dadurch keine Kosten für ein späteres Ziehen/ Rückbau anfallen. Dieses Angebot wurde beauftragt.
Dann gibt es natürlich auch keine Rückbauüberwachung oder anderweitige Verpflichtung des Bauleiters, wenn man mal vom oberflächennahen Rückbau absieht.
Dieser Fall dürfte aber hier nicht vorliegen, denn dann wäre die Problematik eines Rückbaus überhaupt nicht vakant.


2) Angebot und Auftrag beinhalten den Rückbau des Verbaus, aber die Baufirma ist eigenmächtig hiervon abgewichen.

a) Bauleiter hats erst gemerkt, als Arbeitsraum bereits verfüllt war und hat glücklicherweise noch nicht alle Zahlungen freigegeben.
---> Mängelanzeige an Baufirma! Bei Nichtbehebung erfolgt die Mängelbeseitigung durch Ersatzvornahme zu Lasten der Baufirma.
---> Kein finanzieller Schaden.

b) Bauleiter hats erst gemerkt, als Arbeitsraum bereits verfüllt war, hat aber unglücklicherweise fast alle Zahlungen freigegeben.
---> Mängelanzeige an Baufirma! Wenn diese nicht reagiert und es würde ein finanzieller Schaden entstehen, dann würde auch der Bauleiter in einen Haftungsfall geraten können, obwohl eigentlich die Baufirma gepfuscht hat.

c) Bauleiter hats gar nicht gemerkt, sondern jemand Drittes (Bauherr, Nachbar, Telekom,.....)
---> Da er dann wohl auch die komplette Rechnung (inkl. Kosten für Ziehen des Verbaus) freigegeben haben dürfte, würde ich hier schon ein fahrlässiges bis grob fahrlässiges Verschulden der Bauleitung sehen.


3) Der Bauleiter hat entgegen den vertraglichen Regelungen und ohne mit dem Bauherrn Rücksprache zu halten, in Absprache mit der Baufirma den Verbau im Boden belassen.
---> Dummheit muss bestraft werden!
Je nach dem, wie die Rechnungsstellung und - prüfung ausgefallen ist, könnt man statt Dummheit auch von vorsätzlichem Betrug sprechen.


Da der Fall ja nun mal aufgetreten ist, würde ich ihn gefühlsmäßig irgendwo unter Punkt 2) vermuten.
Aber wie Kollege Doell bereits sagte: "Es gibt nichts, was es auf dem Bau nicht gibt."

Ich zitiere bei diesen Dingen immer gerne den amerikanischen Ingenieur Edward A. Murphy mit seiner Lebensweisheit:
"Wenn etwas schiefgehen kann, dann geht es schief ."
oder
"Die Wahrscheinlichkeit, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, ist umgekehrt proportional zu seiner Erwünschtheit."

Viele Grüße
bento

30.07.2009 at 19:16 Uhr
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Richard
Level: Sr. Member
Beiträge: 53
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
icon Re: Überwachung Rückbau Verbau

Guten Morgen,

vielen Dank für deine Antwort!

Nun, bei anschließenden Sanierungsarbeiten wurde festgestellt, dass der vorher eingebrachte Verbau im Boden zurückgelassen wurde.

Da der Bauherr mit dem Architekten sowieso noch eine Rechnung offen hat, kam der Verbau und die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Rückbau auch zur Sprache. Der Bauherr meint, der Architekt hätte als bauleitender Architekt den Rückbau überwachen müssen.

Der Architekt dagegen ist der Meinung, dass es sich bei dem Verbau um eine "Bauhilfsmaßnahme" handle, die er nicht zu überwachen hätte.

Daher stellt sich für mich die Frage (auch im Hinblick für zukünftige Projekte), wer für den Rückbau des Verbaus bzw. für dessen Überwachung verantwortlich ist.

Der nächste Schritt wird wohl sein, sich die Ausschreibungen und Verträge diesbezüglich mal genauer anzuschauen und bei neuen Projekten auch auf entsprechende Regelungen zu achten.

Viele Grüße

Richard

31.07.2009 at 06:49 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Überwachung Rückbau Verbau

Hallo Richard,

quote:
Der Architekt dagegen ist der Meinung, dass es sich bei dem Verbau um eine "Bauhilfsmaßnahme" handle, die er nicht zu überwachen hätte.

Wo steht, dass ein Architekt keine "Bauhilfsmaßnahmen" (ich vermute, er meint "Baubehelfe" ) zu überwachen hätte? Im Vertrag? Ich glaube kaum!

Die Krux ist, dass andererseits in den Architektenverträgen - sofern in diesem Fall überhaupt ein schriftlicher Vertrag existiert - verständlicherweise nicht jede Einzelplanungsleistung beschrieben ist, sondern oftmals nur das Ziel, z.B. "Erstellung eines Einfamilienhauses mit ca. 150 m² Wohnfläche". Da es sich naturgemäß um einen Werkvertrag handelt, schuldet der Architekt also in diesem Beispiel das "Entstehenlassen eines Einfamilienhauses mit ca. 150 m² Wohnfläche". Ob die Baugrube jetzt abgeböscht wird oder welche Verbauart alternativ zur Ausführung kommen soll, ist Teil der Planungsleistung zum "Entstehenlassen des Gebäudes" und damit gehören diese Leistungen auch in den Verantwortungsbereich des Planers.
Wenn es sich jetzt um einen komplizierteren Verbau handeln sollte, der die Planungsfähigkeiten des Architekten übersteigen sollte, dann wäre er gehalten, frühzeitig dem Bauherrn geeignete Fachplaner hierfür vorzuschlagen. Idealerweise sollten die Verantwortlichkeiten bereits hier abgegrenzt und abgestimmt werden. Letztendlich wird sich der Architekt aber im Zuge der gesamtschuldnerischen Haftung dem Bauherren gegenüber nie ganz aus der Verantwortung stehlen können.

Nun kann es auch vorkommen, dass einige oder alle Grundleistungen aus den Leistungsphasen der HOAI vereinbart werden.
Selbst, wenn das in deinem Fall so sein sollte, finde ich im § 15 HOAI keine Hinweise darauf, dass ein Architekt keine Baubehelfe zu überwachen hätte.

Wäre auch etwas ungewöhnlich, wenn beispielsweise Gerüstkosten, die als Baubehelf zu den anrechenbaren Kosten zählen, nicht vom Gebäudeplaner überwacht werden müssten! Jeder Bauleiter würde sich freuen, wenn er der Bau BG gegenüber sagen könnte: "Für die Sicherheit des Gerüstes bin ich nicht verantwortlich, weil das Gerüst nur ein Baubehelf ist!"

Erwähnung finden die Baubehelfe in der HOAI im Teil VIII "Leistungen bei der Tragwerksplanung" in § 64 Abs.3. Dort ist die Leistung "Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen" als Besondere Leistung eingestuft und damit nur vergütungsfähig, wenn ein Honorar hierfür vorab vereinbart wurde.

Sowohl der Kommentar Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath als auch die GHV zählen Baugrubenverbauten wie Stützwände (Spundwände, Trägerbohlwände, Schlitz- und Bohrpfahlwände) nicht zu den Baubehelfen, sondern sehen sie als eigene Objekte des Teil VII (Ingenieurbauwerke) bzw. des Teils VIII (Tragwerksplanung) an. ([url=http://]http://www.ghv-guetestelle.de/ghv/redmedia/verbau_farbig_1.pdf[/url])

Ich sehe die Argumentation mit den Baubehelfen als Ausrede für eine drohende Haftung an un möchte wetten, dass die Kosten des Verbaus in der Honorarrechnung in den anrechenbaren Kosten enthalten sind.

Schönes Wochenende und Entschuldigung für den überlangen Text
bento
31.07.2009 at 19:32 Uhr
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