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sklee
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 07.08.2009
IP: Logged
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Ausführungsplanung in der VOB Ausschreibung?
Hallo,
Ist es eigentlich zulässig, im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen für Bauleistungen im Leistungsverzeichnis Planungsleistungen aufzunehmen, die üblicherweise klassische Leistungen nach HOAI sind?
z.B. das Erstellen von Schal- und Bewehrungsplänen oder von Stahlbauteilen, die der Planer noch nicht bis zur Ausführungsplanreife gebracht hat?
Auch wird in so manchem LV das Aufstellen von zugehörigen Statiken gefordert.
Vielen Dank für Eure Mühe!
[Edited by sklee on 09.08.2009 at 19:38 Uhr]
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07.08.2009 at 21:43 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Ausführungsplanung in der VOB Ausschreibung?
wie bei Radio Eriwan: im Prinzip ja, aber
- für die anzubietenden Honorare ist die Honorarzone i.d.R. seitens des Auftraggebers fest vorzugeben (für VOB-Verfahren wurde dies bereits einmal gerichtlich festgestellt), um keinen Wettbewerb über die Honorarzone zu erhalten
- für de anzubietenden Honorare ist die Basis der anrechenbaren Kosten eindeutig zu definieren, z.B. über die Gewerke und Titel derselben Ausschreibung, um die sich die jeweiligen Planer kümmern sollen
- die endgültige Abrechnung sollte auf Basis der Kostenfeststellung entsprechender Gewerke und Titel beruhen, d.h. die Vergabepreis ist nicht der Abrechnungspreis (wie bei sonstigen HOAI-Aufträgen auch)
- Planungsänderungen sollten separat geregelt sein; teilweise werden Planungsänderungen jeweils bei den Ausführungsänderungen gleich mit vergütet und dann natürlich nicht noch einmal über anrechenbare Kosten
Das Verfahren ist nicht unüblich im Ingenieurbau, z.B. beim U-Bahnbau bei der Stadt München oder auch im Brückenbau, bei dem häufig die ausführenden Firmen die Ausführungsplanung und Ausführungsstatik liefern. Zweck der Übung ist - sofern die Planungsleistungen einen untergeordneten Auftragsumfang umfassen - bei den meist knappen Terminen (möglichst geringe Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs) einen reibunglosen Ablauf zwischen baustellenbezogenen Planungen und Ausführung dadurch sicherzustellen, dass das ausführende Unternehmen seine eigenen Planer "mitbringt" und mögliche Reibungsverluste intern geregelt werden, jedoch nicht die Bauabwicklung zwischen Auftraggeber, Planern und ausführenden Unternehmen mit viel Schriftverkehr und gegenseitigen Schuldzuweisungen oder gar Rechtsstreitigkeiten bei Verzögerungen irgendwelcher Art stören.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.08.2009 at 11:45 Uhr |
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sklee
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 07.08.2009
IP: Logged
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Re: Ausführungsplanung in der VOB Ausschreibung?
Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Doell.
Wenn die Honorarzone fest vorzugeben ist ... bedeutet dies dann auch, dass ein Anspruch auf Honorare nach HOAI generell besteht (zumindest die Mindestsätze)?
Wie verhält es sich, wenn zunächst eine pauschale Summe vereinbart wird und die Ansprüche nach HOAI damit unterschritten werden? Kann der AN dann im nachhinein die Honorare für die geleistete Ausführungsplanung geltend machen? Also nach Kostenfeststellung.
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25.08.2009 at 19:30 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Ausführungsplanung in der VOB Ausschreibung?
Zu Ihrer ersten Frage: die HOAI gilt in den Grenzen des Anwendungsbereichs nach § 1 immer und ist dehalb in diesen Fällen auch immer anzuwenden.
Zu Ihrer zweiten Frage der Mindestsatzunterschreitung bei Pauschalhonorarvereinbarungen: hierzu gab es bzgl. der HOAI 1996/2992 etliche Gerichtsurteile, die sich zwischen "einem Bauherrn, der sich auf die Bezahlung des Pauschalhonorars eingerichtet hat, ist eine nachträgliche Erhöhung nicht zuzumuten" und "ein Auftraggeber, der bei Vertragsabschluss die verordnungswidrige Mindestsatzunterschreitung kannte, ist nicht schutzwürdig; ihm kann das Mindestsatzhonorar nach HOAI in Rechnung gestellt werden" bewegten. Hier kam es also sehr auf den Einzelfall an.
Nach § 6 HOAI 2009 ist die Honorarberechnung für Lph. 5-9 für Objekte aller Art auf Basis der Kostenberechnung der Regelfall (für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen war das nach § 52.2 HOAI 1996/2002 auch bereits früher vereinbar), wenn nicht gar vor Planungsbeginn eine Baukostenvereinbarung getroffen wurde, die unter einigen (strengen) Voraussetzungen für beide Seiten verbindlich ist, obwohl noch gar keine (Planungen und) Kostenermittlungen vorliegen. Auch hier wird es also auf den Einzelfall ankommen.
Unabhängig davon wäre zu überlegen, wie sich denn die nachträgliche Abrechnung einer zunächst pauschal vereinbarten Honorierung nach HOAI-Mindestsätzen auf die Beziehung zwischen AN und AG und künftige Aufträge (auch bei anderen Auftraggebern, die hiervon Kenntnis erhalten) auswirkt, wenn man die Dauer einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung, die Kosten derselben und die bis dahin fehlende Liquidität in Betracht zieht, vom Prozessrisiko einmal ganz zu schweigen...
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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27.08.2009 at 08:17 Uhr |
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