fdoell
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Re: Berechnungstiefe in den Kostengruppen??
Guten Tag,
die Basis der jeweilig erforderlichen Kostenermittlung als Grundlage zur Honorarberechnung ist in der HOAI beschrieben, z.B. für Gebäueplanungen in § 10 (2).
Die Gliederungstiefe für die dort benannten Kostenermittlungen ist in der DIN 276:1981-4 Anhang A wie folgt beschrieben:
"In Kostenschätzungen soll sich die Unterteilung bis zur Spalte 2 erstrecken; in der Kostenberechnung kann sie, je nach den gegebenen Umständen, bis zur Spalte 3 verfeinert werden. Im Kostenanschlag und bei der Kostenfeststellung soll sie bis zur Spalte 4 gehen. Bei der Kostenfeststellung kann sich die Unterteilung in den Fällen, in denen eine Auswertung der Kosten zu Vergleichszwecken nicht in Betracht kommt, auf die Spalten 1 bis 2 beschränken.
Eine weitergehende Unterteilung der Kostengruppen, d.h. über die zu den einzelnen Kostenermittlungen vorstehend genannten Gesichtspunkte hinaus, bleibt freigestellt, denn sie richtet sich nach der jeweiligen Bauaufgabe und kann erfolgen
- nach den in Betracht kommenden Allgemeinen Technischen Vorschritften (ATV) der VOB/C,
- nach den in der Spalte "Anmerkungen" genannten Bauteilen bzw. Bauelementen oder
- nach anderen für die jeweiligen Ausschreibungs- oder Herstellungsverfahren geeigneten Gliederungsmerkmalen.
Wenn durch besondere Bauausführungen (siehe Kostengruppe 3.5) an bestehenden baulichen oder technischen Anlagen wesentliche Veränderungen oder Erweiterungen verursacht werden, so sind die entstehenden Kosten in einer besonderen Kostenermittlung, z.B. als "Folgearbeiten" zu erfassen."
Da für die verschiedenen Planungsstände bei Gebäuden sowieso Kostenermittlungen nach DIN 276-1 in jeweils neuester Fassung geschuldet sind (vgl. auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1132), konvertiert man diese am einfachsten mit geeigneten Mitteln in die für die Honorarberechnung erforderliche Form.
Beantwortet das Ihre Frage?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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