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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten - Photovoltaikanlage
Beitrag von Nachricht
MaHo
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 11.09.2009
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icon Anrechenbare Kosten - Photovoltaikanlage

Hallo Forum-User,

zurzeit stehen wir gerade in Verhandlungen mit einem Investor der uns mit der Planung einer Photovoltaik-Freilandanlage beauftragen möchte. Nächste Woche sollen wir nun unseren Ingenieurvertrag mit den entsprechenden Konditionen vorlegen. Um das Honorar zu berechnen müssen ja erst mal die anrechenbaren Kosten bestimmt werden. Hier sind wir uns aber nicht mehr 100% sicher welche Kosten dort erfasst werden dürfen. Derzeit stehen wir auf dem Standpunkt, dass die kompletten Material- und Montagekosten als anrechenbare Kosten heran gezogen werden können, was dann ein recht hohes Honorar zur Folge hätte. Für ein paar hilfreiche Tipps wären wir euch sehr Dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
MaHo

11.09.2009 at 14:35 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Anrechenbare Kosten - Photovoltaikanlage

Photovoltaikanlagen gehören nach DIN 276-1:2008-12 zur Kostengruppe 442 "Eigenstromversorgungsanlagen". Werden sie als Teil der Technischen Ausrüstung eines Gebäudes, einer Freianlage, eines Ingenieurbauwerkes oder einer Verkehrsanlage geplant, ist ihr Honorar nach § 51 ff. HOAI 2009 zu berechnen; anrechenbare Kosten sind dabei jeweils die insgesamt zur Photovoltaikanlage gehörenden Kosten einschießlich der Material- und Montagekosten (was wäre denn sonst auch noch anrechenbar?).

Werden sie allerdings als eigenständige Anlage geplant, die nicht Technische Ausrüstung eines der og. Objekte ist, also z.B. als Anlage zur Erzeugung von Strom, der als alternative Energie in das öffentliche Stromnetz verkauft wird, so muss die HOAI für die Berechnung des Honorars für die Planung der Anlage nicht angewendet werden, da die Voraussetzung des § 51 (1) nicht gegeben ist. Das Honorar kann dann völlig unabhängig von der HOAI vereinbart werden.

Der Standort der Anlage (ob z.B. in einer Grünanlage oder auf dem Dach eines Hauses) ist dabei nicht maßgeblich für die Anwendung der Definition "Technische Ausrüstung", d.h. für die Einstufung als Fachplanung für eines der og. Objekte, sondern der Verwendungszweck der Anlage. Erzeugt sie nämlich Strom direkt für ein Gebäude oder eines der anderen genannten Objekte, ist die HOAI zwingend anzuwenden, egal wo sie errichtet wird.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.09.2009 at 22:35 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Anrechenbare Kosten - Photovoltaikanlage

Hallo MaHo,

interessante Frage!

Es dürfte sich hierbei schon mal nicht um ein Ingenieurbauwerk handeln, da eine Anlage zur Stromerzeugung weder in § 40 HOAI 2009 noch in den Objektlisten der Anlage 3 HOAI 2009 zu finden ist.

Bliebe also die Untersuchung, ob die PV-Anlage der Technischen Ausrüstung (Teil 4, Abschnitt 2, HOAI 2009) zuzuordnen ist:[url=http://] http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#50i[/url]

Nach den Regelungen der alten HOAI wäre die Antwort "Nein" gewesen, da es erforderlich gewesen wäre, dass die Anlage der unmittelbaren Ver- und Entsorgung oder der Bedarfsdeckung Ihrer Nutzer betreffend Wärme, Kälte, Luft, Elektrizität, Wasser oder sonstige Medien dient. Das ist bei einer PV-Freiflächenanlage definitiv nicht der Fall.
Das Honorar hätte somit frei vereinbart werden können.

In dem § 51 HOAI 2009 ist bzgl. des Anwendungsbereiches zwar der Bezug zu Gebäuden entfallen, aber ich gehe davon aus, dass dort weiterhin nur Anlagen gemeint sind, die zum eigentlichen Betrieb des Objektes erforderlich sind und nicht Anlagen die für die Funktion des Objektes relevant sind.
Deshalb würde ich vermuten, dass das Honorar für die Planung einer PV-Freiflächenanlage auch nicht der neuen HOAI unterliegt und somit frei vereinbart werden kann.

Das hilft bei einer Honorarermittlung zwar nicht direkt weiter, eröffnet aber Spielräume. Immerhin handelt es sich normalerweise bei Freiflächenanlagen um Millioneninvestitionen, bei denen ein Honorar von 17 - 20 % der Investitionssumme die Wirtschaftlichkeit ganz schnell in die Knie zwingen kann.

Aus meiner Sicht wäre es auch angebracht, "die Kirche im Dorf zu lassen", da gerade bei einer PV-Freiflächenanlage der Planungsaufwand überschaubar ist, da:
- die Anlage nur aus sehr wenigen Komponenten besteht (Module, Wechselrichter, Trafo, Fernauslesung, Gestelle, Zaun)
- die Leistungen üblicherweise von nur einer Firma erbracht werden
- die Bauzeit gering ist

Wie immer, meine Meinung!
bento

11.09.2009 at 23:15 Uhr
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MaHo
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 11.09.2009
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icon Re: Anrechenbare Kosten - Photovoltaikanlage

Hallo,

erst mal vielen Dank an euch beide für diese ausführliche Beantwortung meiner Frage zu so später Stunde.
Na dann müssen wir uns jetzt wohl Gedanken machen, was ein angemessenes Honorar für unsere Planungs- und Überwachungsleistung ist.

Gruß
MoHa

12.09.2009 at 15:46 Uhr
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MaHo
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 11.09.2009
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icon Re: Anrechenbare Kosten - Photovoltaikanlage

Hallo,

auf welcher Basis könnte man den hier einen Planungsauftrag gestalten?

Gruß
MaHo

15.09.2009 at 06:04 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Anrechenbare Kosten - Photovoltaikanlage

Sie können sich bei den zu erbringenden Leistungen von den HOAI-Grundleistungen bzw. den ersatzweise geltenden Besonderen Leistungen inspirieren lassen.

Bei einer solchen Anlage sollten Sie auch klären:

- welche Unterlagen werden für öffentlich-rechtliche Genehmigungen (baurechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Art) benötigt, welche für den Bauherren bzw. die ausführenden Firmen und welche für weitere Beteiligte (z.B. die Abnehmer des Stroms)?

- sind die Detaillierungsschritte Vorplanung - Entwurfsplanung - Ausführungsplanung bezüglich der Konstruktion in der klassichen Form erforderlich oder kann die Konstruktion relativ rasch in endgültiger Ausführung definiert werden?

- welche Angaben, Zeichnungen und Beechnungen sind ggf. von ausführenden Firmen (in welcher Form: Texte, Tabellenkalkulation, CAD, Grafiken, Bilder) abzufragen und mit in die Planung einzubinden?

- aus Lph. 1 Grundlagenermittlung: welche Fachplanungs- oder Beratungsleistungen (um mal im Fachjargon der neuen HOAI zu bleiben) sind erforderlich?

- welche Projektbeteiligte im weitesten Sinne sind wann und wie zu integrieren (Träger öffentlicher Belange, Fachbehörden, Gemeinden, Umweltverbände usw.)?

- welche Vorgaben oder Vorstellungen sind bzgl. der Ausschreibung zu beachten (gilt die VOB?)?

Das sind natürlich alles Aspekte der Planung, die auch bei einer Honorierung nach HOAI auftreten, aber hier vielleicht in Ihre Leistungsschritte speziell einzuarbeiten sind, zumal Sie sich überlegen müssen, ob Sie den Vertragsinhalt frei formulieren oder auf fertige Texte wie die der HOAI-Grundleistungen zurückgreifen. Nicht vergessen, die auftraggeberseitig beizustellenden Leistungen, Informationen usw. zu definieren!

Wenn Sie das ganze dann in eigene Leistungsschritte gegliedert haben, können Sie für die das Honorar kalkulieren. Summe der (Stunden * mitarbeiterspezifischem Stundensatz) zuzügl. Projekteinzelkosten = Herstellkosten. Diese plus Reserven für Unvorhergesehenes und Gewinnanteil = Angebotspreise.

Soweit zum groben Vorgehen, aber das dürften Sie doch eigentlich schon wissen, wenn Sie sich zutrauen, eine solche Anlage zu planen, oder?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.09.2009 at 11:19 Uhr
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bento
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Beiträge: 902
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icon Re: Anrechenbare Kosten - Photovoltaikanlage

Hallo MaHo,

ich habe den Eindruck, dass du noch nie eine Photovoltaikanlage geplant hast, denn sonst würden sich die Fragen nach der Abrechnung erübrigen.
Oder hast du bisher immer kostenlos geplant? Aber selbst dann müsstest du wissen, wieviel Zeit du üblicherweise in die Projektierung hineinsteckst und könntest leicht die Honorarhöhe abschätzen.

Wir haben alle mal irgendwann angefangen, aber ich denke, die Meisten haben klein angefangen. Warum nicht erst einmal Erfahrungen in dem Bereich der kleineren Dachanlagen sammeln, bevor man an die großen Fische (Freiflächenanlagen) geht?

Im Übrigen befürchte ich ohnehin, dass der Investor nur auf der Suche nach Dumpingpreishonorarangeboten ist, denn ansonsten würde er sich bei einer Millioneninvestition sicherlich seine Bieter nach Eignung (Erfahrung, Referenzen,.....) ausuchen.

Achte darauf, dass der dicke Fisch, den du dir gerade an Land ziehst, erstens nicht zu groß für dich ist und zweitens nicht bereits am Kopf anfängt zu stinken.

Viel Glück
bento

15.09.2009 at 21:55 Uhr
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MaHo
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Beiträge: 4
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icon Re: Anrechenbare Kosten - Photovoltaikanlage

Hallo Bento,

ich bin schon seid mehreren Jahren im Bereich der Photovoltaik tätig. Aber auf eigene Rechnung arbeite ich erst seit fünf Monaten. Deshalb bin ich mir bei der Abrechnung solch großer Projekte noch unsicher. Und da ich kein "Dumpingpreishonorarangebot" abgeben möchte nehme ich ja eure Hilfe in Anspruch.

Gruß
MaHo

17.09.2009 at 06:33 Uhr
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bento
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icon Re: Anrechenbare Kosten - Photovoltaikanlage

Hallo MaHo,

gut, dann dürfte dir die eigentliche Planung ja keine Schwierigkeiten bereiten, sofern du schon mal Freiflächenanlagen geplant hast (und hoffentlich nicht nur Dachanlagen, denn bei denen gibt es normalerweise das Thema "Bauordnungsrecht" nicht bzw. ist mit einem Telefonat geklärt).

Der Idealfall wäre natürlich, wenn du einen Abrechnungsauftrag nach Aufwand erhalten würdest. Das machen aber die wenigsten Bauherren wegen des unkalkulierbaren Kostenrisikos mit.

Was man von dir erwartet wird vermutlich ein Pauschalangebot sein.
Die Frage ist nur, wie hoch dies sein darf?

Wie bereits erwähnt, wird ein HOAI-Angebot wahrscheinlich zu hoch ausfallen.
Nehmen wir beispielsweise mal an, es würde sich um eine 1 MW-Anlage handeln und nehmen wir weiter an, die Nettobaukosten würden 3 Mio. € betragen. Dann ergäbe sich nach § 54 HOAI 2009 mit dem Mindestsatz der Honorarzone III und 4 % Nebenkosten für das komplette Leistungsbild der LP 1-9 ein Nettohonorar von ca. 400.000,- € .
Dafür könntest du als Alleinkämpfer (nehme ich an) einige Jahre arbeiten.
Da die Anlage aber vermutlich in 2010 ans Netz gehen soll, wirst du dich damit also nicht so lange aufhalten dürfen noch wollen.

Bleibt also nur der Weg über eine Aufwandsschätzung. Da du bereits mehrere Jahre in der Planung von PV-Anlagen tätig bist, wirst du sehr gut abschätzen können, wie lange du für die Planung und Umsetzung benötigen wirst. Die Anzahl der Stunden müsstest du mit deinem kalkulatorischen Stundensatz multiplizieren und am Ende einen Aufschlag für Nebenkosten und die MwSt. berücksichtigen. Das Ergebnis rundest du und bietest es als Pauschale an.

Jetzt kommt bestimmt die spannende Frage, welchen Stundensatz du ansetzen solltest. Wenn du dir über deine persönliche Kostenstruktur im Klaren bist und dich mit Betriebskosten und Kalkulationsansätzen auskennst, wirst du deinen eigenen Stundensatz selbst ermitteln können. Damit sollte sich jeder Büroinhaber befassen.
Falls du in dieser Beziehung noch unbefleckt bist, so könntest du dich evtl. an den Stundensätzen der alten HOAI (diese Sätze gibt es seit dem 18.08.2009 nicht mehr) orientieren. Hiernach lag die Spanne für den Auftragnehmer zwischen 38,- und 82,- € und für einen technischen Mitarbeiter zwischen 36,- und 59,- € pro Stunde.
Nach meiner persönlichen Erfahrung haben die meisten öffentlichen Auftraggeber zuletzt überwiegend den Mittelwert vergütet, also für den Auftraggeber ca. 60,- € und für den technischen Mitarbeiter ca. 50,- € pro Stunde.
Wenn du dann noch für die Nebenkosten einen Wert von ca. 5 % des Honorars ansetzt, dann dürftest du im Ergebnis nicht grundverkehrt liegen. Dies soll aber keine verbindliche Vorgabe sein, sondern nur einen möglichen Ansatz aufzeigen, denn keiner kennt deine Kostenstruktur.

Nochmals viel Glück
bento

17.09.2009 at 18:32 Uhr
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