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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Zuordnung Sportstätte; Objektlisten §§ 12, 14 HOAI (1996/2002)
Beitrag von Nachricht
Richard
Level: Sr. Member
Beiträge: 53
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
icon Zuordnung Sportstätte; Objektlisten §§ 12, 14 HOAI (1996/2002)

Guten Morgen!

Wer kann mir freundlicherweise Hilfestellung bzw. einen Link zu Erläuterungen der Objektlisten geben?

Wie sind z.B. Planungsleistungen für eine "Skisprungschanze" abzurechnen bzw. welcher Objektgruppe ist sie zuzuordnen?
Ist die Schanze eine Sportanlage im Sinne von § 12 Nr. 3 oder eine Großsportstätte nach § 12 Nr. 4 oder ein Sportstadion nach § 14 Nr. 4 oder sogar ein Ingenieurbauwerk nach 51 Abs. 1 Nr. 7?
Was gilt, wenn z. B. nur die Schanze erneuert wird, ohne den Zuschauer- und Erschließungsbereich?

Vielen Dank vorab und viele Grüße!

17.09.2009 at 08:01 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Zuordnung Sportstätte; Objektlisten §§ 12, 14 HOAI (1996/2002)

Bei den Hochbauten ist die grundsätzliche Unterscheidung zu treffen, ob es sich um Gebäude handelt oder nicht. Die Bayerische Bauordnung definiert diese beispielsweise so: "Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können."

Bei einer Sprungschanze, die lediglich Treppen oder Aufzüge hat, um auf den Startpunkt zu gelangen, würde ich den Schwerpunkt aber nicht auf Gebäude sehen, sondern eher bei einem Ingenieurbauwerk, da der Hauptzweck nicht der des Aufenthaltes ist. Zum Vergleich seien von den Ingenieurbauwerken z.B. die "Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und Publikumseinrichtungen" genannt, die explizit in den Objektlisten des § 54 (1) Nr. 5 enthalten sind.

Die Sprungschanze selbst ist daher m.E. ein Ingenieurbauwerk. Weitere Hochbauten können Gebäude sein. Die Teile der Sportanlage, die nicht Gebäude oder Ingenieurbauwerk sind, gehören zur Freianlage. (vgl. auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=926&page=0#3189 zu Schwimmbädern mit ähnlichen Fragestellungen zur Abgrenzung verschiedenartiger Objekte).

Die Einordnung in die richtige Honorarzone muss, wenn sie über die Objektlisten nicht eindeutig ist, nach dem Bewertungsverfahren in § 11, § 13 bzw. § 54 erfolgen. Dieses ist das Standardverfahren; die Objektlisten helfen nur in häufigen Fällen, um die Zuordnung zu vereinfachen.

Bei Sanierungen, Umbauten usw. gilt die Objektart wie bei einem Neubau; anrechenbar sind nach der Rechtsprechung die Sanierungskosten (und nicht wie bei der Planung eines Teils von einem Neubau die prozentualen Anteile an den Gesamtneubaukosten, was wegen der Degression der Honorartabellen bei höheren anrechenbaren Kosten zu geringerem Honorar für die Teilplanung führt).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.09.2009 at 09:43 Uhr
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Richard
Level: Sr. Member
Beiträge: 53
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
icon Re: Zuordnung Sportstätte; Objektlisten §§ 12, 14 HOAI (1996/2002)

Hallo Herr Doell,

vielen Dank für Ihre prompte und ausführliche Antwort! Sie haben mir damit sehr geholfen.


Viele Grüße!

17.09.2009 at 10:01 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Zuordnung Sportstätte; Objektlisten §§ 12, 14 HOAI (1996/2002)
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