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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : HOAI 2009 Bauabschnitte
Beitrag von Nachricht
Helm13
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.10.2009
IP: Logged
icon HOAI 2009 Bauabschnitte

Guten Morgen,

das Thema dürfte so Manchen betreffen:

Situation:
-Sanierungsprojekt
-3 Bauabschnitte (zeitlich wesentlich getrennt)
-LP 1-4 gemeinsam für alle Bauabschnitte
-LP 5-8 für die 3 Bauabschnitte
getrennt
- Kostenschätzungen (gemäß Planungsstand LP2) liegen vor, ist jedoch noch nicht genehmigt.

Ich denke folgende Vorgehensweise für den Honorvorschlag ist sinnvoll:

4 "Positionen"
1.) LP 1-4 mit den Gesamtkosten (BA 1 bis 3) als Grundlage
2.). LP 5 bis 8 mit den Kosten für den 1. BA als Grundlage
3.). LP 5 bis 8 mit den Kosten für den 2. BA als Grundlage
4.). LP 5 bis 8 mit den Kosten für den 3. BA als Grundlage

Der Grund für diese Vorgehensweise ist das nicht genehmigte Budget, das sich im Laufe des weiteren Projektfortschrittes verschieben oder grundsätzlich änder kann.
Sowohl für den Bauherrn, alsauch für uns als Planer, ist dies m.E. die fairste Lösung.

Die Frage ist ob dies HOAI (2009)-konform ist?

Gruß Helm13

[Edited by Helm13 on 19.10.2009 at 07:04 Uhr]

[Edited by Helm13 on 19.10.2009 at 07:33 Uhr]

19.10.2009 at 07:01 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: HOAI 2009 Bauabschnitte

Auf der Grundlage Ihrer Informationen entspricht Ihr Vorschlag wohl der alten Regelung, also § 21 HOAI 1996. Nach der neuen HOAI dürfte die Antwort u.a. maßgeblich davon abhängen, ob es sich um insgesamt ein Objekt handelt oder ob die BAe einzelne Objekte sind.

In der Neufassung gibt es die Sonderregelung zur zeitlichen Trennung der Ausführung nicht mehr; § 21 wurde ersatzlos gestrichen. Wie deshalb Planungsleistungen bei zeitlicher Trennung zu vergüten sind, wird sich deshalb ganz wesentlich nach dem Vertragsrecht beurteilen. Zu beachten ist aber die Regelung für die Vergütung bei mehreren Objekten, § 11 HOAI 09.

Nähern wir uns einer möglichen Lösung:

Fall 1:

Es handelt sich um EIN (großes) Objekt i.S.d. § 11. Die Parteien haben sich zur Vergütung keine Gedanken gemacht; im Vertrag steht dazu nichts oder es gibt gar keinen schriftlichen Vertrag oder es heißt nur "Vergütung gem. HOAI".

Wenn in diesem Fall von vornherein eine Aufteilung in BAe INKLUSIVE erheblicher zeitlicher Trennung vorgesehen ist und das so in EINEM einheitlichen Auftrag vereinbart wurde ohne sonstige besondere Bedingungen, dann handelt es sich m.E. künftig nicht nur für die Leistung, sondern auch für die Bezahlung um EIN Projekt (also anders als nach dem bisherigen § 21). Die anrechenbaren Kosten können nicht abschnittsweise gebildet werden. Sie müßten in Ihrem Fall die Honorare anteilig für die Bauabschnitte, jedoch aus der Gesamtsummer der a.K. ermitteln. Das bedeutet also ein geringeres Honorar gegenüber HOAI 96, wenn alle BA tatsächlich zur Ausführung kommen, jedoch ein sehr hohes Honorar, wenn der Bauherr z.B. nach dem 1. BA das weitere Projekt einstellt. Das ist dem Bauherrn aber zumutbar, wenn er denn einen einheitlichen Auftrag erteilt hat, denn er hätte die Möglichkeit gehabt, durch eine sinnvolle Vertragsgestaltung die BA zu splitten (macht er dies nicht und stellt er das Projekt nach einem der BA vorzeitig ein, wäre dies bei einem einheitlichen Auftrag u.U. sogar eine Teilkündigung, die dem Planer seinen Anspruch auch für die noch nicht erbrachten Leistungen - ./. ersparter Aufwendungen - beläßt).

Ein solcher Fall dürfte wohl nur eintreteten, wenn man sich - wie erwähnt - vorher keine Gedanken macht. Aber das passiert schließlich oft genug.

Fall 2:

Es geht in Ihrem FAll nicht um ein, sondern um mehrere Objekte; jeder Bauabschnitte besteht aus einem Objekt i.S.d. § 11 (sonst wie Fall 1):

Das Honorar ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 HOAI 09 für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt auch für die Leistungen, die den LPh 1-4 entsprechen, denn für die Bildung EINER Summe der aK verlangt § 11 Abs. 1 Satz 2, dass nicht nur im zeitlichen Zusammenhang geplant, sondern auch betrieben und genutzt WIRD. Das wäre bei Ihnen nicht der Fall.

Diese Lösung stellt streng auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 ab. Ich habe aber auch schon einmal eine Meinung gelesen, die diese Vorschrift weiter auslegt: es komme nur darauf an, ob die Objekte als Teil einer Gesamtmaßnahme genutzt und betrieben werden KÖNNTEN. Ist dies der Fall, dann wären die in einem zeitlichen Zusammenhang ausgeführten Planungsleistungen nach der Summe der aK aller Objekte einheitlich zu ermitteln.

Bedeutet also:

Bei strenger Auslegung des § 11 sind sämtliche Leistungen nach den aK des jeweiligen BA abzurechnen. Mit der Bildung einer Summe der aK für die LPh 1-4 verschenken Sie mithin Geld bzw.wäre eine entsprechende Vereinbarung wahrscheinlich sogar unwirksam, da sie zu einer Mindestsatzunterschreitung führt (natürlich steht es Ihnen frei, sich freiwillig daran zu halten, wenn Sie das wollen).

Bei weiterer Auslegung des § 11 wäre die Abrechnung genau so vorzunehmen, wie von Ihnen vorgeschlagen. Ihr Vorschlag wäre also HOAI-konform.

Allgemein:

Die neue HOAI führt - wie auch hier deutlich wird - zu viel mehr "Freiräumen" für Vereinbarungen. Individuelle Honorarvereinbarungen sind in vielen Varianten möglich (vom kompletten Zeithonorar über die Pauschale bis hin zur Vereinbarung einer Abrechnung nur nach der Kostenfeststellung oder komplett nach den Regelungen der alten HOAI!). Einzigste Bedingung: das Ergebnis muss zwischen den Mindest- und Höchstsätzen liegen, die sich bei einer fiktiven Vergleichsrechnung nach aktueller HOAI ergäben, soweit dort Honorare überhaupt noch geregelt sind. Aber auch hier gibt es häufig "Spielraum", wie die unterschiedlichen Auslegungen zum neuen § 11 Abs. 1 Satz 2 zeigen.

Deshalb möchte ich immer ermutigen, eine individuelle Honorarvereinbarung auszuhandeln, mit denen beide Seiten leben können. Machen Sie das also ruhig so, wie Sie es vorgeschlagen haben.

Sollte es sich aber um ein einheitliches Objekt handeln, dann sollte mit dem Auftraggeber Klarheit hergestellt werden, welche Leistungen wann und wie beauftragt werden, dass diese dann auch entsprechend separat abgerechnet werden und Sie sollten den Bauherrn informieren (Verhandlungsprotokoll nicht vergessen!), welche Auswirkungen dies nach oben und unten auf das Honorar haben kann

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

19.10.2009 at 17:04 Uhr
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fdoell
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icon Re: HOAI 2009 Bauabschnitte

Ich sehe die wesentliche Grundsatzfrage ähnlich wie Herr Dr. Althoff: zunächst ist im Einzelfall zu klären, was denn die honorartechnischen Objekte sind.

In Ihrem Beispiel: woraus genau bestehen die Bauabschnitte? Es kann ein Objekt in mehreren Bauabschnitten errichtet werden und es können auch mehrere Objekte einen Bauabschnitt bilden.

Erst wenn die Objektbildung grundsätzlich abgeschlossen ist, kann eine mögliche Zusammenfassung nach § 11 (1) oder eine Abminderung nach § 11 (2) betrachtet werden. Der Versuch, die beiden nach HOAI hintereinander zu vollziehenden Schritte in einem abzuhandeln, führt möglicherweise zu unklaren und verwirrenden Situationen.

Wird die abschnittsweise Errichtung erst nach Vertragsabschluss auf Veranlassung des Auftraggebers vereinbart und geht damit eine Veränderung der anrechenbaren Kosten einher (ein abschnittsweises Bauen dürfte normalerweise teurer sein als in einem Stück zu bauen), so muss der Vertrag nach § 7 (5) durch schriftliche Vereinbarung angepasst werden. Diese Anpassung ist als Besondere Leistung mit freier Honorarvereinbarung zu werten. In der Anpassung könnte man dann die Vorgehensweise analog zur HOAI a.F. wählen, d.h. für Lph. 5-9 mehrere Objekte bilden und damit den Mehraufwand bei abschnittsweiser Errichtung vergüten.

Ist dagegen die abschnittsweise Errichtung von vornherein im Vertrag vorgesehen, bleibt es - nach Definition der Objekte - bei den Fragen, die Herr Dr. Althoff bereits aufgeworfen hat.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

20.10.2009 at 09:42 Uhr
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Helm13
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icon Re: HOAI 2009 Bauabschnitte

Zunächst besten Dank für die Antworten!

Um mehr Licht in die Sache zubringen:
Es handelt sich um ein Gebäude.
Die Bauabschnitte sind so gewählt, daß sie verschiedene Nutzungseinheiten betreffen. Die vorhandenen Schnittstellen sind vernachlässigbar und werden durch Provisorien gelöst, die dem jeweiligen BA zugeordnet sind.
Dies läßt m.E. die Aufteilung in verschiedene Obekte zu.

Es ist vorgesehen LP1-4 abzuschließen, dann für jeden BA getrennt LP 5-8 anzugehen.
Vielleicht ist noch wichtig, daß die Planeraufträge auch in dieser Aufteilung vergeben werden, d.h. ein Planerwechsel möglich ist.

Den Beteiligten ist es bewußt, daß die Bildung von Bauabschnitten zu Mehrkosten führen kann. Dies muß aber wegen der Mittelplanung in Kauf genommen werden.

[Edited by Helm13 on 20.10.2009 at 11:36 Uhr]

20.10.2009 at 10:22 Uhr
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fdoell
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icon Re: HOAI 2009 Bauabschnitte

Nun, wenn Sie für Lph. 1-4 und je Bauabschnitt für Lph. 5-9 eigene Verträge machen, haben Sie das Problem ja auch elegant umschifft, denn nach einem BGH-Urteil (12.01.2006 - VII ZR 2/04) wird das Objekt durch den Vertragsgegenstand bestimmt.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

20.10.2009 at 13:04 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : HOAI 2009 Bauabschnitte
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