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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Was betrifft TGA bzgl. "nichtöffentlicher Erschliessung"?
Beitrag von Nachricht
BauInt
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 23.09.2008
IP: Logged
icon Was betrifft TGA bzgl. "nichtöffentlicher Erschliessung"?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage betreffs §68 Satz 2 (HOAI 2002)....

"Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach
§6 zu berechnen."

Meine Frage:
Was fällt aus dem Bereich der TGA in die Kategorie "nichtöffentliche Erschließung"?

Betrifft dies z.B. alle ELT Leitungen bis zum Gebäude incl. der Trafoanlage / Umspannanlage incl. dem Anschluss an das Netz des Energieversorgers?

Wir haben den Fall, dass kein Honorar für diese Bereiche bei TGA Auftragserteilung für einen Werksneubau vereinbart wurde. Der TGA Planer rechnet nun alle Kosten komplett in die anrechenbaren Kosten, obwohl z.T. Leistungen auch von anderer Seite erbracht wurden. Deshalb sind wir der Meinung dass hier fairerweise und auch HOAI konform mit Zeithonorar abzurechnen ist.

Vielen Dank schon einmal im voraus für eure Antworten.

Gruß
Manfred

05.11.2009 at 09:47 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Was betrifft TGA bzgl. "nichtöffentlicher Erschliessung"?

Guten Tag Manfred,

bei den beschriebenen Anlagen stellt sich die Frage, ob es sich um eine nichtöffentliche Erschließung oder um Technische Anlagen in Außenanlagen handelt.

DIN 276-2:1981-4:
"2.2 Nichtöffentliche Erschließung
Hierzu gehören die Kosten für Verkehrsflächen und technische Anlagen, die ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder Beauftragung mit dem Ziel der späteren Übetragung in den Gebrauch der Allgemeinheit hergestellt und ergänzt werden. Das gilt auch für Kosten, die in nichterschlossenen Baugebieten, z.B. im Außenbereich, aufgrund von Einzelregelungen entstehen. Dagegen gehören Kosten für die Herstellung oder Ergänzung von Anlagen auf dem eigenen Grundstück, die der Erschließung dienen und im alleinigen Gebrauch des Eigentümers bleiben, zu den Außenanlagen (siehe Abschnitt 5)."

DIN 276-2:1981-4:
"5. Kosten der Außenanlagen
Hierzu gehören die Kosten für die Herstellung aller Anlagen außerhalb des Bauwerks, einschließlich der Verbindung mit den öffentlichen und nichtöffentlichen Erschließungsanlagen... Es sind dies in der Regel Kosten für ... Versorgungsanlagen... Bei größeren baulichen Anlagen können die jeweiligen Kosten der Außenanlagen auch einzelnen Bauwerken bzw. Baukörpern zugeordnet werden..."

Die aktuelle DIN 761-1:2008-12, die (neben der alten Fassung zur Honorarberechnung) im Rahmen der Planung zur Kostenermittlung geschuldet ist, beschreibt etwas einfacher: die Kosten der nichtöffentlichen Erschließung (KG 230) sind die Kosten für Erschließungsmaßnahmen, die von der Stadt/Gemeinde an private Erschließungsträger übergeben wurden. Die Kosten für Technische Anlagen in Außenanlagen (KG 540) hingegen umfassen z.B. unter "KG 546 Starkstromanlagen" die Kosten für Stromversorgungsnetze, Freilufttrafostationen, Eigenstromerzeugungsanlagen, Außenbeleuchtungs- und Flutlichtanlagen einschließlich Maste und Befestigung.

Also kurz zusammengefasst: wenn die genannten elektrischen Anlagen auf Dauer der Algemeinheit nutzen sollen und jetzt nur vorab durch den privaten Bauherren gebaut wurden, ist dies die Übertragung durch die Stadt/Gemeinde an einen privaten Erschließungsträger und damit eine nichtöffentliche Erschließung. Bleiben die Anlagen dagegen dauerhaft im Eigentum des Bauherren, sind es Technische Anlagen in Außenbereichen.

Nach der HOAI a.F. gilt sowohl für Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung als auch für Technische Anlagen in Außenanlagen die Regel, dass bei fehlender schriftlicher Honorarvereinbarung bei Vertragsabschluss die Leistung zwingend nach Zeithonorar abzurechnen ist.

Bei der Abrechnung nach HOAI n.F. dagegen wird in § 52 (3) für beide Anlagenarten festgelegt, dass ihre Kosten zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer sie plant bzw. ihre Bauausführung überwacht. Hier müsste also genau geklärt werden, welche Anlagenteile vom Auftragnehmer geplant wurden und welche nicht.

Unabhängig davon müsste im 2. Fall (d.h. bei Abrechnung nach HOAI 2009 und damit bei EInbezug der Kosten in die anrechenbaren Kosten) geklärt werden, ob evtl. nicht alle Leistungsteile der zur Honorarberechnung angesetzten Leistungsphasen erbracht wurden, wenn auch andere Planer an der Planung der Anlagen beteiligt waren. Wahrscheinlich wird man in so einem Fall schauen, ob einzelne Anlagenteile klar einem Planer zugeordnet werden können (die dann bei ihm zu den anrechenbaren Kosten gehören) oder ob Leistungen an einem Objekt von mehreren Planern erbracht wurden (dann wäre das Honorar dieser Objekte ggf. anteilig aufzuteilen).

Bei der Anwendung der HOA a.F. haben Sie also Recht mit Ihrer Auffassung, dass die Anlagen der Nichtöffentlichen Erschließung wie auch jene der Technischen Anlagen in Außenanlagen auf Zeithonorarbasis abzurechnen sind, da in Ihrem Fall bei Auftragserteilung keine schriftliche (anderweitige) Honorarvereinbarung hierzu getroffen wurde.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.11.2009 at 21:34 Uhr
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