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BauInt
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 23.09.2008
IP: Logged
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"Nicht übliche Vergünstigungen"
Hallo zusammen,
noch eine Frage...
Unser TGA Planer hat bei seiner Schlussrechnung die anrechenbaren Kosten auf das erste Angebot des beauftragten Unternehmens bezogen, was zu Beginn der Bieterphase abgegeben wurde. Nach einem Nachlass von 10% erhielt dieses Unternehmen den Auftrag. Die Angebotssumme (zig Einzelpositionen) und der 10% Nachlass wurden vertraglich definiert.
Unser TGA Planer führt nun bei seiner Schlussrechnung aus, dass es sich bei den 10% "wahrscheinlich" um eine "sonst nicht übliche Vergünstigung handelt" (Bei seinen Zwischenabrechnungen war nie die Rede davon). Er war übrigens selbst an den Verhandlungen beteiligt.
Die Vertragssumme lag beim beauftragten Unternehmen im Bereich der anderen Bieter, also kein unüblicher Preis. Ich verstehe die Thematik eigentlich eher so, dass unübliche Nachlässe bei der SR gegeben werden, oder wirklich unrealistische Preise bei der Auftragsvergabe. Das kann ich ja nachvollziehen, aber Verhandlungsergebnisse nach Projektende als "unüblichen Nachlass" auszulegen, finde ich jetzt etwas suspekt.
Bei so einer Argumentation haben wir gut Lust, das Skonto welches bei den anrechenbaren Kosten nicht in Abzug gebracht wurde, dann doch in Abzug zu bringen. So wie ich das verstanden habe wäre das nämlich dann eine "übliche Vergünstigung", oder wie seht ihr das?
Handelt es sich hier um übliche Nachlässe, oder wo ist da die Grenze? Was meint ihr zu so einer Vorgehensweise?
Gruß
Manfred
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05.11.2009 at 14:08 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: "Nicht übliche Vergünstigungen"
Unübliche Vergünstigungen der bauausführenden Unternehmen (wie z.B. in den Vertragsverhandlungen vereinbarte besonders hohe Nachlässe oder besonders niedrige Einheits- oder Materialpreise) braucht der Planer im Rahmen seiner Kostenermittlungen für seine Honorarberechnung nicht berücksichtigen; dort sind also für die Berechnung der Honorar-Bemessungsgrundlage die "normalen" üblichen bzw. ursprünglich angebotenen Preise in Ansatz zu bringen, ggf. unter Einschluss eines "üblichen" Nachlasses.
Ein Nachlass von 10% gilt noch als üblich (es sei denn, schon die Angebotspreise waren so unüblich niedrig, dass zusammen mit dem eigentlich üblichen Nachlass insgesamt ein gänzlich unüblicher Preis zustande kommt). Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten für das Planerhonorar sind also die nachgelassenen Preise einzustellen.
Wenn sich jemand bei seinen Abschlagsrechnungen anders verhält als bei seiner Schlussrechnung, ist das aus rechtlicher Sicht (fast immer) ohne Belang. Rechtlich ist allein die Schlußabrechnung massgeblich. Duch ein anderes Abrechnungsverhalten bei den Abschlagsrechnungen ist noch nichts "festgelegt" (dasselbe gilt übrigens für den Planer, der zunächst seine Abschlagsrechnungen alle nach der individuellen, die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung erstellt und dann in der Schlußrechnung zur großen Überraschung des Bauherrn alle Leistungen von Beginn an HOAI-konform und damit wesentlich höher abrechnet - fast immer zulässig!).
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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07.11.2009 at 16:20 Uhr |
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