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archplus
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 17.11.2009
IP: Logged
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allgemeine Frage
Hallo zusammen,
ich habe eine sehr Frage in eigener Sache.
Muss man als Architekt immer nach der HOAI abrechnen, auch wenn man als Planer bzw. Gestalter tätig ist?
Kann ich nach wie vor nach eigenem Vertrag ohne HOAI bei Kunden Aufträge aquirieren? In meinem Vertrag bzw. Auftrag ist der Vermerk "Nicht Bestandteil des Vertrages sind Architektenleistungen nach HOAI."
Ist zum einen eine Frage wegen der Haftung und ob man somit nicht "standeskonform" anbietet.
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17.11.2009 at 19:41 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: allgemeine Frage
Die HOAI ist einzuhalten bei Leistungen, deren Honorare in ihr verbindlich geregelt sind. Bei allen anderen Leistungen können Sie Honorare frei vereinbaren, ob sie nun in der HOAI als Beratungs- oder Besondere Leistungen enthalten sind oder gar nicht. Diese können Sie gestalten wie Sie möchten.
Die Frage ist allerdings, welche Architektenleistungen Sie denn gemäß diesen Verträgen erbingen wollen, die nicht in der HOAI beschrieben sind. Leistungen nach HOAI nur als "keine Leistungen nach HOAI" zu benennen, aber doch HOAI-Leistungen zu erbringen, dürfte Sie nicht von der Verpflichtung zur HOAI-Anwendung entbinden, wenn objektiv jeder Fachmann bestätigen würde, dass es sich z.B. um Planungsleistungen für Gebäude oder Raumbildende Ausbauten handelt.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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18.11.2009 at 08:38 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: allgemeine Frage
Es sei mir in Ergänzung zu Herrn Doell noch eine kleine konkretisierende Anmerkung erlaubt, um ein verbreitetes Missverständnis nicht zu verstärken:
Es ist richtig, dass die HOAI für die in ihren Gebührentatbeständen beschriebenen "Leistungen" (früher: "Grundleistungen") verbindlich ist. ABER: wirklich verbindlich daran sind NUR die sich nach diesen Vorschriften ergebenden Mindest- und Höchstsätze. Niemand ist verpflichtet, nach HOAI abzurechnen!!! Jede Art individueller Honorarvereinbarung, wirklich jede, ist prinzipiell zulässig (z.B.: Pauschale, oder eine Abrechnung komplett nach Zeitaufwand, oder komplett nur nach Kostenfeststellung, oder "gem. alter HOAI"). Nur muss eben die Summe des Honorars "unterm Strich" mindestens dem Betrag entsprechen, der sich nach einer fiktiven Vergleichsberechnung als HOAI-Mindestsatz ergibt.
____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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18.11.2009 at 18:47 Uhr |
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