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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : zusätzliches Honorar bei unvorhergesehenen Leistungen?
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Smojo
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 22.10.2009
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icon zusätzliches Honorar bei unvorhergesehenen Leistungen?

Hallo zusammen,
in meinem konkreten Fall geht es um die Sanierung einer Dachbegrünung. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt (Auftragsumfang LP 5- teilte uns mit, dass die vermehrte Bearbeitung von Nachträgen (welche durch die Handwerker eingereicht wurden) eine unvorhergesehene Leistung darstellt und bittet um ein zusätzliches Honorar, da die Kostenberechung aus der LP 3 den erhöten Aufwand nicht abdeckt. Gemäß HOAI 2009 richtet sich das Architekten-/Ingenieurhonorar über alle Leistungsphasen nach der Kostenberechnung in LP 3. § 7 (5) HOAI regelt eine Anpassung des Honorars bei Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs auf Veranlassung des Auftraggebers wenn dies zu einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten etc. führt. Es wurden keine zusätzlichen Leistungen abgefordert, sondern der Aufwand entstand im Rahmen des "normalen" Projektes (d. h. innerhalb des beauftragten Leistungsumfanges).

Nun zu meiner Frage: Gibt es eine Regelung in der HOAI die eine Anpassung des Architekten-/Ingenieurhonorars in späteren Leistungsphasen zulässt, oder ist ein Mehraufwand in den späteren Phasen das Risiko des Auftragnehmers?

Das obere Smiley soll eine 8 (Acht) sein.

[Edited by Smojo on 23.11.2009 at 11:18 Uhr]

23.11.2009 at 11:17 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: zusätzliches Honorar bei unvorhergesehenen Leistungen?

Hallo Smojo,

einvernehmlich ändern kann man natürlich immer, solange man sich zwischen Mindest- und Höchstsatz bewegt.

Es war aber gerade Zweck der neuen HOAI, das Honorar von der Entwicklung der Baukosten zu entkoppeln und es damit für den AG kalkulierbar zu machen. Deshalb wird für die Ermittlung der a.K. die Kostenberechnung zugrunde gelegt.
Wenn der AG also den Leistungsumfang nicht ändert, verändert sich auch das Honorar nicht (gilt natürlich auch für den Fall, dass die Kosten später geringer ausfallen als geplant!).

In deinem speziellen Fall, in dem Planung und Ausführung getrennt vergeben werden, kann es natürlich schon mal zu Unstimmigkeiten führen, da der Ausführende nicht bei der Kostenberechnung mitgewirkt hat und sich damit abfinden muss, wenn er den Auftrag annimmt. Aber genau das sollte einem Planer klar sein, wenn er mittendrin einsteigt.

Abgesehen davon verstehe ich aber die Honorarforderung dem Grunde nach nicht!
Der Planer hat die Ausführungsplanung und die Ausschreibung gemacht und beschwert sich über die vermehrte Bearbeitung von Nachträgen? Ich glaub's nicht! So dumm kann doch Keiner sein! Besser kann man seine Fähigkeiten nicht ans Kreuz nageln!

Viele Grüße
bento

23.11.2009 at 18:37 Uhr
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Smojo
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 22.10.2009
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icon Re: zusätzliches Honorar bei unvorhergesehenen Leistungen?

Hallo bento,
vielen Dank für deine Hilfe. Wahrscheinlich werden öfters solche Anfragen kommen, wenn die Planung und die Ausführung getrennt vergeben werden.

Gruß Smojo

24.11.2009 at 08:25 Uhr
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Helm13
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.10.2009
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icon Re: zusätzliches Honorar bei unvorhergesehenen Leistungen?

zur Antwort von Bento:

Guten Morgen,

Ihre Antwort ist erwas einseitig.
Grundsätzlich kann ein Planer nur für die Kosten gerade stehen, die er entweder selbst ermittelt hat oder die er in angemessener Zeit prüfen konnte.
Es gibt aber durchaus Bauherrn, die bewusst einen halbfertigen Entwurf mit (erstellt von wem auch immer) als Basis für die a.K. nehmen. Das hat auch sehr oft Gründe in der Mittelgenehmigung.

Für diesen Fall gibt es ja noch die Variante der Baukostenvereinbarung auf Basis des Kostenanschlags. Dann ist es wieder in Ordnung

Den Sinn der Regelung (Kostenfestschreibung) sehe ich in der Abkopplung von der Baukostenentwicklung und nicht für den Fall einer Massenveränderung (z.B. Raumfunktionen bleiben gleich, aber Flächen und Kubatur verändern sich).

Im konktreten Fall hätte der Planer nach erstellen des Kostenanschlags "Alarm schlagen" müssen.

Gruß Helm13




25.11.2009 at 07:41 Uhr
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Smojo
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 22.10.2009
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icon Re: zusätzliches Honorar bei unvorhergesehenen Leistungen?

Hallo Helm13,
wenn ich Ihre Antwort richtig verstehe, sind SIe auch der Meinung dass dem Architekt, im konkreten Fall, keine Erhöhung des Honorars zusteht!?

Was wäre aber wenn der Architekt sofort nach Erstellung des Kostenanschlages "Alarm geschlagen" hätte? Auf welcher Grundlage könnte er ein zusätzliches Honorar verlangen, wenn sich der Leistungsumfang auf Veranlassung des AG´s nicht erhöht hat (§ 7 Abs. 5 HOAI)?

Auch wenn der Architekt die Aufstellung der Kostenberechnung beauftragt bekommen hätte, kann er ja schwerlich alle Eventualitäten (Kostensteigerungen, -reduzierungen) einkalkulieren zumal er ortsübliche Preise zugrunde legen muss.

Gruß
Smojo

25.11.2009 at 12:56 Uhr
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Helm13
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 19.10.2009
IP: Logged
icon Re: zusätzliches Honorar bei unvorhergesehenen Leistungen?

Hallo Smojo,

ja, der Architekt dürfte eigentlich keine Erhöhung bekommen, weil er "keinen Alarm" geschlagen hat, nachdem er das "Durcharbeiten der Ergebnisse der LP 3 und 4", mit der dazugehörigen Plausibilitätsprüfung der Kosten, abgeschlossen hatte und er festgestellt hatte, daß der Entwurf fehlerbehaftet ist.

Die Grundlage für eine zusätzliche Honorarforderung ist der "Wegfall" einer Vertragsgrundlage, in diesem Fall die Angabe der falschen Kostenberechnung.

Wie wäre sonst vorzugehen, wenn der Bauherr oder der Architekt "behauptet" eine Vollklimaanlage für einen Konferenzbereich kostet 15 T€, in Wahrheit sind es aber 150 T€?

Genau aus diesem Grund sind wir (auch schon zu HOAI 2002-Zeiten) dazu über gegangen bereits bei den Honoraranfragen den vorgegebenen Kostenrahmen zu überprüfen.


Gruß Helm13

25.11.2009 at 13:25 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
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icon Re: zusätzliches Honorar bei unvorhergesehenen Leistungen?

Der Fall veranschaulicht eine typische Risikosituation, die durch die Regelungen der neuen HOAI entstanden ist. Deren Bestimmungen zur Abkopplung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten sind aber nun einmal klar. Der erst nach der Kostenberechnung einsteigende Planer ist an die von ihm selbst gar nicht erstellte KB gebunden. Beruhen die Nachträge nicht auf Veranlassungen des AG, bleiben sie für das Honorar nun einmal außer Betracht. Der erst später beauftragte Planer ist also immer gut beraten,
- die Kostenberechnung anhand der Planung genau zu prüfen (denn hier geht´s letztlich auch um sein eigenes Geld!),
- die sehr weiten Möglichkeiten der Vertragsgestaltung zu nutzen, sich noch Tore zu einer Honoraranpassung offen zu halten (das geht nämlich sehr gut; auch die neue HOAI steht dem nicht entgegen!).
Ohne solche "Vorsorgemaßnahmen", wenn also die Abrechnung streng nach den HOAI-Vorschriften zu erfolgen hat, gibts halt nichts mehr dazu.

Übrigens: das Risiko kann sich natürlich auch in umgekehrter Richtung realisieren: wenn die Kostenberechnung (pflichtwidrig) zu hoch ausgefallen ist, kann der AG zwar vom durchgehend tätigen Planer auch rückwirkend noch eine Korrektur nach unten verlangen. Wenn aber nach der Kostenberechnung ein neuer Planer beauftragt wird, ist dieser ja nicht "schuld" und es bleibt dann möglicherweise dabei, dass er auf Basis der zu hohen KB abrechnen darf. Dann bleibt dem Bauherrn allenfalls ein Schadensersatzanspruch entsprechend des "zu hohen" Honorars, den er dann gegen den vorherigen Planer wg. fehlerhafter KB geltend machen muss.
Ob statt dessen der neue Planer verpflichtet werden kann, seiner Abrechnung die objektiv richtige (niedrigere) KB zugrunde zu legen, weil er die auch mit hätte prüfen und den Bauherrn auf die Fehlerhaftigkeit hätte hinweisen müssen, erscheint fraglich, gehört aber jedenfalls zum Katalog der noch offenen Fragen zur neuen HOAI.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

25.11.2009 at 14:16 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: zusätzliches Honorar bei unvorhergesehenen Leistungen?

Hallo Smojo,

ist es denn tatsächlich so, dass die Kostenberechnung:
a) niedriger als der Kostenanschlag ist
b) die Kostenberechnung falsch ist!

Vielleicht wäre es ganz interessant, wenn du das prozentuale Verhältnis zwischen KB und KA mal angibst.
Was sagt denn der Vertrag bzgl. der Grundlage für die anrechenbaren Kosten?

@ Helm 13:
Ich hatte es in diesem Fall gerade so verstanden, dass sich der Planer bereits in der letzten beauftragten Leistungsphase befindet und es keine Kostenvereinbarung gegeben hat. Damit hatte sich diese Möglichkeit der Festlegung der a.K. als Rechtsanspruch für ihn erledigt.

Ich glaube auch, dass das "Geradestehen für Kosten" nicht zwangsläufig etwas mit der Grundlage für die anrechenbaren Kosten zu tun hat, denn im ersten Fall könnte die (falsche) Höhe einer Kostenberechnung evtl. schwerwiegende finanzielle Folgen für einen Planer haben, während sich im zweiten Fall honorarmäßig eben nichts ändert.

Viele Grüße
bento

25.11.2009 at 17:56 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: zusätzliches Honorar bei unvorhergesehenen Leistungen?

Guten Tag Smojo,

da in den obigen Beiträgen immer nur von Kosten und ihrer Anrechenbarkeit die Rede ist, sollten Sie vielleicht einmal das Augenmerk auf folgende Aspekte der Leistung legen:

1. Ist der Enwurf - angesichts der offensichtlich durch Hinweise von Handwerkern erforderlichen Maßnahmen - denn inhaltlich überhaupt vollständig gewesen? Entwurf heißt "vollständige konstruktive Lösung". Lag die hier vor?

2. Ist der Planer, der ab Leistungsphase 5 eingeschaltet wurde, derselbe wie der in Phase 3, erübrigt sich wohl die Diskussion, denn eigene Vergeßlichkeit bestraft die HOAI nun mal hart.

3. Ist der Planer ab Lph. 5 jedoch ein anderer ist als derjenige, der Leistungsphase 2 und 3 bearbeitet hat, stellt sich die Frage:

Konnte der neue Planer mit seinem Fachwissen den Entwurf nicht so in eine Ausführungsplanung und Ausschreibung umsetzen, dass es Nachträge nur noch für unvorhergesehene bauliche Bestandssituationen gibt, nicht jedoch für "vergessene" Leistungen? Was sagt denn in diesem Fall der neue Planer, wieso ihn erst Handwerker darauf bringen müssen, dass in der Ausschreibung etwas fehlt?

Wenn der neue Planer alles in Ausführungsplanung und Ausschreibung umgesetzt hat, was der Entwuf beschreibt, dies aber nicht ausrechend ist, um die Leistung normgerecht zu erstellen UND der neue Planer dies bei der Bearbeitung NICHT erkennen konnte (!), kann dies bedeuten, dass ein fehlerhafter Entwurf vorliegt. Da die HOAI honorarmäßig auf einer Abfolge von Grundleistungsphasen beruht, würde ich in diesem Fall zunächst vom Bauherrn (bzw. dessen früherem Planer) einen angepassten Entwurf verlangen - natürlich mit angepasster Kostenberechnung. Dann stimmt auch das Honorar wieder.

War der Entwurf fehlerhaft (d.h. unvollständig) und der zweite Planer KONNTE dies bei seiner Bearbeitung erkennen, gilt im Prinzip dasselbe.

Nur wenn der Entwurf konstruktiv richtig war, der neue Planer aber mangels eigenem Fachwissen dies nicht vollständig umsetzte, kann ich mir solche Nachträge der Handwerker vorstellen, für die es kein Mehrhonorar gibt.. Dann aber ist es tatsächlich interne Sache des neuen Planers, ob er diese Leistngen gleich ausschreibt oder erst von den Handwerkern gesagt bekommt, wie das richtig geht.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

27.11.2009 at 02:29 Uhr
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