fdoell
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Re: Umbauzuschlag bei Freianlagen?
Guten Tag Daniela,
einen expliziten Verweis auf Umbauzuschläge oder Instandsetzungszuschläge auf § 35 bzw. 36 gibt es für Freianlagen nicht, entsprechend der HOAI a.F., in der § 23 auch nur für Umbauten bei Gebäuden galt.
Nach § 38 (1) n.F. gilt § 33 (1) entsprechend; dort ist definiert, dass das Leistungsbild Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten,Umbauten, Modernisierungen, (raumbildende Ausbauten,) Instandhaltungen und Instandsetzungen umfasst. Das bedeutet, dass Umbauten und Instandsetzungen bei Freianlagen nach HOAI abzurechnen sind, nur eben ohne Honorarzuschläge. Der Verordnungsgeber geht wohl davon aus, dass bei Freianlagen Umbauten und Instandsetzungen keinen Mehraufwand gegenüber einer Neuplanung bedeuten.
Sie haben natürlich trotzdem Spielräume, z.B. in der Herleitung der Honorarzone, des Honorarsatzes (von-bis) und der Nebenkosten; darüber hinaus können Sie z.B. eine ausführliche Bestandsaufnahme (Entwurfsvermessung plus Baumbestandslisten, Baumzustandslisten, Zustandslisten von Freianlagenobjekten usw.) anbieten und vielleicht auch noch Besondere Leistungen. Vielleicht lässt sich ja da etwas machen, wenn der Auftraggeber mitspielt.
[Edited by fdoell on 22.12.2009 at 23:00 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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