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jwo
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 08.07.2009
IP: Logged
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mehrere Objekte / Aufträge
Hallo zusammen,
für nachfolgend geschilderten Fall wäre ich über Meinungen / Erfahrungen sehr dankbar.
Wir planen seit Jahren für einen AG (Elektro-)Technische Ausrüstung von Verkehrsanlagen. Konkret geht es um ein Bauvorhaben in mehreren Bauabschnitten mit jeweils mehreren Haltestellen. Die Bauabschnitte werden im Abstand von ca. 1 Jahr beauftragt, bearbeitet und realisiert. Die einzelnen Haltestellen verstehen wir als einzelne Objekte (sie sind in Lage, Geometrie und Ausstattung nicht identisch). Die Bahnsteige werden technisch mit Fahrgastinformationssystemen inkl. Kabeltiefbau und Anbindung an Zentralanlagen ausgerüstet.
Nun haben wir in der Vergangenheit die Honorarverträge bauabschnittsweise so abgeschlossen, dass die anrechenbaren Kosten (aK) zusammengefasst wurden, die Lph 1 und 2 nicht berechnet und auch für Lph 3, 5 und 6 25%ige Nachlässe gewährt wurden. Die Zusammenfassung der aK sowie die Nachlässe sind u.E. schon ein enormes Entgegenkommen an unseren AG!
Jetzt bringt der AG §11(3) HOAI 2009 ins Spiel. Er argumentiert, dass schon eine Vielzahl von Planungsaufträgen für systemorientierte Technische Ausrüstung vergeben wurde und deshalb gemäß HOAI 2009 Absatz 3 für die Honorarberechnung der Wiederholungsaufträge die Prozentsätze um bis zu 90% zu reduzieren sind.
Weitere Ansichten des AG: „Die Planungsleistungen greifen kontinuierlich auf die Ergebnisse und Dokumente von vorherigen Planungsaufträgen zurück (Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis, Anlagen zum LV, Dokumentationen und Zeichnungen). Diverse Ergebnisse müssen nur unter einem anderen Dateinamen gespeichert und mit einem neuen Haltestellennamen versehen werden. Sie erfordern keine bzw. keine erheblichen Neuanpassungen oder gar Neuplanungen. Sie können, brauchen und werden deshalb auch nicht mit dem Aufwand eines Erstauftrages durchgeführt. Dies sind erhebliche und wesentliche Ersparnisse in Zeit, Aufwand und Anzahl der für die Bearbeitung notwendigen Mitarbeiter.“
Dem AG erscheint die bisher praktizierte Honorarberechnung durch Zusammenfassung der aK und die bereits zugestandenen diversen Nachlässe als nicht ausreichend. Er ist der Meinung, dass nicht alle Leistungsphasen durchgeführt werden und somit dies keine Nachlässe wären. Das chronologische Planungsschritte (Lph 1 und 2) für eine Fachplanung generell notwendig sind, ist für ihn nicht einzusehen.
Nun ist mit den Bestrebungen des AG die Projektarbeit nicht mehr wirtschaftlich abwickelbar! Wir versuchen deshalb mit folgenden Argumenten gegenzusteuern:
- Formell wären getrennte Honorare für jedes Objekt (Haltestelle) eines jeden Bauabschnittes zu berechnen. Die Zusammenfassung der aK ist schon ein Entgegenkommen.
- Die von uns erbrachten (Teil-)Leistungen in Lph 1 und 2 (Aufgabenklärung, Erstellung objektspezifischer Grundlagenpläne, etc.) werden nicht berechnet -> Entgegenkommen.
- Pauschalnachlässe (25%) für Lph 3, 5 und 6 -> Entgegenkommen.
- Das Anrechnen alter Auftragssituationen (Haltestellen unter anderen zeitlichen, örtlichen und baulichen Bedingungen) ist nicht angebracht, da die Objektsituationen nicht im Wesentlichen gleichartig ist.
Kann mir jemand mit weiteren Argumente helfen? Ist unsere Sichtweise nachvollziehbar? Ist ein Vermischen von Honorarreduzierungen durch Zusammenfassung von aK und Pauschalabschlägen im Sinne der HOAI / zulässig / auch bei anderen AN praktiziert?
Meinungen hierzu sind für mich sicherlich hilfreich – Danke schon mal im Voraus!
Beste Grüße - jwo
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22.12.2009 at 13:19 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: mehrere Objekte / Aufträge
Guten Tag,
die Analyse einer solchen Situation beginnt i.d.R. mit der Frage, welche Objekte vorliegen. Würden Sie die Verkehrsanlagenplanung machen, wäre es sicher zutreffend, dass jede Haltestelle ein eigenes Objekt ist, wobei natürlich gewisse Ausführungsdetails immer wiederkehren.
Ihre Objekte sind aber, soweit ich das verstanden habe, die Technischen Ausrüstungen der Haltestellen.
Für sie galt bereits in der HOAI a.F., dass die anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe zusammenzufassen sind, sofern nicht größere Zeitabstände nach § 21 zu berücksichtigen waren (in der Rechtsprechung, soweit ich mich erinnere, bei Leistungsabruf gleicher Leistungsphasen mit mehr als 6 Monaten Zeitunterscheid). Ihre Zusammenfassung der aK von in einem Auftrag an mehreren Haltestellen gebauten Technischen Einrichtungen war somit keine Kulanz, sondern HOAI-konform. Auch in der HOAI n.F. ist dies so geregelt, nur dass Sie nun in den starkstromtechnischen Anlagen und den Fernmelde- und informationstechnischen Anlagen zwei Anlagengruppen haben, für die das Honorar separat zu ermitteln ist.
Nun wäre zu klären, wieviel "Wiederholung" denn in den Fahrgastinformationssystemen liegt. Mast, Anzeigetafel und Steuereinheit dürften immer gleichartig sein, wohingegen die Kabeltrassierung zur Anbindung an die Leitzentrale und die Stromzuführung jeweils bezogen auf die Haltestelle anders verläuft. Die "im wesentlichen gleichen Objekte", für die § 11 (2) bei Wiederholungen Nachlassprozentsätze für alle Leistungsphasen (1-9) vorsieht, betreffen evtl. nur die genannten technischen Einrichtungen an den Haltestellen selbst. Hier könnten Sie, falls Sie dem Auftraggeber Recht geben und die tatsächlich immer gleich sind, eine analoge Anwendung des § 54 (3) anbieten, bei dem der Honoraranteil, der auf die immer gleiche Technik entfällt, mit den Abminderungen nach § 11 (2) bzw. (3) versehen wird und der Teil, der immer verschieden ist, voll angesetzt wird. Beispiel: gleiche Anzeigetechnik an jeder Haltestelle: aK=60.000 €, Verkabelung und Anschlüsse aK=40.000 €. Honorar für 100.000 € ermitteln, 60% davon erhalten die Abminderung nach § 11 (2), 40% nicht. Natürlich muss der AG dann damit rechnen, dass tatsächlich immer dieselbe Technik an der Haltestelle eingesetzt wird und keine wesentlichen Änderungen geplant werden. Mögliche nichtgleiche bauliche Bedingungen der Technischen Ausrüstung an der Haltestelle selbst müssten ggf. von Ihnen benannt werden.
Dazu gehört natürlich auch, dass alle Leistungsphasen zunächst voll angesetzt werden. Das Streichen einer Lph. würde ich nur ansetzen, wenn diese Leistung tatsächlich bereits von jemand anderem erbracht wurde und das Ergebnis auch schriftlich und nachvollziehbar vorliegt. Möglicherweise ist auch Lph. 1 und (Teile von) 2 tatsächlich nicht mehr zu erbringen, da der Ablauf immer gleich ist.
Nicht ganz nachvollziehen kann ich die "Erstellung objektspezifischer Grundlagenpläne". Erbringen Sie da möglicherweise Entwurfsvermessungsleistungen im Rahmen der Planung der Technischen Ausrüstung? Dann wäre allerdings nachvollziehbar, dass Ihr Honorar nicht reicht! Also: Leitungsbestandspläne sind für die Kabelplanung genauso durch den AG zu liefern wie die Haltestellenplanung. Sie tragen dann noch die Standorte bzw. Trassen ein, Regelquerschnitte und Regeldetails dazu und eine standardisierte Entwurfs- bzw. Ausführungsbeschreibung sowie standardisierte LV-Texte, oder ("Dann klappts auch mit dem Honorar")? Man kann den AG nachvollziehen in seiner Argumentation. Was Sie machen müssten, ist, ggf. weitere von Ihnen zu erbringende Leistungen darauf hin abzuklopfen, ob sie zu den vereinbarten Grundleistungen Ihres Vertrages gehören oder nicht.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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22.12.2009 at 17:13 Uhr |
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