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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : anrechenbare kosten, ja oder nein ?
Beitrag von Nachricht
alexander
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 17.06.2009
IP: Logged
icon anrechenbare kosten, ja oder nein ?

verehrte kollegen, wir sind gerade an der honorarabrechenung eines bauvorhabens, und es stellen sich fragen, welche kosten anrechenbar sind :

es gilt din 276 , stand 1981. wir haben als architekturbuero eine von einem anderen buero geplante aussenanlage gebauleitet, aber nicht die vegetation, da fehlte uns die fachkenntnis, dann kosten also kostengruppe 5, nicht anrechenbar ?

ausserhalb des gebaeudes wurden edelstahlsaeulen als kunstwerk errichtet, haben wir nicht gebauleitet, oder die, montage betreut. wir sind auch nicht der kuenstler. also nicht anrechenbar nach HOAI 10/8 ?

der bauherr hat eine kassenanlage beschafft. man bekommt in der einfahrt zur TG eine elektronische karte, mit der man an mehreren stellen im gebaeude konsumieren kann, und dann an einer zentralen stelle zahlt, dann kann man mit der karte wieder das gebaeude ueber die tiefgarage verlassen, die karte wird eingezogen.
wir haben das system nicht konzipiert, lieferung und montage nicht ueberwacht. dann doch wohl geraet, nicht anrechenbar ?

wir moechten natuerlich nicht auf honorar verzichten, aber auch keine unzutreffenden anrechenbaren kosten mit der rechnung vorlegen, darum unsere nachfrage.

vielen dank fuer ihre antworten
alexander

24.12.2009 at 07:59 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: anrechenbare kosten, ja oder nein ?

Guten Tag,


Freianlagen

wenn die "Aussenanlage" als Freianlage im Sinne des Teils II HOAI 1996/2002 anzusehen ist und die anrechenbaren Kosten nicht weniger als 7.500 € betragen (vgl. § 18 HOAI a.F.), sind die erbrachten Leistungen als eigenes Objekt der Freianlagen abzurechnen.

Zur nicht erbachten Bauüberwachung der Vegetation gibt es grundsätzlich zwei Ansichten bzgl. der Honorarzusammenfassung:

1. nach § 5 (3) a.F. gilt, dass bei Grundleistungen, die im Einvernehmen mit dem Auftraggeber insgesamt oder teilweise von anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht werden, nur ein Honorar berechnet werden darf, das dem verminderten Leistungsumfang des Auftragnehmers entspricht. Aus der Sicht vieler Auftraggeber ist unter vermindertem Leistungsumfang nicht der Wegfall von Teilen der Grundleistung zu sehen, die in § 5 (2) a.F. behandelt werden, sondern die Aufteilung der Leistungen für ein Objekt auf mehrere Planer. Wenn also die Außenanlagen insgesamt als ein Objekt angesehen werden, bekommen Sie nur ein prozentual anteiliges Honorar für die Bauüberwachung des Teils, den Sie überwacht haben (vom Honorar für das Gesamtobjekt Freianlage)..

2. Demgegenüber steht das Urteil des BGH vom 12.01.2006 (VII ZR 2/04), wonach das Objekt durch den Vertragsgegenstand bestimmt wird, d.h. dass für die anrechenbaren Kosten des Objekts die Kosten maßgeblich sind, die durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt werden. Aus dieser Sicht steht Ihnen das Bauüberwachungshonorar für die anrechenbaren Kosten des Teils der Außenanlagen zu, die Sie überwacht haben.

Die Frage ist nun, was Ihr Vertrag dazu sagt. Hat der Auftraggeber Sie ausschließlich mit der Überwachung der Ausführung des Teils der Außenanlagen beauftragt, den Sie auch tatsächlich überwacht haben, würde ich mich auf das BGH-Urteil stützen und diese aK zur Honorarberechnung heranziehen.

Darüber hinaus schauen Sie einmal in die Objektlisten § 14 a.F., ob Sie möglicherweise sogar Leistungen für mehrere Objekte erbracht haben.


Kunstwerke

Da Sie für die Kunstwerke - wenn ich das richtig lese - keinerlei Leistungen erbracht haben, sind ihre Kosten nach § 10 (5) Nr. 8 a.F. nicht anrechenbar.


Kassenanlage

Bei der Kassenanlage ist die Frage, ob es sich um eine technische Ausrüstung im Sinne des § 10 (4) a.F. handelt, die mit der dort genannten Abminderungsformel anrechenbar ist oder um ein Gerät, das nach § 10 (5) Nr. 7 a.F. nicht anrechenbar ist.

DIN 276-2:1981-04 definiert unter 4. Kosten des Gerätes: "Hierzu gehören die Kosten für alle beweglichen oder zu befestigenden Sachen, die zur Ingebrauchnahme und zur allgemeinen Benutzung des Bauwerkes erforderlich werden, soweit die vom Bauherrn zu beschaffen und sofern sie nicht bereits in den Abschnitten 3.2 bis 3.4 erfasst sind." Unter den in weiteren Untergliederungen genannten Beispielen finden sich z.B. auch 4.5.1 Allgemeine Beleuchtung, , d.h. Leuchten und Lampen für die Erstausstattung, während die Installationen dazu unter 3.2.5 die Leitungen, Kabel, Schalter, Dosen usw. einschließlich Kabelbahnen, Leerrohren und Befestigungen, Verteilungen etc. umfassen. Diese sind als technische Ausrüstung nach § 10 (4) a.F. anrechenbar. Warum sind aber die Lampen explizit ausgenommen, falls sie der Auftraggeber beschafft? Weil der Bauwerksplaner sich nicht mit den Lampen befassen muss, da sie beliebig sind für das Bauwerk. Warum erwähne ich das hier? Weil es bei den Datenerfassungssystemen nicht beliebig ist, was hier an die Kabel gehängt wird.

Was ist nach § 10 (4) anrechenbar?
A) 3.2 Installationen und 3.5.2 Besondere Installationen
B) 3.3 Zentrale Betriebstechnik und 3.4.3 Besondere Zentrale Betriebstechnik
C) 3.4 Betriebliche Einbauten und 3.5.4 Besondere Betriebliche Einbauten

Dabei umfassen die unter 3.5 genannten Besonderen Bauausführungen nach DIN 276-2:1981-04 die Kosten für die ... Installationen, Zentrale Betriebstechnik und Betrieblichen Einbauten, die durch besondere Bedingungen des Geländes, des Baugrundes, der Umgebung oder durch Forderungen außerhalb der Zweckbestimmung des Bauwerkes verursacht werden. Diese dürften in Ihrem Fall nicht gegeben sein.

Zu A):
Zu den Kosten der Installationen gehören "die Kosten für alle in das Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen Rohrleitungen, Verteilungssysteme, Entnahme- und Anschlußstellen einschließlich aller installierten Objekte, die Bestandteil des Gebäudes werden. Es sind dies in der Regel ... Installationen für ... Fernmeldeanlagen, ... Installationen zum Anschluß von betrieblichen Einbauten und ferner das zur Bedienung, zum Betrieb oder zum Schutz der Installationen gehördende, erstmalig zu beschaffende, nichteingebaute oder nichtfestverbundene Zubehör" (die elektronischen Karten usw.)

Zu B):
Zentrale Betriebstechnik umfasst beispielsweise ... "bei Anlagen für die Fernmeldetechnik: Fernsprech-, Brandmelde- und Uhrenzentralen" (Anm.: dem damaligen Stand der Technik entsprechend).

Zu C):
Zu den Kosten von Betrieblichen Einbauten gehören "die Kosten für alle mit dem Bauwerk verbundenen Einbauten, die seiner besonderen Zweckbestimmung dienen. Das sind auch Einbauten, die im Zusammenhang mit den Installationen und der Zentralen Betriebstechnik stehen und benutzt werden. Betriebliche Einbauten werden in Verbindung mit technischen Hilfsmitteln aufgestellt, angebracht oder umgesetzt. Für die Abgrenzung gegenüber der Kostengruppe 4 Gerät ist maßgebend, dass sie durch ihre Beschaffenheit, z.B. Maße, Gewicht, Installationsanschlüsse und Befestigung technische und/oder bauplanerische Maßnahmen erfordern, z.B. Anfertigen von Werkplänen oder statische Berechnungen, Anschließen von Installationen, Einsatz von Hebezeugen" (alles zitiert nach DIN 276-2).

Nach diesen Ausführungen der DIN dürfte es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die elektronischen Kartenleser und ihr Auswertesystem nicht einfach von der Stange gekauft und hingestellt werden können (wie z.B. ein Schreibtisch oder Papierkorb), sondern einer individuellen Planung der betrieblichen Abläufe und zumindest einer Parametrisierung der möglicherweise weitgehend vorgefertigten Software bedürfen, unstrittig sein, dass das gesamte System zur elektronischen Abrechnung per Kartenlesesystem nicht zum Gerät, sondern zur Technischen Ausrüstung gehört. Ihre Kosten sind damit im Rahmen der Anwendung des § 10 (4) anrechenbar.


Zum Abschluss nochmals die dringende Empfehlung für alle Anwender der DIN 276: besorgen Sie sich die DIN in allen Teilen, jeweils in der benötigten Fassung, und lesen Sie sie sich sowohl zur Projektbearbeitung als auch zur Honorarermittlung gut durch. Wen die Kosten der Originalausgaben aus dem Beuth-Verlag schrecken, dem kann ich Empfehlungen für Bücher geben, in denen die Norm abgedruckt ist, allerdings aus Wettbewerbsgründen (keine Schleichwerbung in diesem Forum) nicht öffentlich. E-Mail an die Adresse auf meiner Homepage genügt.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.12.2009 at 10:42 Uhr
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alexander
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 17.06.2009
IP: Logged
icon Re: anrechenbare kosten, ja oder nein ?

sehr geehrter herr doell,

vielen dank fuer ihre antwort, zu der ich noch eine nachfrage habe.

wir sind nicht daran interessiert, die kassenanlage ueber die anrechenbaren kosten in unsere honorarechnung zu bekommen, aus versch. gruenden, darauf will ich hier nicht weiter eingehen.

darum suchen wir eher nach gruenden diese anlage nicht abrechnen zu muessen, damit wir auch spaeter nichts damit zu tun haben.

wir waren bei beschaffung und installation des systems auch in keiner weise beteiligt.

das system besteht aus :

EDV verkabelung zwischen den einzelnen kassenstellen und der zentrale.

zwei kartenlesegeraete an den schranken der tiefgarage, 5 lose kartenleser an den kassen.

handelsuebliche PCs und drucker

software, die vermutlich als geruest beim anbieter schon bestand, also nicht neu entwickelt wurde, und die dann lediglich an das projekt angepasst wurde.

wir koennen nicht ganz einsehen, dass z. b. der buero-pc der sekretaerin, oder des managers incl. software geraet sein kann, also nicht anrechenbar, der gleiche pc der kassenanlage ggf. aber betriebseinrichtung sein soll.

die software der kasse wie auch der buerocompueter wurden gleichermassen auf das objekt abgestellt.

wie gesagt, suchen wir nach einer begruendung, nachdem diese kassenanlage nicht anrechenbar ist.

vielen dank fuer ihre antwort, und guten rutsch !

alexander

30.12.2009 at 07:09 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: anrechenbare kosten, ja oder nein ?

Interessante und eher seltene Fragestellung: "Wie kann ich begründen, Kosten einer Technischen Ausrüstung NICHT zu den anrechenbaren Kosten zählen zu müssen?" Die meisten Kollegen fragen hier eher in die andere Richtung, daher hatte ich Ihre Frage auch so verstanden.

Nun, die einfachste Methode wäre sicherlich, die Kosten der Kassenenlage einfach bei der Kostenermittlung, die der Abrechnung zugrunde liegt, nicht mit aufzunehmen.

Müssen Sie dafür eine Begründung liefern? Falls ja, wäre es natürlich hilfreich zu wissen, warum Sie keine "Verantwortung" für die Integration der Kassenanlage in das Bauwerk übernehmen möchten und warum das Ihr Auftraggeber möglicherweise trotzdem möchte. Vielleicht deshalb ein paar Worte zur Verantwortung des Gebäudeplaners bzgl. der Technischen Ausrüstung: Die Integration der Technischen Ausrüstung in die Gebäudeplanung, die zum Einbezug der Kosten der TA in die anrechenbaren Kosten der Gebäudeplanung führt, umfasst im wesentlichen die Sicherstellung, dass die TA im Zusammenspiel mit anderen Einrichtungen des Gebäudes richtig funktioniert, die Leitungen und Geräte nicht mit anderen Konstruktionen (Leitungskreuzungen, hineinragen in Fluchtwege, Einhalten von Regeln usw.) kollidiert und gestalterisch zum Gesamtkonzept passt. Die Funktionsfähigkeit der TA als solches muss der jeweilige Fachplaner gewährleisten.

Wenn Sie nun also Leerrohrsysteme oder Verkabelungen planerisch berücksichtigt haben, könnten Sie m.E. schon die Kosten der TA "Kassenanlage" in Ihre aK aufnehmen und das Ihnen zustehende Honorar berechnen, ohne dass daraus auf Dauer zu viel "Verantwortung" für Sie erwachsen würde.

Aber die Fragestellung ist ja, tatsächliche Gründe für die Nichtberücksichtigung zu finden. Also:

- wie oben unter C) beschrieben, ist der wesentliche Unterschied des Gerätes zu betrieblichen EInbauten, dass für letztere Ausführungspläne o.ä. gefertigt werden müssen. Die bloße Anschaffung von Hard- und Software und eine Verkabelung zwischen den Geräten erfüllt dies möglicherweise nicht, da auch eine Netzwerkverkabelung heutzutage von jedem erfahrenen EDV-Benutzer durch bloßes Einstecken von Kabeln und Einrichtung der Netzwerkverbindung softwareseitig hergestellt werden kann. Dazu braucht es keinen Werkplan.

- handelsübliche PCs und Drucker sind Gerät, das vom AG für vielfältige Zwecke angeschafft wurde.

- lose Kartenleser an den Kassen ebenso, vergleichbar mit Scannern, Lesestiften, DVB-T Antennen o.ä. Teilen, die über USB-Stecker an den PC angeschlossen werden

- die Gestaltung der Software hat keine Konsequenzen bezüglich der übrigen Gebäudeplanung; die Abrechnung nimmt auch keinen betrieblich-funktionalen Einfluß auf das Gebäude oder die übrige Technische Ausrüstung

- die Verkabelung ist evtl. in Leerrohren oder Kabelkanälen erfolgt, deren Kosten zur TA gehören - was danach dort eingezogen wird, gehört zur Betriebssphäre des AGs

- bleiben die Kartenlesegeräte an den Schranken: diese sind ebenfalls handelsübliche "Katalogware". Aus der Tatsache, dass sie mechanisch fest installiert wurden, ergibt sich dadurch noch nicht unbedingt, dass die betriebliche Einrichtungen seien. Auch ein Bild wird gut an der Wand befestigt, ohne dass es dadurch betriebliche Einrichtung würde.

- in Summe: die Kassenanlage gehört nicht zu den mit dem Bauwerk "verbundenen" Einbauten; das Bauwerk "funktioniert" genauso ohne die Anlage.

Reicht das fürs erste?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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