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HausW7
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 12.01.2010
IP: Logged
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HOAI-Berechnung für TGA (KGR 400)
Guten Tag,
bei der Planung unseres EFHs (Ausführung mit einem annähernden Passivhausstandard) wurde die Kostenschätzung auf den von uns genehmigten Plan vom Architekten vorgenommen. Mit dem Architekten wurde ein HOAI-Vertrag (Fassung 2002) abgeschlosen, wobei die Planungen für TGA nicht enthalten sind. Sanitär, Heizung und Lüftung wurde von einem Fachplaner, Elektro von einer Fachfirma geplant.
Die Fachfirmen haben die CAD-Zeichnungen (Dateiformat) dem Architekten übergeben, um Mauer- und Deckendurchbrüche in seiner Werkplanung zu berücksichtigen. Detailpläne der TGA wurden uns von den Fachplanern übergeben.
In mehreren Gesprächen mit dem Architekten wurde über den Umfang seiner Kostenschätzung gesprochen. In der Schätzung von TEUR 350 waren nach Angaben des Architekten die Kosten für TGA enthalten (ohne Architektenhonorar).
Nach Einholung von Angeboten (TGA) wurde unser Kostenrahmen erheblich überschritten. Ein Großteil der Überschreitung resultiert aus dem Bereich TGA. Seine Kostenschätzung für Heizung, Sanitär und Elektro betrugen nur einen Bruchteil der Kosten. Die Ausführung wird nun mit den uns vorliegenden TGA-Angeboten durchgeführt.
Unser Architekt hat nun bei der Abrechnung der LPH 5 die Vergabepreise der TGA als Kostenansatz angewandt (HOAI §10(4)).
Für uns stellen sich folgende Fragen:
1) Welche Leistungen kann der Architekt in der LPH 5 im Bereich der TGA abrechnen, wenn neben der o.g. Übernahme von Mauer-/Decköffnungen eine Terminplanung der Gewerke vorgenommen wurde?
2) Wäre der Kostenansatz aus seiner Schätzung nicht angebracht?
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12.01.2010 at 20:12 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI-Berechnung für TGA (KGR 400)
Guten Tag,
1. Bei den Kostenermittlungen sollte folgendes beachtet werden: nach der Vorplanung gibt es eine Kostenschätzung, nach dem Entwurf eine Kostenberechnung, nach der Zusammenstellung der Unternehmerangebote Kostenanschläge.
2. Wie war denn der zeitliche Verlauf der Beauftragung der Fachplaner im Vergleich mit dem Architekten? Wenn die Vorplanung der Fachplanungen zeitgleich mit der des Architekten vorlag, hätte dieser einfach nur deren Kostenschätzungen übernehmen müssen. Lagen sie noch nicht vor, hat er erst einmal eigene (hier: niedrigere) Schätzungen vorgenommen.
3. Wie sah das ganze denn am Ende des Entwurfes aus? Waren da die Entwürfe der Fachplaner fertig und deren Kostenberechnungen? -> Ergebnis wie zuvor. Oder haben Ihnen die TGA-Paner evtl. gar keine Kostenermittlungen vorgelegt? Diese stellen nämlich eine zentrale Grundleistung dar; ihr Fehlen kann nach der Rechtsprechung bis zu 30% Honorarkürzung bei der Lph. 3 bewirken.
4. Wenn Ihnen die Kostenberechnungen der Fachplaner bekannt waren, wussten Sie ja, dass die Ansätze des Architekten möglicherweise zu niedrig waren. Haben Sie das einmal angesprochen?
5. Wenn die Kostenanschläge höher ausfallen als die Kostenberechnungen der Fachplaner, müssten die Ihnen zunächst einmal im Rahmen ihrer Leistungen "Vergleich mit der Kostenberechnung" (in Lph. 7) begründen, wieso.
6. Für den Architekten ist die Basis der Honorarberechnung in Lph. 5-7 der Kostenanschlag (§ 10 (2) Nr. 2 HOAI a.F.); es ist also korrekt, hier die Angebotspreise im Rahmen des § 10 (4) anzusetzen.
7. Für die Abrechnung der Leistungsphasen 1-4 des Architekten stellt sich schon eher die Frage, welche Kostenansätze für die Technische Ausrüstung für seine Honorarermittlung die richtigen sind. Welche hat er denn hier angesetzt - die der TGA-Planer. seine eigenen oder gar keine (das könnte man evtl. so aus Ihren Formulierungen heraushören)? Einen Anspruch hätte er auch hier auf Einbezug der von den Fachplanern berechneten Kosten nach § 10 (4); falls diese nicht vorlagen, zumindest auf die von ihm selbst ermittelten Kosten der TGA.
8. Der Anspruch des Einbezuges von Kosten aus der TGA in die anrechenbaren Kosten des Architekten ergibt sich nach § 10 (4) auch ohne dass er die TGA plant oder überwacht, siehe Verordnungstext. Wofür das "zusätzliche" Honorar ist, können Sie z.B. hier http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1120&page=0#4110 nachlesen.
9. Bitte beachten Sie, dass nach HOAI 1996/2002 nicht einfach die KG 400 für die Honorarberechnung herangezogen werden darf; eine Umwandlung sämtlicher Kostenermittlungen in die Kostenstruktur nach der DIN 276 in der Fassung von 1981 ist nach § 10 (2) HOAI a.F. zwingend vorzunehmen, ansonsten ist die Rechnung nicht prüffähig.
[Edited by fdoell on 13.01.2010 at 11:45 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.01.2010 at 11:45 Uhr |
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