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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Abrechnung Planung Straßenbeleuchtung nach HOAI 2009
Planung von Straßenbeleuchtung
Abrechnung über HOAI §6 u. §52
Abrechnung über HOAI §6 u. §43
Beitrag von Nachricht
H&P
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 12.02.2010
IP: Logged
icon Abrechnung Planung Straßenbeleuchtung nach HOAI 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein Ingenieurbüro für Elektroplanung und stehen immer wieder vor der Frage, gehört die Abrechnung der Planung der Straßenbeleuchtung zur techn. Ausrüstung der HOAI oder zu Verkehrsanlagen.

H&P

12.02.2010 at 11:05 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Abrechnung Planung Straßenbeleuchtung nach HOAI 2009

Guten Tag,

vorab ein Hinweis: einmal posten reicht in diesem Forum.

Nach § 51 (1) umfassen die Leistungen der Technischen Ausrüstung (die in diesem Abschnitt 2 des Teils 4 Fachplanungen dargestellt sind) die Fachplanungen für die Objektplanung. Objektplanungen nach Teil 3 sind
- Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten
- Abschnitt 2 Freianlagen
- Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
- Abschnitt 4 Verkehrsanlagen

Im Gegensatz zur HOAI a.F., die in ihrem Teil IX Technische Ausrüstung nur die Anlagen von Gebäuden und Ingenieurbauwerken erfasste, gibt es nun mit der HOAI 2009 auch die Vergütung entsprechender Fachplanungen als Technische Ausrüstung von Freianlagen und von Verkehrsanlagen.

Die Straßenbeleuchtung ist nach DIN 276:1-2008:12 bei Gebäuden in Kostengruppe 445 Beleuchtungsanlagen enthalten und gehört dort somit zur Gruppe 4 der Technischen Ausrüstung "Starkstromanlagen". Für den Teil 4 der DIN 276 (DIN 276:4-2009:08 für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) gilt die gleiche Kostengruppe. Die Planung der Straßenbeleuchtung ist somit nach HOAI 2009 eindeutig als Technische Ausrüstung der Anlagengruppe 4 zu vergüten.

Beim Straßenplaner sind die Kosten dieser Technischen Ausrüstung gem. § 45 (1) und dem darin enthaltenen Verweis auf den auch bei Verkehrsanlagen geltenden § 41 bis zu 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten voll und darüber zur Hälfte anrechenbar. Für die Straßenplanung ist dies also eine vergleichbare Lösung wie sie bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken schon länger bekannt sind.

[Edited by fdoell on 08.03.2010 at 22:05 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

13.02.2010 at 10:08 Uhr
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