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thomasx2
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 03.03.2010
IP: Logged
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mitzuverarbeitende bausubstanz
honorarberechnung nach alter hoai, frage der mitzuverarbeitenden bausubstanz: beim umbau eines bankgebäudes aus den 70ern wurde das eg (in dem sich die bank befindet) komplett entkernt, also bis auf rohfußboden, rohdecke, tragende stützen leergeräumt. kann ich den zeitwert dieser tragenden bauteile als mitverarbeitete bausubstanz anrechnen?
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03.03.2010 at 05:56 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: mitzuverarbeitende bausubstanz
Nach § 10 (3a) HOAI a.F. bedarf der Umfang der Anrechnung vorhandener Bausubstanz einer schriftlichen Vereinbarung. Abrechnen können Sie also viel; ob es jedoch bezahlt wird, wird davon abhängen, ob Sie zuvor mit dem Auftraggeber eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.03.2010 at 20:34 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: mitzuverarbeitende bausubstanz
Mit der schriftlichen Vereinbarung ist das hier so eine Sache. Leider gibt es immer wieder Rechtsvorschriften, bei denen nicht wirklich das "drin ist", was "drauf steht". Und so ist es auch bei 10 Abs. IIIa HOAI a.F.
Aufgrund des (scheinbar) klaren Wortlauts war lange umstritten, ob wirklich eine schriftliche Vereinbarung notwendig ist. Der BGH hat das dann mit Urteil vom 27.02.2003, VII ZR 11/02, abschließend entschieden: der 2. Halbsatz in der Vorschrift hat demnach nur eine klarstellende Funktion. Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Auch ohne jede Vereinbarung ist mitverarbeitete Bausubstanz in die Bemessungsgrundlage der anrechenbaren Kosten einzubeziehen.
Begründung: ausweislich des 1. Halbsatzes von 10a III gehört die mitverarbeitete Bausubstanz zum gesetzlichen Mindestpreisrecht. Der Mindestpreis darf bekanntnlich nicht unterschritten werden. Deshalb darf auch die HOAI selbst keine zusätzliche "Hürde" aufstellen, damit der Planer zu seinem Mindestpreis kommt, denn die HOAI ist ja bekanntlich nur Preisrecht, kein Vertragsrecht. Sie ist sozusagen schlichtweg nicht "befugt", eine selbständige vertragsrechtliche Voraussetzung (z.B. eben eine besondere schriftliche Vereinbarung) für das Mindesthonorar zu verlangen.
In der neuen HOAI hat der Verordnungsgeber in diesem Sinne leider auch wieder nicht "sauber" gearbeitet. So findet sich z.B. im neuen § 10 (mehrere Vorentwurfs- und Entwurfsplanungen) zweimal die Bestimmung "sind zu vereinbaren". Tatsächlich handelt es sich auch hier um eine mißglückte Formulierung; die Bestimmung ist zur Honorarberechnung tatsächlich auch dann anzuwenden, wenn es keine Vereinbarung zu diesem Thema gibt.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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11.03.2010 at 19:09 Uhr |
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rohrmüller
Level: Jr. Member
Beiträge: 11
Registriert seit: 11.08.2009
IP: Logged
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Re: mitzuverarbeitende bausubstanz
Hallo thomasx2!
Da wäre bei § 10 3a HOAI a.F. aber noch der sog. Leistungs- und Wertfaktor zu beachten.
Siehe die folgende Berechnungsformel:
M x W x WF x LF.
Die Berechnungsparameter sind:
M: Menge der mitverarbeiteten Bausubstanz in m, qm, cbm, Stück etc.
W: Wert (ortsübliche Kosten) in Euro
WF: Wertfaktor/Erhaltungszustand (< 1)
LF: Leistungsfaktor (Mitverarbeitung je Leistungsphase, < 1)
Einzelheiten hierzu: z.B. bei IBR 2007, 570, Kurzaufsatz Eich zu OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 06.06.2006 - 8 U 85/05, BauR 2007, 2089).
Mit besten Grüßen
Assessor jur. Johann Rohrmüller
quote: thomasx2 wrote:
honorarberechnung nach alter hoai, frage der mitzuverarbeitenden bausubstanz: beim umbau eines bankgebäudes aus den 70ern wurde das eg (in dem sich die bank befindet) komplett entkernt, also bis auf rohfußboden, rohdecke, tragende stützen leergeräumt. kann ich den zeitwert dieser tragenden bauteile als mitverarbeitete bausubstanz anrechnen?
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ro
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13.03.2010 at 14:46 Uhr |
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