Ruben
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Begriffsbestimmungen §3 - LPH 10
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin ein junger ausländischer Architekt, in Denkmalpflege spezialisiert, der hier in Deutschland zunehmend als Freiberufler tätig ist. Um Verständniss wegen meine fehlerhafte Schreibweise bitte ich herzlich!
Mein Gebiet betrifft ausschliesslich das Altbau. Infolge kleinere Aufgaben, die ich selbstständig ausführe, bemühe ich mich jetzt, die HOAI grundlich zu lernen. Klar wird es mir sofort, wie undeutlich in dieser Honorarverordnung Leistungen bei vorhandenem Bausubstanz geregelt sind. Da ich über diesem Thema keine ausreichend erläutende Literatur in Form vom Kommentar oder ähnliches finden konnte (die klassische HOAI-Kommentare sind mir bekannt), bitte ich den deutschen erfahrenen Kollegen um Hilfe. Jeder gutes spezialisiertes Literaturhinweis ist herzlich willkommen!
Von vornerein stosse ich -sicherlich wegen meiner mangelhafte Deutsch Kenntniss- auf einige Schwierigkeiten beim Verstehen der Unterschied zwischen den Begriffsbestimmungen laut §3 HOAI die bei meiner Tätigkeit wichtig sind:
Eweiterung, Umbauten, Modernisierungen.
Ich stelle mich praktische Beispiele vor, und gleich kann ich mich nicht entscheiden, wo die Massnahmen eingegliedert werden sollen:
Beispiel 1
Ein Dachgeschoss (noch nicht vollgeschoss) binnen einem nicht denkmalgeschützten Einfamilienhaus soll ausgebaut werden. Um die 'Vollgeschossheit' zu bekommen, plant man eine seitenbreite Gaube mit Brandwandqualität. Unnötig zu erwähnen, dass die vorhandene Dachkonstruktion damit zur Hälfte abgerissen und angepasst werden soll.
Beispiel 2
Ein Wohnzimmer soll erweitert werden. Eine relativ grosse gegenüberstehende Terrasse wird in Wohnraum umgebaut. Keine Loggia oder Wintergartenkonstruktion: Mauerwerk mit Bedachung, Fundamenten- und Deckenanpassung, u.s.w.
Hier handelt sich um Modernisierungen, da das Gebrauchswert mit der Massnahmen erhöht wird. Viele qm Wohnfläche werden damit gewonnen. Es sind Erweiterungen, was die Gauben und Wohnzimmerverlängerung betrifft, aber gleichzeitig handelt sich von Umbauten, da das vorhandene Konstruktion zweifellos heftig angepasst werden soll.
Wie sollte man die Massnahmen bezeichnen? Und vor allem berechnen, um eine ehrliche (vom Bauherren- und Architektensicht) Honorarrechnung zu verfassen? Allein das Erstellen einer prüffähige Honorarschlussrechung für Eingriffe beim Altbau, mit allen möglichen Zuschläge und Berücksichtigung vorhandener mitverarbeitete Bausubstanz und Anlagen und Umwandlung von DIN 276/1993 zur Fassung 1981, nimmt in sich fast so viel Zeit wie eine selbständige Leistung (die LPH 10).
Diese Art Zuschlag-System scheint absichtlich gewählt worden sein, um Bauherren misstraulich zu machen. Wie kann man von Bauherren erwarten, dass sie es verstehen? Es sieht schlicht und einfach als Geldabzapferei aus. Und je mehr 'prüfbar' -heisst ausführlich- die Rechnung, desto mehr als 'legale' Betrug aussehend.
Es ist schwer zu verstehen, warum die HOAI ausführlich Leistungen bei der technischen Ausrüstung, Vermessung u.s.w. regelt, aber nicht beim Altbau, warum wir keine differenzierte Honorartafel haben (mehrere Tafeln sollten es sein, eigentlich eher ein Honorar für sich).
Wie kommen die deutschen Kollegen damit zurecht? Diejenigen, die mehrjährige Erfahrung beim vorhandene Bausubstanz haben? Worauf stützen sie sich? Gibt es mir bisjetzt unbekannten Vorschriften die das regeln? Gibt es das endgültige 'Kommentar zur HOAI-Anwendung im Altbau', 700 Seiten?
Vielen Dank
Ruben
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