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Katja
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.04.2010
IP: Logged
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Kostenvoranschlag
Hallo ich habe eine Frage bezüglich eines Kostenvoranschlages.Ich wohne in der Schweiz und habe hier ein Haus gebaut.
Vor circa einem Jahr habe ich mehrere Architekten um einen Kostenvoranschlag für einen Kelleranbau gebeten und auch Pläne des bestehenden Hauses geschickt, damit ersichtlich wurde, was vorhanden ist.
Gefragt habe ich auch ob in der Schweiz gearbeitet würde, der Anbau möglich wäre und ob alles durch eine Firma machbar wäre. Viele haben geantwortet und mir Kostenvoranschläge geschickt, einige kostenlos sogar Skizzen gemacht. All diese Anfragen wurden per email gemacht, d.h. ich hatte mit niemandem schriftlich oder mündlich Kontakt.
Nun hat mir ein "Freier Architekt"eine Rechnung geschickt, in der er mir 6,5 Stunden zu 85Euro berechnet, sowie 1 Stunde zu 38 Euro (die Rechnung enthielt den falschen Eigentümer und das falsche Objekt)( 3,5 Stunden Pläne sichten, beurteilen, 3 Stunden Schätzung,Übersendung via email, welches ich nicht öffnen konnte). Ich habe daraufhin angerufen und auf den § 632 Abs. 3 BGB hingewiesen . Woraufhin er mir folgendes via email schrieb:
Sehr geehrte Frau xx
um die Kosten für Sie niedrig zu halten, beantworten wir Ihre Mail vom 24.03.10 ohne Einschaltung eines Juristen.
Richtig ist: Ein Kostenvoranschlag, hier die Anfrage nach meinem
Honorar, ist im Zweifel nicht zu vergüten. § 632 (3) BGB.
Der von Ihnen erwähnte § trägt hier nicht.
Ihre Anfrage bezog sich auf baurechtliche, gestalterische, bautechnische Belange, sowie Kosten von Dritten (Handwerksfirmen).
Bei Inanspruchnahme von Leistungen eines Architekten (Freier Beruf = Vertragsfreiheit) in oben genanntem Umfang gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, da die Leistung
nur gegen Vergütung zu erwarten ist und die Vergütung gesetzlich
geregelt ist (HOAI).
Lediglich Unterschreitungen bzw. Überschreitungen der HOAI-Sätze müssen schriftlich vereinbart
werden . (§ 4 HOAI)
Ich bitte um Einhaltung des Zahlungszieles.
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Ist das rechtens?
Ich habe nichts unterschrieben und 6,5 Stunden für meine Fragen scheinen mir viel. Auch haben alle anderen auf meine Anfragen hin geantwortet und mir nichts berechnet. Hätte man mich darauf hingewiesen, dass meine Anfrage einen Kostenvoranschlag überschreiten (aurechtliche, gestalterische, bautechnische Belange, sowie Kosten von Dritten (Handwerksfirmen).)und daher in Rechnung gestellt würden, hätte ich von der Anfrage abgesehen.
Soweit ich weiss, ist, nach einem Urteil des OLG Köln, 19 U 98/97 trifft den Unternehmer auch dann eine solche Mitteilungspflicht, wenn er dem Kunden gar keinen Kostenvoranschlag erstellt hat und er auf Stundenlohnbasis seine Leistungen abrechnet.
Ich finde es eine Unverschämtheit mir nach mehr als einem Jahr eine solche Rechnung zu präsentieren. Was kann ich tun? Bitte helfen Sie mir
Katja
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Katja
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01.04.2010 at 08:04 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kostenvoranschlag
Guten Tag,
zur Beurteilung des Sachverhaltes sollten Sie hier evtl. einmal den genauen Wortlaut Ihrer Anfrage und eine Kurzbeschreibung der beigefügten Unterlagen wiedergeben.
Evtl. haben Sie nämlich gar keinen Kostenanschlag beautragt (der bei Bauplanungen gem. HOAI erst nach erfolgter Ausschreibung die Zusammenstellung der Unternehmerangebote darstellt), sondern eine (überschlägige) Kostenschätzung, verbunden mit fachlichen Auskünften zur Realisierbarkeit usw. Das wäre dann schon kostenpflichtige planerische Leistungen. Stellen Sie sich doch mal vor, Sie würden von mehreren Rechtsanwälten Auskünfte zur Bebaubarkeit Ihrs Grundstückes einholen, würden Sie dann auch erwarten, dass die das umsonst machen?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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01.04.2010 at 10:27 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Kostenvoranschlag
Hallo Katja,
beim Bauen gibt es einen festen Begriff namens "Kostenanschlag", nämlich der Zeitpunkt, wenn die Firmenangebote vorliegen und damit die Kostenübersicht aktualisiert wird. Der war sicherlich nicht gemeint, zumal er niemals mit einer Mail vor Planungsbeginn erfragt werden könnte.
Die Rede war ja auch von einem Kostenvoranschlag und ich nehme an, damit war so etwas Ähnliches gemeint, als wenn man von einer Autowerkstatt die Reparaturkosten für ein Auto zwecks Vorlage bei der Versicherung wissen möchte.
Was mir allerdings nicht so ganz klar ist:
Bezog sich der erfragte "Kostenvoranschlag" nur auf die Höhe des Architektenhonorars oder auf die zu erwartenden Baukosten (evtl. sogar inkl. aller Planungskosten)?
Davon - und natürlich vom genauen Wortlaut der Anfrage - könnte abhängen, ob die Anfrage über reine Aquiseleistungen hinausging.
Am Ende müsste der Architekt jedoch immer beweisen, dass er vom "Bauherrn" mit der Durchführung von Leistungen nach HOAI beauftragt worden ist.
Frohe Ostern
bento
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01.04.2010 at 20:40 Uhr |
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