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heyne
Level: Sr. Member
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Architekten- und Ingenieurverträge sind ebenfalls Kooperationsverträge
Das OLG Koblenz (Urteil vom 08.03.2007 – 5 U 877/06) und der BGH (Beschluss vom 10.12.2009 – VII ZR 65/07 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) machen deutlich, dass auch der Architekten- und der Ingenieurvertrag ein Kooperationsvertrag ist. Damit gelten auch in diesem Vertrag die Kooperationspflichten. Mithin müssen sich die Vertragspartner im Falle von Streitigkeiten zusammensetzen, um eine Lösung zu finden. Im Falle des Verletzens der Kooperationspflicht kann der andere Vertragspartner berechtigt sein, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Damit ist nur bestätigt, wovon die Baurechtler seit Langem ausgehen. Grundsätzlich sind die Werkverträge im Baubereich Kooperationsverträge.
Miteinander Reden ist sowieso immer wichtig...
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Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
GH Architekten Ingenieure
www.gh-ai.de
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07.04.2010 at 09:53 Uhr |
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