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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenvertrag kündigen - wie? und was dann?
Beitrag von Nachricht
heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
icon Architektenvertrag kündigen - wie? und was dann?

Hallo liebe Fachleute,

hier komme ich wieder mit einem neuen Problemchen...

Unser Architekt hat unser Bauvorhaben durchweg gut und in unserem Sinne begleitet. Die Zusammenarbeit war größtenteils unproblematisch und konstruktiv. Bis... ja, bis die Schlussrechnung bezahlt worden ist.

Denn nun stehen noch, ein Jahr nach Fertigstellung, Mangelbeseitigungen aus. Teilweise betrifft dies Mängel, die bereits bei der Abnahme festgestellt wurden, teilweise sind neue Mängel aufgetaucht, die wir umgehend unserem Architekten gemeldet haben. Einige wurden halbherzig dem Generalunternehmer weiter geleitet, aber nicht nachverfolgt. Andere sind bislang noch nicht einmal persönlich angesehen worden.
Nach den bislang guten Erfahrungen sind wir nun natürlich schwer enttäuscht und unsere Befürchtungen, nach Zahlung der Schlussrechnung würde die Leistungsbereitschaft stark nachlassen, hat sich leider als berechtigt herausgestellt.

Wir setzten unserem Architekten bereits zwei Fristen, sich unserer Probleme anzunehmen und zumindest die Mangelanzeigen zu verfassen, aber auch die Nachverfolgung der noch nicht abgeschlossenen Mangelbeseitigung mit Nachdruck voranzutreiben. Die erste Frist ist ergebnislos verstrichen und auch die zweite Frist (4 Wochen später) ist bereits zur Hälfte vorbei und es kommt keine Reaktion.

Ich habe gehört, man könne den Architektenvertrag dann kündigen. Ist dies so?
Wenn der Vertrag dann gekündigt ist, wie geht es weiter und was geschieht mit der Vergütung, die Abschlussrechnung ist ja bereits voll bezahlt, also auch die noch nicht erbrachten Leistungen der LP9.

Ich würde gerne vor Ablauf der zweiten Frist wissen, wie ich im Ernstfall weiter verfahren müsste...

13.04.2010 at 19:23 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Architektenvertrag kündigen - wie? und was dann?

Guten Tag,

wenn Sie Lph. 9 mit beauftragt haben, kann ja wohl noch keine Schlußrechnng gestellt worden sein, denn die Leistungen werden ja z.T. erst am Ende der Gewährleistungsfrist der ausführenden Unternehmen (nach VOB 4 Jahre nach Abnahme) erbracht. Oder ist die schon rum? Was war denn der genaue Inhalt Ihrer Schlußrechung (welche Leistungsphasen)?

Möglicherweise liegt eine Teilschlußrechnung nach Abschluß der Lph. 8 vor. Wenn Sie mal in die Grundleistungsbeschreibung dieser Lph. schauen, steht da z.B. "Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel". Wenn also Mängel bei der Abnahme bekannt waren und diese heute noch nicht beseitigt sind, wieso haben Sie dann die Leistung des Architekten als erbracht anerkannt und die Schlußrechnung voll bezahlt?

Wenn Lph. 9 nicht beauftragt wurde, ist der Architekt auch nicht für die Beseitigung der Mängel verantwortlich, die nach der Abnahme auftauchen, sondern Sie als Bauherr. Wenn Sie dazu fachliche Hilfe von jemand anderem benötigen, wird das evtl. teurer als wenn Sie die Lph. 9 gleich mit beauftragt hätten, weil ein neuer Planer sich z.B. erst einarbeiten muss und weil das Honorar für Lph. 9 nach Honorartabellen oft vergleichsweise gering ausfällt verglichen mit einem Honorar auf Zeithonorarbasis.

Wenn Lph. 9 jedoch beauftragt wurde, informieren Sie den Architekten nachweislich (Einschreiben/Rückschein) über die aufgetretenen Mängel und setzen Sie ihm einen Termin, bis wann er sich die angeschaut haben soll und die Beseitigung veranlasst haben soll. Tut er das nicht, ist das evtl. ein Planungsfehler, für dessen Konsequenzen der Architekt haftet. Fragen Sie dazu Ihren Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Ähnlich sollten Sie auch bzgl. der noch nicht beseitigten Abnahmemängel vorgehen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

13.04.2010 at 21:47 Uhr
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heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
icon Re: Architektenvertrag kündigen - wie? und was dann?

Nein, die Gewährleistungfrist läuft jetzt noch 4 Jahre, sie war im GU-Vertrag auf insgesamt 5 Jahre festgelegt worden.

Leider habe ich die Schlussrechnung bereits bezahlt, hier war auch LP9, wenn auch mit einem Nachlass berechnet worden. Aus verschiedenen Gründen hatte ich sie bereits bezahlt, unter Anderem aufgrund der erfreulichen Zusammenarbeit bis dahin und auch wegen des Entgegenkommens und der Stundung der Restzahlung über immerhin ein halbes Jahr. Dieses Thema hatte ich auch schon einmal unter dem Titel "Leistungsphase 8/9-Schlussrechnung" in diesem Forum angefragt. Aber eben um die "Stimmung nicht zu verderben", habe ich mich dann doch zur Zahlung breitschlagen lassen.

Im Nachhinein ist man immer klüger und mir ist bewusst, dass ich die Zahlung besser zurückgehalten hätte. Allerdings wurde hier auch erheblicher Druck auf mich ausgeübt nur leider habe ich jetzt kein Druckmittel mehr, wenn ich die Sache richtig sehe.

Bestünde denn ein Schadenersatzanspruch, wenn ich nun einen anderen Architekten hiermit beauftrage?

Ich hatte die Aufforderungen und Terminsetzungen als E-Mail mit Lesebestätigung, die auch zurück gekommen ist, gesendet. Ist aus Ihrer Sicht trotzdem noch ein klassisches Einschreiben erforderlich?

14.04.2010 at 08:02 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Architektenvertrag kündigen - wie? und was dann?

Hallo heizkessel,

ich weiss, dass hört sich jetzt besserwisserisch an, aber das nennt man wohl "beratungsresistent".

Bereits in deinem thread vom 15.02.2010 hast du zu der Frage, ob du deinem Architekten die LP 9 bezahlen musst, obwohl sie noch nicht ausgeführt ist, von mehren Forenteilnehmern eine eindeutige Ausage bekommen, nämlich: Nein!

Insbesondere Dr. Althoff - seines Zeichens Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - hatte damals u.a. bereits folgende Aussagen getroffen:

quote:
Eine häufig als Teil-Schlußrechnung bezeichnete Abschlagsrechnung nach der LPh 8 ist in Ordnung, darauf besteht ein Anspruch des Planers (Achtung: zur LPh 8 gehört auch die Prüfung der Schlußrechnung der bauausführenden Firmen und die Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel; mit Abnahme der Bauarbeiten ist also die LPh 8 des Planers noch nicht fertig).
und
quote:
Nach der LPh 8 schon eine komplette Schlußrechnung zu stellen und einzufordern, also auch für die LPh 9, stellt für die LPh 9 ein Verlangen nach einer Vorauszahlung für noch nicht erbrachte Leistungen dar. Ist das im Vertrag nicht ausdrücklich so vereinbart (und das dürfte wohl auch überhaupt nur im Rahmen einer individuell ausgehandelten Vereinbarung zulässig sein, niemals als AGB-Klausel in einem Formularvertrag), dann ist ein solches Verlangen schlichtweg rechtswidrig

Ich glaube, man muss sich nicht wundern, wenn man das Gegenteil von dem tut, was einem Experten raten und dann auf die Nase fällt!

Wir haben das Thema vor 2 Monaten diskutiert und du schreibst jetzt, dass die Arbeiten bereits vor einem Jahr fertiggestellt wurden. Das bedeutet also, dass schon mind. 10 Monate lang keine Mängelbeseitigungsanstrengungen erfogten als du die "Schlussrechnung" bezahlt hast.
Kopfschüttel! Kopfschüttel! Kopfschüttel!

Wie soll es jetzt weitergehen?

Faktisch ist der Architekt überzahlt! Eigentlich hätte er nur eine Abschlagsrechnung oder Teilschlussrechnung stellen dürfen. Ich meine, ich hätte kürzlich eine Entscheidung gelesen, nach der man Überzahlungen bei Abschlagsrechnungen als Bauherr nicht zurückfordern kann, sondern erst bei Überzahlungen der Schlussrechnung. Hier haben wir zwar eine Schlussrechnung, aber die wäre ja nicht überzahlt, wenn alle Leistungen erbracht worden wären. Sieht also etwas verzwickt aus und ich bin mir nicht sicher, ob eine Geldrückforderung Aussicht auf Erfolg hätte.

Es besteht aber in jedem Fall Anspruch auf Erbringung der Leistung, nämlich auf Veranlassung und Verfolgung der Mängelbeseitigung, egal ob aus LP 8 oder LP 9. Und dieses Recht sollte in Anbetracht der langen Untätigkeit des Architekten formal korrekt eingefordert werden, um sich weitergehende Rechtsansprüche (z.B. Ersatzvornahme) zu sichern. Wer sich je nach Vertrag nicht mit den Anforderungen der VOB oder des BGB an die rechtssichere Durchssetzung von Ansprüchen ausjennt, der sollte sich fachanwaltliche Hilfe holen.
(Und eine Mail wird - unabhängig von Inhalt - diesen Ansprüchen sicher nicht genügen!)

Viele Grüße
bento
14.04.2010 at 21:07 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenvertrag kündigen - wie? und was dann?
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