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Projektbüro
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.05.2010
IP: Logged
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Unvorhergesehenes
Wir haben als Generalplaner ein Büro für TGA als Subunternehmer unter Vertrag und mit LPH 1 - 3 beauftragt.
Es wird nicht weiterbeauftragt und die Rechnung liegt vor.
Frage: üblicherweise werden 5 oder 10%
in eine Kostenschätzung mit aufgenommen. Kann der TGA-Planer als Bausumme die anrehenbaren Kosten INKL: 10% UV angeben oder bezieht die sich nur auf die anrechenbaren Kosten ohne UV?
Unter Unvorhergesehenes vere´stehen wir nicht einen Teil der Planung oder der tatsächlichen Kosten und er hat das ja auch nicht geplant oder "be"-rechnet und ob diese Kosten überhaupt jemals zum Tragen kommen, ist ja auch fraglich.
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01.05.2010 at 12:22 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Unvorhergesehenes
Hallo,
in den anrechenbaren Kosten gibt es keine Kosten für "Unvorhergesehenes" oder "x Stunden ohne Leistungszuordnung" oder "Risikozuschlag" oder "Puffer" oder ..........!
Selbst, wenn das in der Kostenberechnung als "Sicherheitszuschlag" enthalten sein sollte, hat es in den a.K. nichts zu suchen, weil es nicht das Ergebnis einer Planung darstellt.
Das Land Berlin hat das beispielsweise ausdrücklich noch einmal in sein Vertragsmuster hereingeschrieben (s.Pkt 7.4.1 des folgenden Links):
[url= ]http://stadtentwicklung.berlin.de/service/rundschreiben/de/download/rs/2009/anlagen/zu_rs_05/aii47.pdf[/url]
Schönes Wochenende
bento
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01.05.2010 at 13:02 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Unvorhergesehenes
Da eine Kostenschätzung ja nach der Rechtsprechung +- 30% von der Kostenfeststellung abweichen darf und dabei noch als im üblichen Rahmen zulässig gilt, ist es seit Jahren erklärtes Planerziel, +-20% (oder besser) der Kostenfeststellung bereits mit der Kostenschätzung einzuhalten.
Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der geringeren Detailgenauigkeit der Planung i.d.R. auch die Anzahl der Positionen, für die überhaupt Kosten ermittelt werden, deutlich geringer als in späteren Kostenermittlungen sind. Ihre wenigen Positionen müssen also - damit die Kostenschätzung einen realistischen Rahmen abgibt - all die vielen Kleinigkeiten beinhalten, die Sie i.d.R. erst später planen.
Da Sie diese Kleinigkeiten alle planerisch berücksichtigen, müssen und sollen diese auch honoriert werden. Auch wenn nicht so explizit wie in dem Berliner Beispiel Kostenansätze für Unvvorhergesehenes usw. aus den anrechenbaren Kosten herausgenommen werden, können diese i.d.R. nicht zur Honorarermittlung herangezogen werden, da hierfür nur die Kosten nach DIN 276 gelten. Sie müssen deshalb diese Kosten für Vorhergesehenes (!), nämlich die vielen Kleinigkeiten, die noch kommen, in die Kostenansätze einrechnen, so dass sie - z.B. bei Kostenermittlungen nach DIN 276 - in den jeweiligen Kostengruppen gleich richtig enthalten sind. Denn die DIN kennt ja nun in der Tat keine Kostengruppe für Unvorhergesehenes.
Also: Unvorhergesehenes und Vorhergesehenes in die Einheitspreise einrechnen und nicht separat ausweisen! Dann stimmen die Kostengruppen der Ermittlung und das Honorar stimmt auch.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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02.05.2010 at 22:19 Uhr |
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Projektbüro
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.05.2010
IP: Logged
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Re: Unvorhergesehenes
vielen Dank für die prompte Antwort, das hilt wirklich weiter!
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03.05.2010 at 08:50 Uhr |
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