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isabelle
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 05.05.2010
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HOAI 2009
Hallo!
Ich wollte fragen ob es eine Veränderung im Fall der Bauzeitverlängerung in der neuen HOAI 2009 gibt? Wie ist das nun geregelt?
Außerdem ist mir nicht ganz klar wie man die Kostenfeststellung in Leistungsphase 8 ohne den Kostenanschlag in Leistungsphase 7 ermittelt, wenn man nur die Phase 8 übernimmt, also nur das Objekt überwacht?
Muss man der DIN 276 nachgehen und alle fehlende Informationen einholen? Falls ja, wie wird dies vergütet?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
[Edited by isabelle on 05.05.2010 at 18:04 Uhr]
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05.05.2010 at 18:03 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: HOAI 2009
Hallo,
zur Bauzeitverlängerung gibt es grundsätzlich in der HOAI 2009 keine Regelung, wie zuvor auch. In den Leistungsbildern, die Lph. 8 mit einem Tabellenhonorar verordnen, muss man zur Bauzeitverlängerung also weiterhin entweder etwas von vornherein vertraglich vereinbaren oder auf Wegfall der Geschäftsgrundlage plädieren.
Für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen konnte man nach HOAI 1996/2002 eine Bauzeit als Festbetrag unter Zugrundelegung einer vereinbarten Bauzeit vereinbaren. Nach HOAI 2009 ist die Örtliche Bauüberwachung als Besondere Leistung frei vereinbar; Sie können also von vornherein vereinbaren, wieviel Honorar es für eine Bauzeit X geben soll und wieviel es bei Verlängerung gibt.
Die Kostenfeststellung können Sie bei Einzelleistung der Lph. 8 immer erbringen, sie ist ja die Zusammenstellung der gepüften Schlußrechnungssummen mit Aufgliederung nach Kostengruppen. Dazu sollten Sie vereinbaren, dass bei den Leistungspositionen (die Sie ja i.d.R. für die Rechnungsprüfung etc. in EDV-Form für Ihr AVA-System übergeben bekommen) die Kostengruppen, zu der sie gehören, EDV-mäßig verankert ist. Sonst haben Sie später die Arbeit, jeder Position erst einmal eine Kostengruppe zuzuordnen.
Den Vergleich mit dem Kostenanschlag können Sie natürlich nur dann erbringen, wenn Ihnen dieser auch vorliegt. Den müsste also der Auftraggaber beisteuern. Am besten vereinbart man vor der Leistungserbringung, wann und z.B. in welchem Datenformat der Kostenanschlag nach DIN 276 übergeben wird, damit Sie das ganze in Ihrem AVA-System verarbeiten können und nicht mühsam alle Kosten der einzelnen Kostengruppen manuell aus einem Papierausdruck übernehmen müssen. Evtl. geht das ja über das AVA-Programm, wenn die Aufträge mit den zugehörigen Preisen dort hinterlegt sind (kann normalerweise jedes AVA-Programm als "Abfallprodukt" der Angebotsnachrechnung).
Der DIN 276 müssen Sie "nachgehen", wenn dies vertraglich vereinbart ist, also z.B. wenn Sie als vertragliche Leistung die Erbringung der Grundleistungsphasen für Gebäude nach HOAI vereinbart haben.
Fehlende Informationen müssen Sie einholen, ja. Das sollten Sie aber wie gesagt von vornherein als Auftraggeberleistng definieren (auch die EDV-Form usw.), damit Sie, falls Sie diesbezüglich doch etwas selbst an Aufwand erbringen müssen (z.B. Eingabe in Ihr AVA-System), diesen auch zusätzlich abrechnen können. Wie Sie das vergütet bekommen, wäre wieder eine Sache der Vereinbarung. Ich würde im Vertrag festhalten, dass zusätzliche Leistungen (d.h. die über Ihre vertraglichen Pflichten hinausgehen), nach Zeitaufwand vergütet werden (und zu welchen Stundensätzen), soweit nichts anderes vereinbart wird. Eine andere Vereinbarung müssen Sie ja nur dann eingehen, wenn sie Ihnen gefällt.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.05.2010 at 08:13 Uhr |
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isabelle
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 05.05.2010
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Re: HOAI 2009
Okay, vielen Dank für die ausfürliche Antwort!
Da kommt bei mir aber nun die Frage auf, wie es gehandhabt wird, wenn nun 3 Architekten am Werk sind. Angenommen für die Leistungsphasen 1-4 der 1. Architekt, für Lp. 5-7 der 2. und für Lph. 8 der 3.
Wie werden hier die Honorarhöhen gemessen?
Inwiefern spielt hierbei §6 Abs. 2 eine Rolle?
[Edited by isabelle on 19.05.2010 at 19:25 Uhr]
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19.05.2010 at 17:00 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI 2009
Hallo Isabelle,
Honorarhöhen werden i.d.R. nicht gemessen, sondern berechnet. Wie die berechnet werden, steht für den Regelfal in § 6 (1): nach der Kostenberechnung.
Wenn der Planer der Lph. 1-4 nach § 6 (2) eine Baukostenvereinbarung trifft und dann jemand anderes die weiteren Leistungsphasen übernimmt, gilt für den die Baukostenvereinbarung natürlich nicht automatisch, da ja die Vorausetzungen gar nicht mehr vorliegen ("noch keine Planung als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechung vorliegend"). Vielmehr wird sich so ein Planer dann auf die Regelvereinbarung nach § 6 (1) stützen müssen, was i.d.R. ja auch genauer ist als die Baukostenvereinbarung.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.05.2010 at 19:45 Uhr |
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isabelle
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 05.05.2010
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Re: HOAI 2009
Danke nochmal für die Antwort, jedoch verstehe ich die neue Regelung immer noch nicht eindeutig.
Nach § 6 Abs. 1 der neuen HOAI richtet man sich doch nur noch nach der Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung? Warum sind dann in den Leistungsphasen (Anlage 11)die anderen Arten der Kostenermittlung, wie Kostenanschlag und Kostenfeststellung noch erwähnt (und zu erfüllen?) ? Wie wird das gehandhabt?
Sind die Architekten, die eine bereits vorhandene Planung übernehmen dann nicht benachteiligt?( Übernehmen diese die Kostenberechnung des Vorgängers, falls dieser die weitergibt?)
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07.06.2010 at 15:34 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: HOAI 2009
Bei den Kostenermittlungen ist zwischen 2 Funktionen zu unterscheiden:
Zum einen geben sie in Anhängigkeit vom Planungsstadium dem Bauherren eine Kostenaussage bzgl. der erwarteten Gesamtkosten seines Vorhabens. Die soll im Verlauf des Planungsprozesses immer weniger von den letztendlich tatsächlich auftretenden Gesamtkosten abweichen. Diese Kostenplanungsleistung ist in den Beschreibungen der Leistungsphasen 2, 3, 7 und 8 enthalten.
Zum anderen dienen Kosenermittlungen auch als Basis für die Honorarberechnung. Da das erklärte Ziel der HOAI-Novelle 2009 war, das Honorar von tatsächlichen Baukosten abzukoppeln, wird dieses nun nur noch auf Basis der Kostenberechnung (solange diese nicht vorliegt, auf Basis der Ksotenschätzung) ermittelt. Alternativ dazu gibt es die Baukostenvereinbarung, bei der anrechenbare Kosten aufgrund einer nachprüfbaren Berechnung festgelegt werden, bevor überhaupt irgendwelche Planungsergebnsse vorliegen; dies erfordert genaue Kenntnisse über die zu erwartenden Baukosten aufgrund vergleichbarer Anlagen bei Bauherren und Planern.
Da nach vorliegender Entwurfsplanung gem. HOAI die Kostenberechnung die allein geltende Zahl für die Honorarermittlung darstellt, kann man jedem Planer, der in späteren Leistungspahsen einsteigt und auf Basis der Kostenberechnung sein Honorar abrechnen soll, nur empfehlen, zunächst enmal gründlich die vorliegenden Planungen und Kostenberechnungen durchzuarbeiten, um dann das Ergebnis (auch honorartechnisch) für sich zu verifizieren oder eben nicht. Man tut sich und dem Bauherren ja keinen Gefallen, wenn man eine Planung mit zu gering angesetzter Kostenberechnung realisiert - zum einen kommt man in Erklärungsnöte beim Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung und zum anderen bekommt man zu wenig Honorar.
Kurz: Augen auf beim Planertausch - Honorar wird sonst rar!
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.06.2010 at 23:15 Uhr |
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