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tauti7
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Beiträge: 2
Registriert seit: 06.05.2010
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Honorar für Einzelleistungen Lph 1+2
Ich möchte in einem Vorvertrag nur die Einzelleistungen für Leistungsphase 1+2 für die Vorplanung eines Einfamilienhauses bei einem Architekten in Auftrag geben.
Ich bin mir aber nicht sicher, wie ich §9 der HOAI zu verstehen habe. Was sind die höchsten Kosten, die ich als Honorar zu erwarten habe, wenn ich 220.000Euro Baukosten veranschlage (Honorarzone III)? Wird dann lt. §9 die Leistungsphase 1 doppelt verrechnet?
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06.05.2010 at 20:21 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Honorar für Einzelleistungen Lph 1+2
Guten Tag,
wenn Sie Lph. 1+2 in Auftrag geben, zahlen Sie auch (nur einmal) für Lph. 1+2. Wenn Sie nur Lph. 2 in Auftrag geben, braucht der Bearbeiter jedoch i.d.R. die Arbeitsergebnisse aus Lph. 1. Da die ggf. nicht oder nur teilweise vorliegen, kann der Bearbeiter nach § 9 (1) HOAI maximal die Teilleistungs-Prozentsätze der vorangegangenen Lph. (also Lph. 1) zusätzlich zu den Teilleistungs-Prozentsätzen der Lph. 2 berechnen.
Wenn Sie Honorare abschätzen, sind nicht die überschlägig ermittelten Baukosten, sondern die sog. anrechenbaren Kosten maßgeblich. Um die aus den 220.000 € zu ermitteln, muß man z.B. wissen, ob in der Summe die Baunebenkosten (Planungskosten, Gebühren usw.) und die Umsatzsteuer enthalten sind oder nicht. Aber auch die Netto-Herstellkosten sind noch nicht direkt für die Ermittlung des Grundhonorars aus den Honorartabellen ansetzbar. Die Netto-Herstellkosten verteilen sich gem. DIN 276 Teil 1 Kosten im Hochbau auf verschiedene Kostengruppen.
Anrechenbar sind nach § 32 z.B. bei Gebäuden die Kosten der KG 300 Baukonstruktionen voll und die Kosten der KG 400 Technische Ausrüstung bis zu 25% der Baukonstruktionen voll und darüber hälftig. Bei den Technischen Ausrüstungen müssen Sie die Kosten der verschiedenen Anlagengruppen jeweils einzeln ansetzen (§ 52); es gibt also ein Honorar für die Abwasser-, Wasser und Gasanlagen ("Sanitärinstallation") nach KG 410, eines für die Wärmeversorgungsanlagen ("Heizung") nach KG 420, eines für Starkstromanlagen ("Stromverteilung und Beleuchtung") nach KG 440 usw.
Sie sehen also, dass es die Lph. 1 + 2 in ganz verschiedenen Leistungsbildern gibt. Je nach Bauaufgabe brauchen Sie dazu auch noch eine Entwurfsvermessung, eine Baugrunduntersuchung etc. sowie vielleicht neben der hochbautechnischen Gebäudekonzeption Vorplanungen verschiedener Technischer Ausrüstungen, beispielsweise wenn Sie besondere energetisch-umweltrelevante Themen untersuchen lassen wollen.
Zur Honorarabschätzung können Sie dann in den einzelnen Leistungsbildern aus den zutreffenden anrechenbaren Kosten in der zutreffenden Honorarzone das Grundhonorar mit dem Mindest- und Höchstsatz interpolieren (um die mögliche Honorarspanne zu ermitteln) und mit den zutreffenden Teilleistungs-Prozentsätzen multiplizieren. Hierzu kommen ggf. noch Nebenkosten (häufig einige Prozent des Honnorars) und - falls der Planer vorsteuerabzugsberechtigt ist - die MwSt. von z.Zt. 19%.
Sollten Sie das alles schon gewußt haben, die 220.000 € die anrechenbaren Kosten für die Gebäudeplanung sind und Sie auch nur das Honorar für die Gebäudeplanung bestimmen wollten, beträgt das Grundhonorar in Hz III nach § 34 zwischen 25.854 und 31. 927 €; für Lph. 1+2 gibt es nach § 31 zusammen 10%, d.h. also ein Honorar zwischen 2.585 und 3.193 €. Bei angenommenen 5% Nebenkosten und 19% Ust. sind das dann zwischen 3.230 und 3.990 €.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.05.2010 at 08:25 Uhr |
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tauti7
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 06.05.2010
IP: Logged
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Re: Honorar für Einzelleistungen Lph 1+2
Vielen Dank für die detaillierte Antwort. Das hilft mir stark weiter!!!
Gibt es eigentlich eine Möglichkeit, überprüfen zu lassen, ob ein Vertrag wegen eines zu hohen Honorars gesetzeswidrig ist?
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08.05.2010 at 19:41 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar für Einzelleistungen Lph 1+2
Hallo tauti7,
Sie können natürlich überprüfen oder überprüfen lassen, ob eine Honorarberechnung gegen die HOAI verstößt. Allerdings muss man da genau schauen, was vertraglich als Vereinbarung vorgesehen wurde, da ja im Prinzip in D Vertragsfreiheit herrscht, die nur bzgl. der in der HOAI (eine Verordnung, kein Gesetz) verordneten Honorare nach oben und unten limitiert ist.
Der einfachste Weg dazu ist sicherlich zunächst einmal, mit dem Planer zu reden und ihn erläutern zu lassen, wie er zu seinen Ansätzen gekommen ist, aus denen er sein Honorar berechnet.
Dann können Sie das z.B. in diesem Forum diskutieren (kostenlos, aber öffentlich, bleibt anonym und ist lehrreich) oder einen Honorarsachverständigen bzw. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht mit der Überprüfung beauftragen (i.d.R. kostenpfichtig).
Wenn Sie sich als Bauherr weigern, eine bestimmte Rechnung zu bezahlen, weil Sie sie evtl. für überhöht haben, der Planer jedoch darauf besteht, wird er möglicherweise damit vor Gericht gehen und das Gericht wird dann - je nach eigener Fachkenntnis - entweder selbst eine Bewertung vornehmen oder wiederum einen Sachverständigen einschalten (die dabei entstehenden Verfahrenskosten, zu denen auch die Sachverständigenkosten gehören, werden i.d.R. prozentual so auf die Prozeßparteien aufgeteilt wie der zur Diskussion stehende Betrag gem. Urteil zu begleichen ist).
Das ist aber sicherlich die ultima ratio, wenn man sich schon ernsthaft verkracht hat und nicht mehr miteinander reden kann. Einfacher ist einer der og. Wege also sicherlich.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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09.05.2010 at 07:31 Uhr |
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