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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Projektabbruch wg.Baulast
Beitrag von Nachricht
jeanny
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 29.05.2010
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icon Projektabbruch wg.Baulast

Hallo,

wir wollten am Haus meiner Eltern anbauen und haben einen Architekten mit der Planung beauftragt. Das Bauamt hat die Bauvoranfrage positiv entschieden möchte aber dass wir eine Baulast eintragen lassen.
Dies ist für meine Eltern nicht tragbar, sodass wir das Projekt beenden müssen.

Welches Honorar kann der Architekt verlangen?

Lph. 1-4 ? (Genehmigungsplanung ist begonnen aber nicht abgeschlossen), oder kann er einen Zuschlag verlangen, weil der Auftrag nicht beendet wurde?

Kann er den Umbauzuschlag von 20% dazu rechnen?

Ein Vertrag wurde nicht abgeschlossen, und wir waren gerade dabei das Honorar zu besprechen...

Müssen wir den Auftrag schriftlich beenden?

Wir wären sehr dankbar für schnelle Antworten

29.05.2010 at 10:19 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Projektabbruch wg.Baulast

Hallo Jeanny,

was sind denn das für schlimme Baulasten, die das Bauamt eintragen möchte, weswegen Sie das ganze Projekt stoppen wollen?

Wenn es beim Stopp bleibt, würde ich auf jeden Fall die beauftragten, aber noch nicht geleisteten bzw. begonnenen Leistungen schriftlich kündigen.

Wesentlich für die Honorarhöhe sind die insgesamt beauftragten Leistungen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Honorar für die erbrachten Lestungen und dem Honorar für die nicht erbrachten Leistungen nach § 649 BGB.

Für die erbrachten Leistungen erhält der Planer das Geld nach HOAI. Welche Leistungsphasen erbracht wurden, kann man aus dem Geschilderten allein nicht schließen. Eine Vorplanung ist wahrscheinlich erbracht worden, an deren Ende die Besondere Leistung der Bauvoranfrage stand. Danach wurde möglicherweise bereits mit der Entwurfsplanung begonnen, falls der Auftraggeber dies z.B. vom Planer verlangt hatte, bevor das Ergebnis der Bauvoranfrage vorlag und die Entscheidung zum Planungsstopp fiel. Das kann man nur nach genauerer Kenntnis der Details bestimmen; dazu müsste der Planer auch nachweisen, welche Leistungen der Entwurfsplanung er im Auftrag der Bauherrenschaft bereits erbracht hat.

Für die noch nicht bearbeiteten, aber bereits beauftragten Leistungen erhält der Planer das volle Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen (§ 649 BGB). Auch hier müsste der Planer nachweisen, was das im einzelnen ist.

Einen Umbauzuschlag gibt es bei Umbauten (§ 35 (1) HOAI), aber nicht bei Anbauten = Erweiterungsbauten (§ 33 HOAI).

Wenn noch kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, gelten die Mindestsätze für das Tabellenhonorar in der zutreffendenHonorarzone und die Nebenkosten werden zum Nachweis abgerechnet.

Fazit: wenn ein Abbruch der Planung unumgänglich erscheint (warum auch immer), kündigen Sie schriftlich und fordern SIe den Planer auf, seine Honorarvorstellungen einmal zusammenzustellen. Wenn Ihnen dann noch etwas fragwürdig vorkommt, posten Sie hier noch einmal unter Angabe der entsprechenden Details.



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

30.05.2010 at 14:43 Uhr
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jeanny
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 29.05.2010
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icon Re: Projektabbruch wg.Baulast

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Es handelt sich um eine Baulast nach §35 Abs. 4 5c. Dadurch wird die Finanzierung sehr schwierig, da es für die Banken eine erhebliche Wertminderung darstellt.

Habe ich es richtig verstanden, dass also wahrscheinlich maximal Lph.1-4 als erbracht angesehen werden kann, wenn der Bauantrag so gut wie fertig ist?

Auf der Kostenaufstellung des Architekten (die wir noch nicht besprochen bzw. abgesegnet haben) ist ein Umbauzuschlag von 20% nach §24 HOAI ausgewiesen. Damit kann ich leider gar nichts anfangen. Deshalb meine Frage ob wir diesen Zuschlag auf die erbrachte oder auf die nicht erbrachte Leistung oder gar nicht zahlen müssen.

Ist die Besprechung des Honorars nicht eigentlich sowieso zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehen?

Vielen Dank nochmal.

30.05.2010 at 17:31 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Re: Projektabbruch wg.Baulast

quote:
jeanny wrote:Es handelt sich um eine Baulast nach §35 Abs. 4 5c.

Sie machen es mir und anderen Lesern nicht leicht zu vestehen was Sie meinen, wenn Sie nicht schreiben, worauf sich dieser Paragraph bezieht (auf welches Gesetz und in welchem Bundesland). Baulasten sind in jedem Bundesland anders geregelt, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Baulast. Am besten schreiben Sie auch gleich, was genau die Behörde denn genau will und warum das finanziell nicht machbar ist bzw. eine Wertminderung darstellt.

quote:
Habe ich es richtig verstanden, dass also wahrscheinlich maximal Lph.1-4 als erbracht angesehen werden kann, wenn der Bauantrag so gut wie fertig ist?
Yep!

quote:
Auf der Kostenaufstellung des Architekten (die wir noch nicht besprochen bzw. abgesegnet haben) ist ein Umbauzuschlag von 20% nach §24 HOAI ausgewiesen.
Das sieht aus wie ein § der HOAI alter Fassung (1996/2002), die jedoch nur für Aufträge galt, die vor dem 18.8.2009 abgeschlossen wurden. Trifft das denn bei Ihnen zu? Falls nein, ist die HOAI 2009 anzuwenden.

quote:
Damit kann ich leider gar nichts anfangen.
Ich auch nicht. Was soll denn nach Meinung des Planers umgebaut werden?

quote:
Deshalb meine Frage ob wir diesen Zuschlag auf die erbrachte oder auf die nicht erbrachte Leistung oder gar nicht zahlen müssen.
Hängt davon ab, ob etwas umgebaut werden sollte. Ein Anbau ist kein Umbau.

quote:
Ist die Besprechung des Honorars nicht eigentlich sowieso zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehen?
Empfehlenswert auf jeden Fall vor Beauftragung. Warum haben Sie es denn damals nicht gemacht?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
31.05.2010 at 10:13 Uhr
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jeanny
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 29.05.2010
IP: Logged
icon Re: Projektabbruch wg.Baulast

Hallo,

entschuldigung es war nicht meine Absicht mich unklar auszudrücken.
Es geht darum, dass wir uns verpflichten sollen, dass sowohl unsere Wohnung (die durch den Anbau ensteht) sowie auch die Wohnung meiner Eltern nur von der Familie genutzt wird. Das heißt wir können nie eine der beiden Wohnungen einzeln verkaufen oder vermieten. Wenn wir das ganze Haus verkaufen wollten, würde die Baulast mitverkauft werden. Dadurch die Wertminderung.
Die Begründung ist, dass wir hier im Außenbereich sind und Zweifamilienhäuser hier eigentlich nicht erlaubt sind.

Die Besprechung des Honorars findet zum einen so spät statt, weil zu Beginn der Auftrag nicht klar war. Wir haben unterschiedliche Möglichkeiten geprüft. Zum anderen hat der Architekt erst nach mehreren Bitten seine Honorarvorstellugen mitgeteilt, da waren wir aber schon in der Genehmigungsphase.

Der Achitekt hat uns gesagt, dass er nach der alten HOAI abrechnet, weil das für uns besser ist.

Umgebaut sollte gar nichts werden, es sollte ein Anbau an das Haus entstehen, der an ein vorhandenes Nebengebäude anschließt.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

31.05.2010 at 11:37 Uhr
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jeanny
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icon Re: Projektabbruch wg.Baulast

Es handelt sich um eine Baulast nach
§35 Absatz 4 Satz 1 Nr.5 Buchstabe c) und Absatz 5 Satz 4 des Baugesetzbuches.
(So steht es im Bauvorbescheid)

31.05.2010 at 11:43 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Re: Projektabbruch wg.Baulast

quote:
jeanny wrote:
Der Achitekt hat uns gesagt, dass er nach der alten HOAI abrechnet, weil das für uns besser ist.
Es trifft zwar zu, dass die Tabellenwerte in der HOAI 2009 um 10% angehoben wurden, es wurden aber auch ein paar Hundert andere Regelungen geändert. Fakt ist auch, dass die HOAI 1996/2002 für Aufträge, die ab dem 18.8.2009 beauftragt wurden, nicht mehr gilt, siehe http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#56.

Wenn der Planer Ihnen honorartechnisch entgegenkommen will, kann er ja auf die Erstattung von Nebenkosten verzichten, die Bauvoranfrage als Besondere Leistung zum besonders günstigen Honorar anbieten ua.m. Den Umbauzuschlag bekommt er allerdings nicht für die Planung des Anbaus.

Möglicherweise (!) wurden jedoch Alternativen nach grundsätzlich anderen Anforderungen vorplanungsmäßg betrachtet. Dann hat der Planer für die vollständige Vorplanung (dies dürfte nach meinem bisherigen Verständnis die Anbaulösung sein) einen Anspruch auf das volle Honorar für die Vorplanung und für die übrigen Alternativen nach grundsätzlich anderen Anforderungen einen auszuhandelnden Honoraranspruch, siehe http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#10. Unter diesen Alternativn könnte sich wiederum eine Umbaulösung befinden (wie die allerdings mehr Wohnraum schaffen könnte, kann sich nur aus dem Projekt ergeben und ist hier reine Spekulation).

quote:
Zum anderen hat der Architekt erst nach mehreren Bitten seine Honorarvorstellungen mitgeteilt, da waren wir aber schon in der Genehmigungsphase.
Wie Sie sehen, ist es bei Planungsaufträgen überaus sinnvoll, vorher über das Geld zu reden. Dann wissen Sie wenigstens, welche Verpflichtung SIE in dem Werksvertragsverhältnis eingegangen sind.

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