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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Weigerung des Architkten das Aufmaß zu kontrollieren
Beitrag von Nachricht
heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
icon Weigerung des Architkten das Aufmaß zu kontrollieren

Wir haben einen großen Umbau mit einem Gerneralunternehmen im Jahre 2009 vollzogen. Von unserer Seite wurde der TGA und der Architekt, welcher (wie sich im nachhinein heraustellte) keiner ist. Also nenen wir ihn Planer gestellt. Die Schlussabrechnung mit dem GU erfolgte im Jahr 2009 und ist komplett bezahlt. Ebenso sind beide Schlussrechnungen betreffend TGA und "Architekt" beglichen. Ich weiß wir haben damals den Fehler gemacht und die komplette Schlussrechnung unseres "Architekten" bezahlt, obwohl diese nicht fällig war (einschl. Lp 9). Habe mir diesbezüglich hier im Forum schon Schellte geholt. Nun habe ich ein erneutes Problem. Nach Ingebrauchnahme unseres Restaurants stellte sich heraus, das alle Einbauten welche mit ES-Glas ausgeschrieben und bezahlt wurden, garnicht aus ESG sind. Es ist nur "normales" Glas. Auf eine weitere Prüfung des kompletten Schreinergewerkes, stellten sich viele Dinge heraus, die nicht erbracht bzw. in deutlichen Mindermengen (bsp. Anzahl Einlegeböden, Anzahl der Schranktüren bei Einbauschränken, Anzahl Lampen usw.) bis hin zur Änderung der Ausführung in vielen sehr aufwendigen Details, welche nur einfach ausgeführt wurden. Daraufhin sprachen wir jetzt unseren "Architekten" an und baten um Überprüfung, da unserer Meinung er ja der Fachmann sei und er hätte damals das Aufmaß zur Gesamtabrechnung mit dem GU hätte machen müssen. Dies hat er auch bei allen anderen Gewerken getan, nur bei dem Gewerk Schreiner nicht. Er machte uns den Vorschlag sich mit dem Schreiner und uns an einen Tisch zu setzen. Wir batten ihn einen Termin diesbezüglich zu machen. Heute erhielten wir jedoch eine email von ihm, in der er alles dies ablehnt, mit der Begründung, die Abrechnung mit dem GU ist gelaufen. Er kann keine nicht berechtigte Forderung mehr stellen. Er rät uns drigend ab dies gegenüber dem GU zu tun, nicht das der GU noch nachfakturiert. Diese Gefahr sei aus seiner Sicht sehr hoch. Es sei unsererseit keine berechtgte Forderung die er verfolgen könne. Im Gegenteil er könne sonst mit seiner Berufshaftpflicht in Kollision geraten.
Aus unserer Sicht stellt sich dies etwas anders dar. Wie wir mittlerweile wissen ist er kein Architekt und wir wissen garnicht ob er sowas wie eine Berufshaftpflicht dann überhaupt hat.
Ist man berechtigt, dies nachzufragen? Aber es ist aus unserer Sicht ja auch ein Aufmaßfehler seinerseits. Oder? Wie sollen wir uns nun verhalten?

08.07.2010 at 19:34 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Weigerung des Architkten das Aufmaß zu kontrollieren

Wenn Ihr Planer einen Fehler gemacht hat - und danach sieht es zunächst einmal aus, wenn man ihm keinen bewußten Betrug unterstellt - haftet er auch dafür. Um dieses Haftungsrisiko zu begrenzen, hat er das normalerweise versichert; ohne Versicherung muss er für Schäden, die er verursacht hat, ganz alleine aufkommen.

Wenn die erbrachte Unternehmerleistung nicht der vertraglich vereinbarten entspricht und das erst nach der Abnahme herauskommt, müssen Sie das beweisen (bis zur Abnahme musste der Unternehmer beweisen, dass er gebaut hat, was vereinbart war). Sie haben ja Mängelbeseitigungsansprüche auch in der Gewährleistungszeit, die vermutlich gerade läuft. Diese festzustellen und die Mängelbeseitigung zu veranlassen und zu überwachen, ist Teil der Lph. 9, die Sie dem Planer bereits bezahlt haben. Nun müssen Sie diese Leistung auch einfordern.

Wenn eine Nachbesserung technisch nicht mehr möglich ist oder von Ihnen nicht mehr gewollt ist und die erbrachte Leistung weniger wert ist als bezahlt wurde, haben Sie ggf. einen Minderungsanspruch, d.h. Sie bekommen Geld zurück.

Sie können GU und Planer gemeinsam in Regreß nehmen oder Sie ersuchen den Planer ein letztes Mal, seinen beauftragten und sogar schon bezahlten Job zu machen. Wie immer Sie sich entscheiden: lassen Sie sich dringend anwaltlich beraten!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.07.2010 at 04:50 Uhr
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