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Elektro1
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 15.07.2010
IP: Logged
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Haftung nach Prüfung der Werkplanung
Folgende Frage:
In einem Bauvorhaben ist eine Notstromanlage nach den Vorgaben des LV errichtet wurden. Auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses und der übergebenen Ausführungsplanung ist eine Werkplanung eingereicht wurden und wurde genehmigt. Die Leistung wurde mängelfrei durch den Auftraggeber und einen Sachverständigen abgenommen (TÜV).
Bei den heißen Temperatur der letzten Tage ist bei einem Test die Anlage wegen Überlastung ausgefallen.
Der Auftraggeber argumentiert, dass es sich hierbei um ein verschulden des Auftragnehmers handelt, da dieser im Rahmen der Werkplanung hätte erkennen müssen, dass die Anlage zu klein ausgelegt war und hätte auf eigene Kosten eine Anlage ca. doppelt so groß wie ausgeschrieben und angeboten einbauen müssen. (statt 630kVA ca. 1000kVA, Mehrkosten ca. 35.000,00 €) Die zu versorgende Anlage wurde nicht im Rahmen der Baumaßnahme errichtet (Bestandsanlage).
Im LV waren konkret die einzelnen zu versorgenden Anlagenteile aufgeführt mit der entsprechenden Leistung aufgeführt. Das Aggregat kann die Verbraucher auch versorgen, jedoch muss eine zeitliche Staffelung erfolgen.
Nun zur Frage:
Ist hier der Planer mit in der Haftung ( Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Prüfung der Angebote im Rahmen Lph7, Prüfung der Werkplanung im Rahmen Lph 8) oder obliegt die gesamte Verantwortung dem Auftragnehmer und muss dieser nun kostenlos auch nach erfolgter Abnahme nachbessern.
Vielen Dank im Voraus
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15.07.2010 at 15:37 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Haftung nach Prüfung der Werkplanung
Hallo Elektro1,
ich habe mir den Beitrag jetzt 3x durchgelesen und interpretiere ihn so:
es gibt den Auftraggeber, einen Elektroplaner und dich als ausführende Elektrofirma (Auftragnehmer). Nun versucht der AG dich für das zu klein geratene Notstromaggregat zur Verantwortung zu ziehen.
Die Beantwortung deiner Fragen haben eigentlich nicht viel mit der HOAI zu tun, denn es geht ja um Vertragsrecht und nicht um Preisrecht. Es kommt also nicht zwangsläufig darauf an, was in der HOAI steht, sondern was in den Verträgen zwischen AG und E-Planer und dem AG und dir steht. Und da man hier nicht weiß, ob beim Planer überhaupt alle Leistungsphasen nach HOAI beauftragt wurden oder ob bei dir ein VOB- oder BGB-Vertrag vorliegt, kann man deine Fragen auch nicht eindeutig beantworten, mal abgesehen davon, dass es hierfür auch geeignetere Leute, nämlich Juristen gibt.
Zwei Dinge wundern mich allerdings:
1) Warum wendet sich der AG nicht erst einmal an den E-Planer. Der scheint die Anlage ja irgendwie grundgeplant zu haben und hat zudem eine Haftpflichtversicherung. Oder sind die Beiden gute Freunde?
2) quote: Der Auftraggeber argumentiert, dass es sich hierbei um ein verschulden des Auftragnehmers handelt, da dieser im Rahmen der Werkplanung hätte erkennen müssen, dass die Anlage zu klein ausgelegt war und hätte auf eigene Kosten eine Anlage ca. doppelt so groß wie ausgeschrieben und angeboten einbauen müssen. (statt 630kVA ca. 1000kVA, Mehrkosten ca. 35.000,00 €)
Also, selbst wenn die ausführende Firma hätte erkennen müssene, dass irgendetwas mit der Planung nicht in Ordnung war, dann hätte sie zwar Bedenken anmelden müssen, aber keinesfalls so ohne weiteres auf eigene Kosten die Anlage vergrößern müssen.
Anderes könnte es allenfalls aussehen, wenn das Aggregat ein Sondervorschlag von dir war!
Viele Grüße
bento
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15.07.2010 at 20:02 Uhr |
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