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inverarity
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 24.08.2010
IP: Logged
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Leitdetails
Hallo Jeder kennt den Begriff Leitdetails den man für eine GU ausschreibung machen soll. Ich soll diese Leitdetails nun mit einem Honorarprozentsatzanbieten.
Gibt es da einen Bereich der justiziabel ist oder ist das der freien Phantasie überlassen. Hat jemand Erfahrungswerte ?
Vielen Dank Inv.
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24.08.2010 at 17:07 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Leitdetails
Ein GU, also Generalunternehmer, ist ein Unternehmer, der alle Gewerke einer Gesamtleistung aus einer Hand anbietet, also eine Alternative zur gewerkeweisen Ausschreibung an eine Vielzahl Unternehmer. Auch ein GU braucht für die gewünschten Ausführungen alle Ausführungsdetails, entweder für seine eigenen Fachleute oder für seine Subunternehmer. Eine Ersparnis bzgl. der Erstellung von Detailzeichnungen liegt also in der Vergabe an einen GU nicht.
Leitdetails sind nicht genau definiert; meist versteht man darunter diejenigen Ausführungsdetails, die auch bei einer funktionalen Ausschreibung auf jeden Fall vom ausführenden Unternehmen einzuhalten sind, während andere Details dann aufgrund der funktionalen Beschreibung definiert und nicht im Detail vom Auftraggeber festgelegt sind. Wenn aber eine Funktionalausschreibung erstellt wird, wird das Erstellen einer detaillierten Objektbeschrebung als Raum- oder Baubuch ganz oder teilweise Grundleistung in Lph. 5 (s. Besondere Leistungen in Lph. 5). Anstelle von mehr Detailzeichnungen tritt hier dann die detaillierte Beschreibung. Honorartechnisch ergibt sich auch hieraus in Summe keine Abminderung in Lph. 5.
Sollten Sie bei einer Funktionalausschreibung nur die Leitdetails erstellen und die detaillierte Beschreibung wird von jemand anderem erarbeitet, handelt es sich um eine Aufteilung der Grundleistungen in Lph. 5. Hierzu kann es naturgemäß keine allgemeinen Verteilungsprozentsätze geben, da sich die Verteilung der Arbeit (und damit des Honorars) nach den objektspezifischen Anforderungen richtet, die natürlich bei jedem Projekt anders sind.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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25.08.2010 at 00:28 Uhr |
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Robin.Deichmann
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 11.06.2019
IP: Logged
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Re: Leitdetails
Hallo,
wie wird das Honorar bei einem GP angesetzt, wenn die LPH 5 beim GU ist und lediglich die Prüfung und Überwachung beim GP?
Ich hoffe die Frage ist verständlich.
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11.06.2019 at 12:19 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Leitdetails
Wenn ein Auftraggeber die Lph. 5 in Form von Ausführungszeichnungen an einen Generalunternehmer vergibt (der also diesbezüglich zum Generalübernehmer wird), stellt sich die Frage, welche Art Prüfung denn von einem Planer noch vorgenommen werden soll. Wenn es um die Prüfung der Ausführungszeichnungen selbst geht, ist das keine HOAI-Grundleistung und damit das Honorar dafür frei vereinbar. Die Prüfung von Werkstatt- und Montagezeichnungen, soweit sie in dem betreffenden Leistungsbild Grundleistung ist, obliegt dann natürlich auch dem Generalübernehmer, so dass es für einen Planer eigentlich nichts mehr zu prüfen gibt.
Die Objektüberwachung kann genauso wie bei Erstellung der Ausführungsplanung durch den Planer erfolgen. Wenn er die Ausführungszeichnung nicht selbst erstellt hat, kann nach § 8 Abs. 3 HOAI ein zusätzlicher Einarbeitungs- und Koordinierungszuschlag vereinbart werden - schließlich muss sich der Objektüberwacher zunächst einmal in die Ausführungsplanung "einlesen".
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.06.2019 at 08:20 Uhr |
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