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Andreas_S
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.09.2010
IP: Logged
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Anrechenbare Kosten bei Sanierungen
Bei Sanierungen sind oft statische Fragen zu klären, die nur geringe oder keinerlei Baukosten verursachen. Als Beispiel die Sanierung einer Produktionshalle, wo wegen fehlender Statik die Dächer auf die neuen Lasten nachgerechnet werden müssen. Die tatsächlich anrechenbaren Kosten stehen in Form einer neuen Wärmedämmung oder Photovoltaik oä in keinem Verhältnis zum Aufwand. Wie wird dies rechtssicher abgerechnet?
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05.09.2010 at 11:29 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten bei Sanierungen
Wenn die Tragfähigkeit eines bestehenden Systems nachgewiesen werden soll, geschieht dies nicht im Rahmen einer Bauplanung (wenn auch möglicherweise als Grundlage für eine solche). Das Honorar für diese Leistung ist somit auch nicht in der HOAI verordnet. Darüber hinaus gibt es ohne Planung einer Baukosten verursachenden Maßnahme auch keine anrechenbaren Kosten und damit gäbe es nach der Systematik der HOAI auch kein Honorar bzw. - wenn man es ganz genau nimmt - wegen einer Unterschreitung des Tabellenmindestsatzes wäre eine freie Honorarvereinbarung möglich. Das ist so ähnlich wie bei der vermessungstechnischen Bestandsaufnahme eines bestehenden Gebäudes. Hierfür kann das Honorar somit frei vereinbart werden.
Der dann mögliche neue Lastfall im Rahmen einer Änderung der ständigen Lasten (andere Auflast aus Wärmedämmung, Solaranlagen usw.) kann dann - falls die anrechenbaren Kosten der Umbaumaßnahme innerhalb der Tabellenmindest- und Höchstwerte liegen - nach der HOAI-Tabelle berechnet werden, falls tatsächlich eine separate Berechnung hierzu notwendig ist. Sofern sich das bestehende statische System gegenüber der Bestandsnachrechnung nicht ändert und dessen geometrische und statisch-konstruktive Systemdaten in einem EDV-Programm gespeichert sind, ist die Änderung der ständigen Lasten und die daraus folgende Ausgabe der geänderten Schnittkräfte und Nachweise i.d.R. zusammen mit den neuen (Verbindungs-) Nachweisen der geänderten Konstruktion auch ein Aufwand, der mit dem sich aus geringen anrechenbaren Kosten ergebenden geringen Honorar angemessen vergütet ist.
Ändert sich das statische Hauptsystem, ist hierfür nach § 49 (3) auch ein Umbauzuschlag vereinbar, der sich allerdings - was zu beachten ist - nicht nach dem Schwierigkeitsgrad und damit Umbauzuschlag des Gebäudes richtet, sondern nach der Schwierigkeit beim Umplanungs- bzw. Neuberechnungsaufwand des statischen Systems!
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.09.2010 at 21:11 Uhr |
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