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NMil
Level: Member
Beiträge: 14
Registriert seit: 10.06.2008
IP: Logged
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Leistungszeitraumverlängerung - welche Nachtragsgrundlage??
Hallo,
wie würdet Ihr folgendes Problem lösen:
Der vertraglich vereinbarte Leistungszeitraum erstreckt sich von 11/2009 bis 04/2010 für die LPH 3 und 6. Aufgrund fehlender Planungsgrundlagen verzögert sich die Fertigstellung der LPH 3 um 10 Wochen.
Ich möchte aufgrund Leistungszeitraumverlängerung Mehrkosten geltend machen. In der alten HOAI stand dies ja schön in § 4a drin, in der neuen leider nicht mehr.
Wie sieht Ihr das? Auf welche Weise würdet Ihr die Mehrkosten berechnen?
Gruß,
NMil
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14.09.2010 at 15:37 Uhr |
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Martin Glane
Level: Member
Beiträge: 24
Registriert seit: 15.10.2004
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Re: Leistungszeitraumverlängerung - welche Nachtragsgrundlage??
Wenn es ein Vertrag auf der Grundlage der alten HOAI ist regelt der § 4a im Satz 3:
Verlängert sich die Beuzeit wesentlich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertretenhat, kann für die dadurch verursachten Mehraufwendungen ein zusätzliches Honorar vereinbart werden.
Die Kommentierung von Locher Koeble Frick sagt, dass es Bau- und Planungszeit gehe. Ob die Verlängerung wesentlich war, ist wie die Juristen immer so schön sagen, nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Es gibt Entscheidungen des BHG zu diesem Fragenkomplex aus 2005, die hier zunächst mal zu sichten wären.
Martin Glane
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16.09.2010 at 18:43 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Leistungszeitraumverlängerung - welche Nachtragsgrundlage??
Guten Tag Nmil,
die Frage düfte dabei juristisch sein, ob
- bei einer Bauzeitverlängerung nachweislich ein Mehraufwand entstanden ist (in einer Entscheidungsbegründung zu BGH, Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 456/01 führte der Berichterstatter Prof. Schramm sehr schön aus "Der BGH weist zunächst auf die Möglichkeit der Parteien hin, bereits bei Vertragsabschluss Kriterien für eventuelle Bauzeitverlängerungen festzulegen. Architekt und Bauherr können sowohl die vermutliche Bauzeit als auch Vergütungsfolgen im Falle von Verlängerungen festlegen. Diese Regelungen können konkret oder lediglich bestimmbar sein. Schon die HOAI selbst gibt über die grundsätzlich frei aushandelbaren Honorarsätze eine Spanne vor, die je nach Höhe der anrechenbaren Kosten erheblich sein kann. Bei ungewöhnlich lange dauernden Leistungen kann der Höchstsatz unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 HOAI überschritten werden. Selbstverständlich darf eine solche Regelung nicht zu einer Umgehung der preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI führen. Die zu Grunde gelegte Bauzeit muss also realistisch bemessen sein. Treffen die Parteien bei Vertragsabschluss keine entsprechende Honorarerhöhungsklausel, hat der Architekt gleichwohl einen Preisanpassungsanspruch, der sich aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergibt.")
oder
- bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dass bei Überschreitung des Leistungszeitraumes (für Planung- und/oder Bauzeit) ein Anspruch auf Verhandlung eines bestimmten Entgeltes besteht (oder bereits konkretere Regelungen getroffen wurden). Dann dürfte dies als vertragliche Regelung der Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verstehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 456/01; BauR 2005, 118)
In Konsequenz heisst das also, dass bei eienr bloßen Verlängerung der Planungszeit ohne dazugehörige vertragliche Regelung es deutlich schwieriger als in den og. Fällen wird, hier auf Basis des Grundsatzes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Mehrhonorar durchzusetzen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.09.2010 at 22:10 Uhr |
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NMil
Level: Member
Beiträge: 14
Registriert seit: 10.06.2008
IP: Logged
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Re: Leistungszeitraumverlängerung - welche Nachtragsgrundlage??
Danke erstmal für die Antworten.
Ich werde es trotzdem probieren, den entstanden Mehraufwand geltend zu machen.
Es ist also mal wieder so, dass ohne vertragliche Klauseln nichts 100 % geregelt ist.
Frage an fdoell: Wie würde denn so eine vertragliche Regelung aussehen?
Gruß,
NMil
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17.09.2010 at 06:27 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Leistungszeitraumverlängerung - welche Nachtragsgrundlage??
Beispiel für eine vertragliche Honorarregelung bei verlängerter Bauzeit für ein Ingenieurbauwerk, bei dem die Örtliche Bauüberwachung als Besondere Leistung frei vereinbar ist::
Es wird nach Erfahrungswerten von einer vertraglichen Bauzeit von _ Wochen ausgegangen. Dabei wird die vertragliche Bauzeit als die Spanne vom Tag des vertraglichen Baubeginns des ausführenden Unternehmens bis zum Tag der Feststellung der Beseitigung der Abnahmemängel definiert.
Die Pauschalvergütung für die Örtliche Bauüberwachung in der vertraglichen Bauzeit beträgt _ €; sie enthält auch das Honorar für die nach der Mängelbeseitigung üblicherweise anfallenden einmaligen Aufgaben wie z.B. Schlussrechnungsprüfung, Kostenfeststellung und Vergleich der Kostenfeststellung mit dem Kostenanschlag. Je angefangene Woche Bauzeitverlängerung wird ein zusätzliches Honorar von _ € fällig.
Es ist dem Auftraggeber überlassen, in die Vertragsunterlagen für ausführende Unterenhmen Vertragsstrafenregelungen bei Bauzeitüberschreitungen aufzunehmen, um diese Mehrhonorare nach dem Verursacherprinzip von den ausführenden Unternehmen zurückzufordern.
Beispiel für eine Vereinbarung, bei der das Honorar für die Bauüberwachung in der HOAI verordnet ist (z.B. Gebäude oder Technische Ausrüstung):
Hinweis: diese Regelung ist analog auch für Planungsleistungen anwendbar; allerdings müssten dabei für beide Seiten verbindliche Termine und Fristen für zu erledigende Teilaufgaben, Entscheidungen usw. bereits bei Vertragsabschluss getroffen werden. Dies ist umso kritischer, als
- kein Dritter wegen Verzögerungen in Regreß genommen werden kann
- bei Vertragsabschluss i.d.R. nicht genau bekannt ist, welche Planungshindernisse alles auftauchen können. Ob dann ein Gericht dem AN Recht geben würde, dass wegen einer ungeklärten Planungsrandbedingung oder Forderung von Fachbehörden diese Honorarregelung auch tatsächlich greift, ist m.E. bislang selten ausprobiert, vor Gericht verhandelt und mit aus der Rechtspechung definierten Randbedingungen durchsetzbar.
Das Honorar für die Objektüberwachung bemisst sich nach § _ HOAI 2009 zu [Grundhonorar] * [Teilleistungsprozentsätze] = [Honorar}. Diesem Honorar liegt eine vertragliche Bauzeit von _ Wochen zugrunde. Dabei wird ... [wie oben]
Sofern die vertragliche Bauzeit (um mehr als _ Wochen/Monate) überschritten wird, wird je angefangene Woche eine Mehrvergütung in Höhe von _ € vereinbart. Wird mit dieser Honorarregelung der Höchstsatz des Honorars in der zutreffenden Honorarzone überschritten, so vereinbaren die Vertragspartner, dass die Überschreitung nach § 7 (4) HOAI 2009 aufgrund ungewöhnlich lange dauernder Leistungen mit Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde.
Es ist dem Auftraggaber ... [ wie oben]
Hinweis: dies ist keine Rechtsberatung; die Vorschläge werden ohne Gewähr für die juristische Durchsetzbarkeit unterbreitet!
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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17.09.2010 at 09:21 Uhr |
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